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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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fahrensrechtlichen Vorschriften zur Korrektur. Die im internationalen Vergleich<br />

grosszügige Berechnungs- und Zahlungsfrist von einem Monat ermöglicht es, den<br />

tatsächlichen Steuereinbehalt <strong>der</strong> vergangenen Periode zu ermitteln und den resultierenden<br />

Betrag <strong>der</strong> Steuerverwaltung zu überweisen. Die Zahlungsverpflichteten<br />

handeln insoweit nur für den Vergütungsgläubiger, dessen Steuerschuld sie<br />

erfüllen.<br />

Zu Art. 29 – Anrechnung und Erstattung<br />

Kommt es zu einer ordentlichen o<strong>der</strong> vereinfachten Veranlagung des Zahlungsempfängers,<br />

sind <strong>die</strong> für ihn entrichteten Steuerabzugsbeträge auf <strong>die</strong> endgültige<br />

Steuerschuld anzurechnen; zuviel einbehaltene Steuern werden erstattet. Für<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige hat <strong>der</strong> Steuerabzug wie bisher auch nur vorläufigen<br />

Charakter. Für beschränkt Steuerpflichtige gilt <strong>die</strong>s nur in den Fällen, in denen<br />

sie zur vereinfachten Veranlagung (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer)<br />

o<strong>der</strong> zur ordentlichen Veranlagung optieren. An<strong>der</strong>nfalls hat <strong>der</strong> Steuerabzug<br />

abgeltende Wirkung.<br />

C. Rentnersteuer<br />

Zu Art. 30 bis 34<br />

Art. 30 bis Art. 34 entsprechen Art. 56 bis 60 des geltenden Steuergesetzes. Lediglich<br />

Art. 61 des geltenden Steuergesetzes wurde nicht ins neue Steuergesetz<br />

übernommen, da sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen über <strong>die</strong> Fälligkeit<br />

(Art. 114) sowie über <strong>die</strong> Zahlung <strong>der</strong> Steuerfor<strong>der</strong>ung und Verzugszins<br />

(Art. 115) ergibt, dass <strong>die</strong> Rentnersteuer mit Zustellung <strong>der</strong> Steuerrechnung fällig<br />

wird und binnen 30 Tagen zu bezahlen ist.

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