Aufenthaltstitel für Forschende

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Forschungstitel (§ 20 AufenthG) Stand: 14.05.2013 Folie 14 • Mindestgehalterfordernis gilt für Nettolohn! Trotz z.T. restriktiver Auslegung durch ABHen ist bei Nichterreichen der Grenzen eine individuelle Prüfung vorgeschrieben, ob der Lebensunterhalt dennoch gesichert ist. Als Einkommen gelten auch Stipendien u.ä. Der Lebensunterhalt kann ebenso ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln bestritten werden. • Ein nachziehender Ehegatte hat einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, die Einschränkung vom stammberechtigten Forschenden wird nicht übernommen. • Ausgeschlossen vom Erhalt eines AT nach §20 AufenthG sind Doktoranden in einem sogenannten Vollzeitstudienprogramm: Wenn im Rahmen der Promotion eine Forschungstätigkeit fest vorgeschrieben wird, ist dies nicht zulässig. Wird jedoch geforscht und über den Verlauf/Ergebnisse eine Dissertation angefertigt, kann ein AT nach §20 AufenthG beantragt werden.

Selbständige (§ 21 AufenthG) • Drittstaatsangehörigen mit deutschen Hochschulabschluss oder Forschenden/wissenschaftlichem Personal mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 18 oder 20 AufenthG, können eine selbständige Tätigkeit gestattet bekommen. • Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler stehen. • Bei bereits bestehender Ehe besteht erleichterter Familiennachzug, außerdem grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld und bei Erfolg nach 3 Jahren Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis. Stand: 14.05.2013 Folie 15

Forschungstitel (§ 20 AufenthG)<br />

Stand: 14.05.2013<br />

Folie 14<br />

• Mindestgehalterfordernis gilt <strong>für</strong> Nettolohn! Trotz z.T.<br />

restriktiver Auslegung durch ABHen ist bei Nichterreichen<br />

der Grenzen eine individuelle Prüfung vorgeschrieben, ob<br />

der Lebensunterhalt dennoch gesichert ist. Als Einkommen<br />

gelten auch Stipendien u.ä. Der Lebensunterhalt kann<br />

ebenso ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln bestritten<br />

werden.<br />

• Ein nachziehender Ehegatte hat einen uneingeschränkten<br />

Zugang zum Arbeitsmarkt, die Einschränkung vom<br />

stammberechtigten <strong>Forschende</strong>n wird nicht übernommen.<br />

• Ausgeschlossen vom Erhalt eines AT nach §20 AufenthG<br />

sind Doktoranden in einem sogenannten<br />

Vollzeitstudienprogramm: Wenn im Rahmen der Promotion<br />

eine Forschungstätigkeit fest vorgeschrieben wird, ist dies<br />

nicht zulässig. Wird jedoch geforscht und über den<br />

Verlauf/Ergebnisse eine Dissertation angefertigt, kann ein AT<br />

nach §20 AufenthG beantragt werden.

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