Aufenthaltstitel für Forschende
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Anmerkungen zu Folie 5<br />
Stand: 14.05.2013<br />
Folie 7<br />
• Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:<br />
‣ Für Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG): u.a. bereits bestehende Ehe/Lebenspartnerschaft,<br />
beide Ehegatten volljährig, Mindestaufenthalt 1 Jahr, deutsche Sprachkenntnisse mit mindestens<br />
Sprachniveau A1 (Personen nach §41 Abs. 1 AufenthV sind befreit), sowie aEv (§ 5 AufenthG) <strong>für</strong><br />
einen <strong>Aufenthaltstitel</strong>: u.a. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und keine<br />
Gefährdung/Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder sonstiger<br />
Ausweisungsgrund. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Bedingungen (u.a. Besitz eines nationalen<br />
Visums+ Aussicht steht, dass Stammberechtigter im Inland auf seinen Antrag hin eine<br />
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird) eine gemeinsame Einreise zusammen mit dem<br />
zukünftigen Stammberechtigten möglich.<br />
‣ Für Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG): u.a. fünfjähriger Besitz eines AT und ebenso lange<br />
Einzahlungen in gesetzliche Rentenversicherung, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende<br />
Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts‐ und Gesellschaftsordnung, ausreichender<br />
Wohnraum.<br />
• Generell keine deutschen Sprachkenntnisse <strong>für</strong> die AT nach §§ 18‐ 21 AufenthG<br />
erforderlich.<br />
• Mindestgehaltsgrenzen können sich jeweils zu Jahresbeginn ändern, da sie abhängig<br />
von den Beitragsbemessungsgrenzen der Allgemeinen Rentenversicherung sind. Die<br />
Grenzen <strong>für</strong> das kommende Jahr werden zu Jahresende im Bundesanzeiger<br />
bekanntgegeben oder können auf der Homepage des BAMF nachgelesen werden.<br />
• Ein Mangelberuf im Sinne des §19a AufenthG ist festgelegt in § 41a Abs. 2 BeschV:<br />
Dies sind alle Berufe, die in den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationale<br />
Standardklassifikation der Berufe aufgeführt sind, u. a. Mathematiker, Ingenieure, IT‐<br />
Fachkräfte.<br />
• Zum §20 AufenthG und seinen möglichen Alternativen, sowie der Blauen Karte EU<br />
werden auf der BAMF‐Homepage jeweils aktuelle Flyer bereitgestellt.