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vernehmlassungsbericht der regierung betreffend die totalrevision

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trag des steuerpflichtigen Vermögens beinhaltet, unterliegen wie bisher Vermögen<br />

und Erwerb gemeinsam <strong>der</strong> Steuer.<br />

Die Steuerbelastung lässt sich zukünftig direkt aus dem Gesetz ablesen. Vorgesehen<br />

ist ein Fünf-Stufen-Tarif, bei dem jeweils <strong>der</strong> Grenzsteuersatz, also <strong>die</strong> Belastung<br />

eines zusätzlich erwirtschafteten Erwerbs o<strong>der</strong> eines zusätzlichen Vermögens,<br />

mit je<strong>der</strong> Stufe ansteigt. Die Belastung des bisherigen Erwerbs bleibt unberührt,<br />

im Gegensatz zum alten System des Progressionszuschlags sind daher keine<br />

Situationen denkbar, in denen ein zusätzlicher Erwerb mehr als vollständig<br />

durch <strong>die</strong> zusätzliche Steuer aufgezehrt wird. Der Steuerpflichtige muss zur Ermittlung<br />

seiner Steuerlast zukünftig nur seinen steuerpflichtigen Erwerb (einschliesslich<br />

des Sollertrags seines steuerpflichtigen Vermögens) in <strong>die</strong> jeweilige<br />

Formel einsetzen und kann sofort <strong>die</strong> fällige Landessteuer ablesen, durch Addition<br />

des Gemeindezuschlags kann er seine Steuerbelastung sofort erkennen.<br />

Gleichzeitig kann er bei seinen Entscheidungen <strong>die</strong> Steuerbelastung eines zusätzlichen<br />

Erwerbs ebenfalls direkt erkennen: Die Zahl vor dem steuerpflichtigen Erwerb<br />

gibt an, wieviel Landessteuer auf einen zusätzlichen Erwerb fällig ist.<br />

Für Alleinstehende wird ein geson<strong>der</strong>ter Tarif vorgesehen, <strong>der</strong> den bisherigen Alleinerziehendenabzug<br />

ersetzt. Verheiratete werden zukünftig nach dem Splitting-<br />

Konzept besteuert. Zwar wird weiterhin am Konzept <strong>der</strong> Haushaltsbesteuerung<br />

festgehalten und eine Entlastung von Ehepaaren von den dadurch resultierenden<br />

negativen Folgen <strong>der</strong> Progression auf Tarifebene umgesetzt. Im Gegensatz zu den<br />

bisherigen Reformen ist jedoch erstmals ein offener Übergang zu einem echten<br />

Splitting vorgesehen. Ein <strong>der</strong>artiger Übergang wurde in den Vorarbeiten <strong>der</strong> Gesetzgebungsverfahren<br />

1961 und 1990 zwar für verfassungsrechtlich zulässig, a-<br />

ber nicht zwingend gehalten. Durch <strong>die</strong> gemeinsame Haushaltsführung hätten<br />

Ehepaare gewisse Einsparungen, <strong>die</strong> dazu führen, dass ein <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit<br />

eines Ehepaares über <strong>der</strong> von zwei Einzelpersonen mit jeweils <strong>der</strong> Hälfte des Ein-

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