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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Für <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en steuerabzugspflichtigen Erwerbsarten wird dagegen ein fixer<br />

Steuersatz definiert. Mit 5% liegt <strong>der</strong> Steuersatz, selbst bei einem Gemeindezuschlag<br />

von 200% und einem Gesamtsteuersatz von 15%, damit international<br />

nicht zu hoch. Selbst bei Vorliegen von Gewinnungskosten könnte damit eine volle<br />

Anrechnung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat möglich sein. Für beschränkt<br />

Steuerpflichtige sollte daher nur in Ausnahmefällen <strong>die</strong> Notwendigkeit bestehen,<br />

sich zur Verringerung <strong>der</strong> persönlichen Steuerlast im Inland veranlagen zu lassen.<br />

Damit bleibt <strong>der</strong> Vereinfachungsaspekt des Quellensteuerabzugs gewahrt, ohne<br />

jedoch den Zweck <strong>der</strong> Durchsetzung des inländischen Steueranspruchs zu gefährden.<br />

Zu Art. 26 - Doppelbesteuerungsabkommen<br />

In Art. 26 wird geregelt, wie existierende o<strong>der</strong> abzuschliessende Doppelbesteuerungsabkommen<br />

auf den Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle wirken. Gegenüber dem<br />

Vorschlag von 2000 wurden <strong>die</strong>se Bestimmungen abgeän<strong>der</strong>t, um einerseits <strong>die</strong><br />

Rechte <strong>der</strong> Steuerverwaltung im Verfahren zu stärken, an<strong>der</strong>erseits für <strong>die</strong> Vergütungsschuldner<br />

und Abzugsverpflichteten Rechtssicherheit zu bieten. Abs. 1<br />

regelt <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>der</strong> Ansässigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht<br />

hat und Liechtenstein als Quellenstaat an einem Steuereinbehalt gehin<strong>der</strong>t<br />

wird. Der Zahlungsempfänger, <strong>der</strong> sich auf das jeweilige Abkommen berufen<br />

kann, muss unter Nachweis seiner Abkommensberechtigung und unter<br />

Nachweis <strong>der</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Freistellung bei <strong>der</strong> Steuerverwaltung einen<br />

entsprechenden Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen. Er ist am<br />

ehesten in <strong>der</strong> Lage, <strong>die</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Angaben zu machen. Die Steuerverwaltung<br />

ist bei Vorliegen <strong>der</strong> genannten Voraussetzungen dazu verpflichtet,<br />

dem Zahlungsempfänger <strong>die</strong> Steuerfreiheit zu bestätigen. Übermittelt <strong>der</strong> Zahlungsempfänger<br />

<strong>die</strong>se Bestätigung dem Vergütungsschuldner, so ist <strong>die</strong>ser berechtigt<br />

und zivilrechtlich im Verhältnis zum Zahlungsempfänger regelmässig<br />

verpflichtet, auf einen Steuerabzug zu verzichten. Er hat in <strong>die</strong>sem Fall, wenn er

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