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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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E. Ertragssteuer<br />

Teil E. ersetzt den bisherigen 4. Abschnitt (Die Gesellschaftssteuern). Da Gesellschaften<br />

zukünftig nurmehr einer Ertragssteuer unterliegen und <strong>die</strong> bisherige<br />

Kapitalsteuer, <strong>die</strong> Beson<strong>der</strong>en Gesellschaftssteuern sowie <strong>die</strong> Couponsteuer abgeschafft<br />

werden, folgt <strong>die</strong> weitere Unterglie<strong>der</strong>ung <strong>die</strong>ses Titels nur <strong>der</strong> Steuersystematik<br />

<strong>der</strong> Ertragssteuer. Unterteilungen für an<strong>der</strong>e Steuerarten sind nicht<br />

mehr notwendig.<br />

1. Steuerpflicht<br />

Die Steuerpflicht wird zukünftig in E.1. geregelt. Die neue Unterglie<strong>der</strong>ung trägt<br />

einem klareren Gesetzesaufbau Rechnung und verdeutlicht <strong>die</strong> Systematik <strong>der</strong><br />

Besteuerung von juristischen Personen nach <strong>der</strong> Steuerreform.<br />

Zu Art. 44: - Persönliche Steuerpflicht<br />

Art. 44, neu überschrieben mit „Persönliche Steuerpflicht“ definiert wie <strong>der</strong> bisherige<br />

Art. 73 („Die Steuerpflichtigen“) <strong>die</strong> Steuersubjekte bei <strong>der</strong> Ertragssteuer.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen sind hierbei einerseits redaktioneller Natur, an<strong>der</strong>erseits wird<br />

<strong>die</strong> international übliche, systematische Unterteilung in unbeschränkte und beschränkte<br />

Steuerpflicht nachvollzogen. Wie bei natürlichen Personen unterliegen<br />

juristische Personen <strong>der</strong> beschränkten o<strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht in<br />

Liechtenstein; eine Vermögens- o<strong>der</strong> Erwerbssteuerpflicht juristischer Personen<br />

und beson<strong>der</strong>er Vermögenswidmungen ist nicht mehr vorgesehen. Die Ertragssteuerpflicht<br />

richtet sich bei juristischen Personen zukünftig nach ihrem inländischen<br />

Sitz o<strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> tatsächlichen Verwaltung; liegen beide im Ausland, unterliegen<br />

juristische Personen allenfalls <strong>der</strong> beschränkten Steuerpflicht. Dies regelt<br />

neu <strong>der</strong> Abs. 2 des Art. 44. In <strong>die</strong>sem Fall erstreckt sich <strong>die</strong> Steuerpflicht ausschliesslich<br />

auf ihre inländischen Erträge, <strong>die</strong> in Abs. 3 definiert werden.

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