Aufenthaltstitel für Forschende

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Mindestgehalt* Arbeitserlaubnis Befristung Familiennachzug Nieder‐ lassungs‐ Erlaubnis (NE) AT zum Zweck der Beschäftigung § 18 § 19 § 19a § 20 § 21 für wiss. (Gast‐) Personal zustimmungsfrei ‐ ‐ Länge des befristeten AV, max. 3 Jahre freier Arbeitsmarktzugang ‐ 46.400 €(Regel) bzw. 36.192 € (Mangelberuf*) Jahresbrutto hochqualifizierte Beschäftigung, Zustimmung der BA bei Mangelberuf erforderlich max. 4 Jahre; außer kürzerer AV + 3 Monate 1.796,67 €(TgW) bzw. 1.516,67 € (TgO) Monatsnetto auf Forschungsvorhaben und Tätigkeiten in der Lehre beschränkt min. 1 Jahr; außer kürzere Forschung aEv* bbE* bbE* bbE* bbE* aEv*; bei dt. Hochschulabschluss nach 2 Jahren sofort generell nach 33 Monaten; nach 21 Monaten bei Sprachniveau B1 aEv* (Ausnahme: § 20 Abs. 5, Satz 3 AufenthG) ‐ im Zusammenhang mit erworbenen Kenntnissen/ Tätigkeit als Forschender zunächst auf max. 3 Jahre nach 3 Jahren erfolgreicher Verwirklichung + Sicherung Lebensunterhalt

Anmerkungen zu Folie 5 Stand: 14.05.2013 Folie 7 • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen: ‣ Für Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG): u.a. bereits bestehende Ehe/Lebenspartnerschaft, beide Ehegatten volljährig, Mindestaufenthalt 1 Jahr, deutsche Sprachkenntnisse mit mindestens Sprachniveau A1 (Personen nach §41 Abs. 1 AufenthV sind befreit), sowie aEv (§ 5 AufenthG) für einen Aufenthaltstitel: u.a. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und keine Gefährdung/Beeinträchtigung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder sonstiger Ausweisungsgrund. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Bedingungen (u.a. Besitz eines nationalen Visums+ Aussicht steht, dass Stammberechtigter im Inland auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird) eine gemeinsame Einreise zusammen mit dem zukünftigen Stammberechtigten möglich. ‣ Für Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG): u.a. fünfjähriger Besitz eines AT und ebenso lange Einzahlungen in gesetzliche Rentenversicherung, gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der deutschen Rechts‐ und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum. • Generell keine deutschen Sprachkenntnisse für die AT nach §§ 18‐ 21 AufenthG erforderlich. • Mindestgehaltsgrenzen können sich jeweils zu Jahresbeginn ändern, da sie abhängig von den Beitragsbemessungsgrenzen der Allgemeinen Rentenversicherung sind. Die Grenzen für das kommende Jahr werden zu Jahresende im Bundesanzeiger bekanntgegeben oder können auf der Homepage des BAMF nachgelesen werden. • Ein Mangelberuf im Sinne des §19a AufenthG ist festgelegt in § 41a Abs. 2 BeschV: Dies sind alle Berufe, die in den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationale Standardklassifikation der Berufe aufgeführt sind, u. a. Mathematiker, Ingenieure, IT‐ Fachkräfte. • Zum §20 AufenthG und seinen möglichen Alternativen, sowie der Blauen Karte EU werden auf der BAMF‐Homepage jeweils aktuelle Flyer bereitgestellt.

Mindestgehalt*<br />

Arbeitserlaubnis<br />

Befristung<br />

Familiennachzug<br />

Nieder‐<br />

lassungs‐<br />

Erlaubnis<br />

(NE)<br />

AT zum Zweck der Beschäftigung<br />

§ 18 § 19 § 19a § 20 § 21<br />

<strong>für</strong> wiss.<br />

(Gast‐)<br />

Personal<br />

zustimmungsfrei<br />

‐ ‐<br />

Länge des<br />

befristeten AV,<br />

max. 3 Jahre<br />

freier<br />

Arbeitsmarktzugang<br />

‐<br />

46.400 €(Regel)<br />

bzw. 36.192 €<br />

(Mangelberuf*)<br />

Jahresbrutto<br />

hochqualifizierte<br />

Beschäftigung,<br />

Zustimmung der<br />

BA bei Mangelberuf<br />

erforderlich<br />

max. 4 Jahre;<br />

außer kürzerer<br />

AV + 3 Monate<br />

1.796,67 €(TgW)<br />

bzw. 1.516,67 €<br />

(TgO)<br />

Monatsnetto<br />

auf Forschungsvorhaben<br />

und<br />

Tätigkeiten in der<br />

Lehre beschränkt<br />

min. 1 Jahr; außer<br />

kürzere<br />

Forschung<br />

aEv* bbE* bbE* bbE* bbE*<br />

aEv*; bei dt.<br />

Hochschulabschluss<br />

nach 2<br />

Jahren<br />

sofort generell nach 33<br />

Monaten; nach<br />

21 Monaten bei<br />

Sprachniveau B1<br />

aEv* (Ausnahme:<br />

§ 20 Abs. 5, Satz<br />

3 AufenthG)<br />

‐<br />

im<br />

Zusammenhang<br />

mit erworbenen<br />

Kenntnissen/<br />

Tätigkeit als<br />

<strong>Forschende</strong>r<br />

zunächst auf<br />

max. 3 Jahre<br />

nach 3 Jahren<br />

erfolgreicher<br />

Verwirklichung +<br />

Sicherung<br />

Lebensunterhalt

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