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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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Für Fälle, in denen <strong>die</strong> Anwendung <strong>die</strong>ses Absatzes zu unbilligen Ergebnissen führen<br />

würde, ist <strong>die</strong> Steuerverwaltung gehalten, im Erlasswege abzuhelfen. Dies<br />

kann beispielsweise dann angezeigt sein, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger<br />

Anfang des Jahres seinen Betrieb veräussert und seine Betätigung dadurch komplett<br />

einstellt.<br />

Zu Art. 22 - Vermeidung <strong>der</strong> Doppelbesteuerung<br />

Neben den Vermögens- und Erwerbsarten, <strong>die</strong> Liechtenstein unilateral freistellt,<br />

wenn sie im Ausland belegen bzw. erwirtschaftet werden, kann es bei Outbound-<br />

Sachverhalten dazu kommen, dass das Ausland einen bestimmten Sachverhalt<br />

mit einer Steuer belegt, <strong>die</strong>ser Sachverhalt im Inland aber gleichwohl <strong>der</strong> Vermögens-<br />

bzw. Erwerbssteuer unterliegt. Hier stellt sich das Problem des Progressionsvorteils<br />

nicht, da <strong>die</strong> entsprechenden Vermögens- bzw. Erwerbsbestandteile<br />

ja Bestandteil <strong>der</strong> inländischen Bemessungsgrundlage sind. Der Steuerpflichtige<br />

sieht sich aber mit einem drohenden doppelten Besteuerungsanspruch konfrontiert.<br />

In Art. 22 wird dem Steuerpflichtigen für <strong>die</strong>se Fälle eine entsprechende<br />

Entlastung gewährt. Soweit durch ein Doppelbesteuerungsabkommen allerdings<br />

eine Freistellung für bestimmte Vermögens- bzw. Erwerbsbestandteile vorgesehen<br />

wird, ist eine <strong>der</strong>artige Entlastung nicht erfor<strong>der</strong>lich, was durch Abs. 4 zum<br />

Ausdruck gebracht wird.<br />

Ohne ein entsprechendes Abkommen o<strong>der</strong> bei Vereinbarung <strong>der</strong> Anrechnungsmethode<br />

ist aber <strong>die</strong> Anrechnung <strong>der</strong> im Ausland erhobenen Steuer eine geeignete<br />

Methode, <strong>die</strong> Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hierbei wird <strong>die</strong> Steuer,<br />

<strong>die</strong> das Ausland erhebt, auf <strong>die</strong> Steuer angerechnet, <strong>die</strong> im Inland auf <strong>die</strong> jeweiligen<br />

ausländischen Vermögens- und Erwerbsbestandteile anfallen würde (peritem<br />

limitation). Ist <strong>die</strong> ausländische Steuer höher, ist insoweit eine Anrechnung<br />

nicht möglich. Ist <strong>die</strong> ausländische Steuer niedriger als <strong>die</strong> entsprechende inländische<br />

Steuer, entspricht <strong>die</strong> Belastung dem Inlandsfall. Die Verrechnung nicht

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