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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Dementsprechend haften Sie für Steuerausfälle und Verstösse gegen <strong>die</strong> Ablieferungspflichten<br />

(Abs. 2). Gegenüber dem Vorschlag aus dem Jahr 2000 wurden insoweit<br />

aber zwei materiell wesentliche Än<strong>der</strong>ungen verfügt: Zum einen sind <strong>die</strong><br />

Vergütungsschuldner verpflichtet, nach einer Nachzahlung von zu geringer Abzugssteuer<br />

dem Zahlungsempfänger (Vergütungsgläubiger) eine berichtige Abzugsbescheinigung<br />

auszustellen, damit <strong>die</strong>ser in <strong>der</strong> Lage ist, den erhöhten Abzugsbetrag<br />

im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Die Steuerverwaltung<br />

hat bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Nachzahlung allerdings zu berücksichtigen, in<br />

welchem Umfang <strong>die</strong> nicht einbehaltene Abzugssteuer bereits tatsächlich durch<br />

den Zahlungsempfänger bei Veranlagung entrichtet wurde, um eine Doppelzahlung<br />

von Steuerbeträgen auszuschliessen. Zum an<strong>der</strong>en wurde bei zuviel entrichteter<br />

Abzugssteuer dem Zahlungsempfänger und nicht dem Vergütungsschuldner<br />

das Recht eingeräumt, eine Erstattung zu beantragen, wenn er eine Bescheinigung<br />

über den zu hohen Abzugsbetrag besitzt. Dies vereinfacht das Verfahren<br />

und verhin<strong>der</strong>t Doppelerstattungen.<br />

Eine Haftung für den Zahlungsverpflichteten wird ausgeschlossen, soweit er auf<br />

eine Bescheinigung <strong>der</strong> Steuerverwaltung vertraut hat, <strong>die</strong> ihn berechtigt, keine<br />

o<strong>der</strong> eine reduzierte Abzugssteuer einzubehalten. Dies betrifft <strong>die</strong> Fälle <strong>der</strong> Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Um Missbrauch auszuschliessen gilt <strong>die</strong>s nicht,<br />

wenn <strong>der</strong> Zahlungsverpflichtete nicht in gutem Glauben gehandelt hat.<br />

Zu Art. 28 - Abschlagszahlungen<br />

Entgegen dem Vorschlag von 2000 ist für <strong>die</strong> Vergütungsschuldner kein System<br />

<strong>der</strong> Abschlagszahlungen und <strong>der</strong> endgültigen Zahlungen vorgesehen. Es ist nicht<br />

mit mehr Aufwand verbunden, viertel- (bei Lohnsteuer) bzw. halbjährlich <strong>die</strong> tatsächlich<br />

einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an <strong>die</strong> Steuerverwaltung abzuliefern.<br />

Auf eine geson<strong>der</strong>te Ausgleichsberechnung und auf Abschlusszahlungen<br />

kann verzichtet werden. Bei Fehlern in <strong>der</strong> Berechnung greifen <strong>die</strong> normalen ver-

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