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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Steuervergünstigungen, <strong>die</strong> regelmässig im Wohnsitzstaat in Anspruch genommen<br />

werden. Eine erneute Gewährung <strong>die</strong>ser Vergünstigungen durch Liechtenstein<br />

als Quellenstaat würde daher zu einer doppelten Begünstigung führen.<br />

Nach Abs. 1 beträgt <strong>die</strong> Landessteuer bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich<br />

5% zuzüglich des jeweils anwendbaren Gemeindezuschlags, bei einem Gemeindezuschlag<br />

von 200% also insgesamt 15%. Hierbei ist grundsätzlich nur eine<br />

vereinfachte Veranlagung durchzuführen (insbeson<strong>der</strong>e bei inländischen Betriebsstätten).<br />

Bei <strong>die</strong>ser Veranlagung schränkt Abs. 4 <strong>die</strong> zulässigen Abzüge auf<br />

wirtschaftlich begründete Abzüge, <strong>die</strong> mit dem inländischen Erwerb in Zusammenhang<br />

stehen, ein. Sozial motivierte Abzüge dürfen nicht geltend gemacht<br />

werden. Der danach ermittelte Nettoerwerb wird mit dem Steuersatz von 5%<br />

(zuzüglich Gemeindezuschlag) belastet. Für inländischen Erwerb, <strong>der</strong> dem Steuerabzug<br />

unterliegt, ist grundsätzlich keine Veranlagung durchzuführen, da <strong>die</strong><br />

Steuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten ist. Bei im Inland ausgeübter<br />

unselbständiger Tätigkeit kann <strong>die</strong> vereinfachte Veranlagung allerdings wahlweise<br />

durchgeführt werden: <strong>der</strong> beschränkt Steuerpflichtige muss nicht sein gesamtes<br />

weltweites Vermögen und seinen gesamten Erwerb offenlegen, kann a-<br />

ber seine ausserordentlichen Gewinnungskosten, <strong>die</strong> mit dem inländischen Erwerb<br />

in Zusammenhang stehen, gelten machen.<br />

Abs. 3 gibt den beschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag <strong>die</strong> Möglichkeit, zur regulären<br />

Veranlagung zu optieren. In <strong>die</strong>sem Fall geht ihr im Ausland belegenes<br />

Vermögen und ihr im Ausland erwirtschafteter Erwerb bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

Steuersatzes für ihr inländisches Vermögen und ihren inländischen Erwerb ein.<br />

Bei <strong>der</strong> Berechnung des Steuersatzes dürfen sie sämtliche Abzüge geltend machen.<br />

Dadurch kann sichergestellt werden, dass sie im Vergleich zu Inlän<strong>der</strong>n<br />

nicht steuerlich benachteiligt werden. Eine entsprechende Gleichbehandlung wäre<br />

für Staatsangehörige <strong>der</strong> EWR-Mitgliedstaaten bereits EWR-

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