Aufenthaltstitel für Forschende
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1. Teil: Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)<br />
• Bei Einreise aus Drittstaaten ein Visum zur Erwerbstätigkeit<br />
beantragen, sofern Visumspflicht bei der Einreise besteht.<br />
Nicht mit einem Touristenvisum einreisen, da dies nicht in<br />
einen regulären <strong>Aufenthaltstitel</strong> umgewandelt werden kann.<br />
• Bei einem Mangelberuf ist eine Zustimmung der BA im<br />
Rahmen einer Vergleichbarkeitsprüfung vorgesehen, d.h. ob<br />
die ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen erfüllt werden.<br />
Zur Beschleunigung kann der Arbeitgeber auf Antrag schon<br />
bei oder vor Beginn des Visumsverfahrens bei der ZAV diese<br />
Prüfung beantragen. Der Bescheid ist sechs Monate gültig.<br />
Verfügt der Antragstellende über einen inländischen<br />
Hochschulabschluss, entfällt die Zustimmungspflicht der BA.<br />
Stand: 14.05.2013<br />
Folie 12<br />
• Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen zu Beginn eines Jahres hat<br />
keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten<br />
Blauen Karte EU, außer bei einem Arbeitsplatzwechsel<br />
innerhalb der ersten beiden Jahre. Es ist keine individuelle<br />
Prüfung bei Nichterreichen der Bruttogrenze vorgesehen.