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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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abkommensrechtlich zwingend. In <strong>der</strong> Regel werden es beschränkt Steuerpflichtige<br />

aus Vereinfachungsüberlegungen aber vorziehen, an <strong>der</strong> Quelle besteuert zu<br />

werden o<strong>der</strong> nur <strong>die</strong> vereinfachte Veranlagung zu wählen. Soweit sie <strong>die</strong> in<br />

Liechtenstein erhobene Steuer in ihrem Ansässigkeitsstaat anrechnen können,<br />

hat <strong>die</strong> Quellensteuerbelastung für sie keine definitive Wirkung, zumal sie im internationalen<br />

Vergleich sehr mo<strong>der</strong>at ausfällt.<br />

5. Steuerabzug an <strong>der</strong> Quelle<br />

Die Art. 24 bis Art. 29 beinhalten <strong>die</strong> Vorschriften für den Steuerabzug. Wie bisher<br />

wird bei Arbeitnehmern eine Lohnsteuer einbehalten, <strong>die</strong> sie mit <strong>der</strong> endgültigen<br />

Steuer, <strong>die</strong> sich aufgrund ihrer Veranlagung ergibt, verrechnen können.<br />

Neu sind <strong>die</strong> verfahrensrechtlichen Vorschriften für den Quellensteuereinbehalt<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen, <strong>die</strong> Sitzungsgel<strong>der</strong> und ähnliche Vergütungen<br />

o<strong>der</strong> Vorsorgebezüge erhalten. In <strong>die</strong>sem Fall, aber auch bei beschränkt steuerpflichtigen<br />

Gehaltsempfängern hat <strong>der</strong> Quellensteuereinbehalt grundsätzlich abgeltende<br />

Wirkung, sie müssen sich nicht mehr veranlagen lassen.<br />

Die Vorschriften orientieren sich an dem Reformvorschlag aus dem Jahre 2000.<br />

Im Aufbau folgen sie allerdings einer an<strong>der</strong>en Struktur: Zuerst werden <strong>die</strong> steuerabzugspflichtigen<br />

Erwerbe definiert und anschliessend <strong>der</strong> Steuersatz des Abzugs<br />

festgelegt. Weitere Än<strong>der</strong>ungen und Kürzungen sind durch <strong>die</strong> klarere Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> Steuerpflicht möglich geworden.<br />

Zu Art. 24 - Dem Steuerabzug unterliegen<strong>der</strong> Erwerb<br />

Art. 24 definiert abschliessend <strong>die</strong> Erwerbsarten, <strong>die</strong> dem Steuerabzug unterliegen.<br />

Anstelle einer erneuten Aufzählung, wie sie <strong>der</strong> 2000er Vorschlag vorgesehen<br />

hat, werden <strong>die</strong> Erwerbsarten durch Verweis auf <strong>die</strong> entsprechenden Vorschriften<br />

des Erwerbssteuerteils definiert. Bei Lohn- und Vorsorgeeinkünften erfolgt<br />

ein Verweis auch auf <strong>die</strong> Definition des Art. 14 Abs. 2 Bst. d, e und f, da in-

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