Aufenthaltstitel für Forschende
Aufenthaltstitel für Forschende Aufenthaltstitel für Forschende
§16 IV AufenthG Arbeitssuche • Erfolgreiche Absolventen deutscher Hochschulen können nach Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate einen Titel zur Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes (= ihrer Qualifikation entsprechend) erhalten und währenddessen voll erwerbstätig sein. § 18c AufenthG • Mit einem deutschen/anerkannten/vergleichbaren Hochschulabschluss und bei gesichertem Lebensunterhalt kann für die Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes ein AT von bis zu sechs Monaten Gültigkeit ausgestellt werden, jedoch ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Stand: 14.05.2013 Folie 16
ZUSAMMENFASSUNG Stand: 14.05.2013 Folie 17
- Seite 1 und 2: Aufenthaltstitel für drittstaatsan
- Seite 3 und 4: ÜBERSICHT ÜBER MÖGLICHE AUFENTHA
- Seite 5 und 6: AT zum Zweck der Promotion § 16 Au
- Seite 7 und 8: Anmerkungen zu Folie 5 Stand: 14.05
- Seite 9 und 10: Aufenthalt zu Studienzwecken (§ 16
- Seite 11 und 12: Niederlassungserlaubnis für Hochqu
- Seite 13 und 14: 2. Teil: Blaue Karte EU • Bei ber
- Seite 15: Selbständige (§ 21 AufenthG) •
- Seite 19 und 20: Antrag auf Anerkennung zum Abschlus
- Seite 21: BEI WEITEREN FRAGEN WENDEN SIE SICH
ZUSAMMENFASSUNG<br />
Stand: 14.05.2013<br />
Folie 17