Aufenthaltstitel für Forschende

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BESONDERHEITEN BEI DER ERTEILUNG EINZELNER AUFENTHALTSTITEL Stand: 14.05.2013 Folie 8

Aufenthalt zu Studienzwecken (§ 16 AufenthG) Stand: 14.05.2013 Folie 9 • Durch die Einschränkung nach §16 Abs. 2 AufenthG soll in der Regel kein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Werden die Voraussetzungen für §§ 19a oder 20 AufenthG erfüllt, ist dies ein gesetzlicher Anspruch. • Beantragen ehemalige Besitzer eines AT nach §16 oder 17 AufenthG die Niederlassungserlaubnis, werden die Zeiten mit einem AT zu Studien‐ und Weiterbildungszwecken nur zur Hälfte angerechnet. • Familiennachzug gilt nach den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach §30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e AufenthG. Dafür muss gesichert sein, dass der Aufenthalt des Stammberechtigten ab dem Visumsantrag für den Nachzug mindestens noch ein Jahr beträgt. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG).

Aufenthalt zu Studienzwecken (§ 16<br />

AufenthG)<br />

Stand: 14.05.2013<br />

Folie 9<br />

• Durch die Einschränkung nach §16 Abs. 2 AufenthG soll in<br />

der Regel kein anderer <strong>Aufenthaltstitel</strong> erteilt werden,<br />

sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Werden die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> §§ 19a oder 20 AufenthG erfüllt, ist<br />

dies ein gesetzlicher Anspruch.<br />

• Beantragen ehemalige Besitzer eines AT nach §16 oder 17<br />

AufenthG die Niederlassungserlaubnis, werden die Zeiten<br />

mit einem AT zu Studien‐ und Weiterbildungszwecken nur<br />

zur Hälfte angerechnet.<br />

• Familiennachzug gilt nach den allgemeinen<br />

Erteilungsvoraussetzungen nach §30 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe<br />

e AufenthG. Da<strong>für</strong> muss gesichert sein, dass der Aufenthalt<br />

des Stammberechtigten ab dem Visumsantrag <strong>für</strong> den<br />

Nachzug mindestens noch ein Jahr beträgt. Es besteht kein<br />

Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a<br />

EStG).

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