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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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D. Grundstücksgewinnsteuer<br />

Die Artikel 35 bis 43 wurden im Wesentlichen unverän<strong>der</strong>t aus dem bisherigen<br />

Steuergesetz übernommen. Durch <strong>die</strong> Neuformulierung des Gesetzes wurden einige<br />

redaktionelle Anpassungen erfor<strong>der</strong>lich, sodass beispielsweise zukünftig<br />

vom steuerpflichtigen und nicht mehr vom steuerbaren Grundstücksgewinn <strong>die</strong><br />

Rede ist.<br />

Durch den neuen Absatz 4 des Art. 35 wird gesetzlich klargestellt, dass auch Vorgänge,<br />

<strong>die</strong> wirtschaftlich einer Veräusserung eines Grundstücks gleichgestellt<br />

sind, <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer unterliegen.<br />

Durch <strong>die</strong> Abän<strong>der</strong>ung von Abs. 2 von Art. 37 wurde eine Anpassung an <strong>die</strong> bestehende<br />

Praxis vorgenommen. Im geltenden Art. 37 Abs. 2, wonach <strong>die</strong> Differenz<br />

zwischen den Verkehrswerten <strong>der</strong> abgetauschten Grundstücke als Grundstückgewinn<br />

definiert ist, sind <strong>die</strong> Anlagekosten noch nicht berücksichtigt. Gemäss<br />

Praxis werden <strong>die</strong> Anlagekosten des abgegebenen Grundstücks jedoch im<br />

Verhältnis des Aufpreises zum Gesamtwert des abgegebenen Grundstücks berücksichtigt.<br />

Abs. 2 wurde in <strong>die</strong>sem Sinne abgeän<strong>der</strong>t.<br />

Weggefallen sind demgegenüber <strong>die</strong> Vorschriften, <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Haltedauer des<br />

Grundstücks abstellen. In dem neuen, am allgemeinen Steuertarif angelehnten<br />

Tarif <strong>der</strong> Grundstücksgewinnsteuer ist kein Zuschlag bei geringer Haltedauer<br />

mehr vorgesehen. Stattdessen gilt für den Grundstücksgewinn <strong>der</strong> Tarif <strong>der</strong> Vermögens-<br />

und Erwerbssteuer mit <strong>der</strong> Massgabe, dass <strong>der</strong> allgemeine Grundfreibetrag<br />

nur einmal in einem Fünf-Jahres-Zeitraum gewährt wird.

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