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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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genutzten Anrechnungsvolumens mit Anrechnungsüberhängen ist nicht gestattet<br />

(per-item limitation), um <strong>die</strong> Gestaltungsanfälligkeit <strong>der</strong> Anrechnung einzuschränken.<br />

Übersteigt <strong>die</strong> ausländische Steuer <strong>die</strong> anteilige inländische Steuerbelastung,<br />

führt <strong>die</strong> Anrechnung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis wie eine<br />

Freistellung unter Progressionsvorbehalt.<br />

Da <strong>die</strong> per-item limitation zu unbilligen Ergebnissen führen kann, gestattet Abs. 2<br />

dem Steuerpflichtigen <strong>die</strong> nicht anrechenbare Steuer (Anrechnungsüberhang)<br />

vorzutragen und auf <strong>die</strong> Landes- und Gemeindesteuer anzurechnen, <strong>die</strong> in den<br />

nächsten fünf Jahren auf dasselbe Vermögen o<strong>der</strong> Erwerb aus <strong>der</strong>selben Quelle<br />

entfällt (weiterhin per-item limitation). Dies ist beispielsweise dann sinnvoll,<br />

wenn in späteren Jahren durch erhöhte inländische Gewinne ein höheres Anrechnungsvolumen<br />

zur Verfügung steht.<br />

Alternativ erlaubt Abs. 3 dem Steuerpflichtigen <strong>die</strong> ausländische Steuer nicht auf<br />

<strong>die</strong> inländische Steuer anzurechnen, son<strong>der</strong>n als Betriebsausgabe von <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage<br />

abzuziehen. Dies führt nicht zu einer vollständigen Vermeidung<br />

<strong>der</strong> Doppelbesteuerung, entlastet den Steuerpflichtigen aber zumindest<br />

anteilig und kann auch in Verlustphasen genutzt werden, da sich hierdurch beispielsweise<br />

ein Verlustvortrag erhöht.<br />

Zu Art. 23 - Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht<br />

Steuerliche Beson<strong>der</strong>heiten bei Inbound-Sachverhalten werden durch Art. 23 geregelt.<br />

Abs. 1 <strong>der</strong> Vorschrift legt für beschränkt Steuerpflichtige einen geson<strong>der</strong>ten<br />

Tarif fest. Gemäss Abs. 2 ist auf Antrag eine vereinfachte Veranlagung zu gewähren,<br />

während Abs. 3 eine antragsgebundene vollumfängliche Veranlagung<br />

vorsieht und Abs. 4 <strong>die</strong> zulässigen Abzüge auf <strong>die</strong>jenigen mit Bezug zum Inland<br />

eingeschränkt. Es wäre nicht gerechtfertigt, den normalen Tarifverlauf des Art.<br />

19 und <strong>die</strong> gesamten Abzüge des Art. 16 auch für beschränkt Steuerpflichtige<br />

vorzusehen. Die sozial begründeten Abzüge sowie <strong>der</strong> Grundfreibetrag sind

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