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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Zu Art. 45 - Persönliche Steuerbefreiungen<br />

Art. 45 nimmt das verwaltete Vermögen von Investmentunternehmen in <strong>der</strong><br />

Rechtsform des Anlagefonds sowie von Investmentunternehmen in <strong>der</strong> Rechtsform<br />

<strong>der</strong> Anlagegesellschaft gemäss dem Gesetz über Investmentunternehmen<br />

(IUG) von <strong>der</strong> persönlichen Steuerpflicht aus. Dies beruht auf <strong>der</strong> Überlegung,<br />

dass <strong>die</strong> Besteuerung <strong>der</strong> von Investmentunternehmen erzielten Erträge auch<br />

zukünftig weiterhin nur auf Ebene <strong>der</strong> Anleger erfolgen soll. Dies setzt das international<br />

übliche Transparenzprinzip bei Investmentunternehmen im zukünftigen<br />

liechtensteinischen Steuersystem um.<br />

Bst. b entspricht dem bisherigen Art. 74 Bst. b und wurde redaktionell an das<br />

neue System (insbeson<strong>der</strong>e Sollertrag) angepasst.<br />

Die bisher in Art. 74 enthaltenen Steuerbefreiungen „durch Gesetz o<strong>der</strong> Landtagsbeschluss“<br />

wurden gestrichen, da <strong>die</strong>ser Verweis auf das ohnehin vorrangige<br />

Spezialgesetz überflüssig war. Die Steuerbefreiung gemischt gemeinnütziger Gesellschaften<br />

ist mit internationalen Prinzipien nicht vereinbar und verstösst möglicherweise<br />

gegen das EWRA und wurde aus <strong>die</strong>sem Grund gestrichen. Wirtschaftlich<br />

<strong>die</strong>selben Effekte lassen sich auch ohne eine geson<strong>der</strong>te Vorschrift erzielen,<br />

sodass <strong>der</strong> Nutzen <strong>die</strong>ser Befreiung ohnehin begrenzt war.<br />

Zu Art. 46 - Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

Art. 46 ersetzt den bisherigen Art. 75 (Zeitliche Umschreibung <strong>der</strong> Steuerpflicht).<br />

Durch <strong>die</strong> Anknüpfung an <strong>die</strong> unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht juristischer<br />

Personen wird zukünftig <strong>die</strong> zeitliche Steuerpflicht ebenfalls systematisch<br />

geregelt.<br />

2. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags<br />

Im neu unterglie<strong>der</strong>ten zweiten Kapitel (E.2.) finden sich <strong>die</strong> Vorschriften über<br />

<strong>die</strong> Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags. Sie kodifizieren teilweise bisherige

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