03.11.2013 Aufrufe

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

112<br />

soweit auch im Fall <strong>der</strong> unbeschränkten Steuerpflicht ein Steuerabzug an <strong>der</strong><br />

Quelle vorgesehen ist, wie <strong>die</strong>s bei <strong>der</strong> Lohnsteuer schon länger <strong>der</strong> Fall ist. Bei<br />

Sitzungsgel<strong>der</strong>n und an<strong>der</strong>en Verwaltungsvergütungen unterliegen dagegen nur<br />

beschränkt Steuerpflichtige dem Steuerabzug; bei unbeschränkter Steuerpflicht<br />

erfolgt generell eine reguläre Veranlagung unter Berücksichtigung <strong>die</strong>ser Erwerbsarten.<br />

Zu Art. 25 - Höhe des Steuerabzugs<br />

Nach <strong>der</strong> Abgrenzung des dem Steuerabzug unterliegenden Erwerbs regelt Art.<br />

25 <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> einzubehaltenden Steuer. Generell bemisst sich <strong>die</strong> Abzugssteuer<br />

nach dem Bruttoerwerb, d.h. ohne Abzug von Gewinnungskosten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Abzugsbeträgen (Abs. 1). Dies folgt aus dem Vereinfachungsziel eines Steuerabzugs:<br />

<strong>der</strong> zum Abzug verpflichtete Vergütungsschuldner kann nicht <strong>die</strong> Verhältnisse<br />

seiner Zahlungsempfänger berücksichtigen, wenn er den Steuerabzug<br />

vornimmt.<br />

Für <strong>die</strong> Lohnsteuer (Abs. 2) gilt aber, dass <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Abzugssteuer so zu bemessen<br />

ist, dass Sie – vereinfacht – <strong>der</strong> tatsächlichen Steuer bei einer Veranlagung<br />

möglichst entspricht. Die Steuerverwaltung legt dazu <strong>die</strong> entsprechenden<br />

Tarife fest. Sie wird dabei insbeson<strong>der</strong>e den pauschalen Abzug <strong>der</strong> Gewinnungskosten<br />

und <strong>die</strong> Familienverhältnisse berücksichtigen und den Steuerabzug in Höhe<br />

des voraussichtlichen Jahreserwerbs bestimmen. Wenn <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

daher keine ausserordentlichen Gewinnungskosten geltend machen will, sollte<br />

<strong>der</strong> Lohnsteuerabzug seiner endgültigen Steuerschuld im Fall einer Veranlagung<br />

entsprechen. Für beschränkt Steuerpflichtige soll dadurch <strong>die</strong> Notwendigkeit einer<br />

Veranlagung reduziert werden, für unbeschränkt Steuerpflichtige sollen dadurch<br />

Erstattungen o<strong>der</strong> Nachzahlungen im Rahmen <strong>der</strong> Veranlagung begrenzt<br />

werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!