03.11.2013 Aufrufe

Aufenthaltstitel für Forschende

Aufenthaltstitel für Forschende

Aufenthaltstitel für Forschende

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Teil: Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG)<br />

• Bei Einreise aus Drittstaaten ein Visum zur Erwerbstätigkeit<br />

beantragen, sofern Visumspflicht bei der Einreise besteht.<br />

Nicht mit einem Touristenvisum einreisen, da dies nicht in<br />

einen regulären <strong>Aufenthaltstitel</strong> umgewandelt werden kann.<br />

• Bei einem Mangelberuf ist eine Zustimmung der BA im<br />

Rahmen einer Vergleichbarkeitsprüfung vorgesehen, d.h. ob<br />

die ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen erfüllt werden.<br />

Zur Beschleunigung kann der Arbeitgeber auf Antrag schon<br />

bei oder vor Beginn des Visumsverfahrens bei der ZAV diese<br />

Prüfung beantragen. Der Bescheid ist sechs Monate gültig.<br />

Verfügt der Antragstellende über einen inländischen<br />

Hochschulabschluss, entfällt die Zustimmungspflicht der BA.<br />

Stand: 14.05.2013<br />

Folie 12<br />

• Eine Anhebung der Gehaltsgrenzen zu Beginn eines Jahres hat<br />

keine Auswirkungen auf den Bestand einer bereits erteilten<br />

Blauen Karte EU, außer bei einem Arbeitsplatzwechsel<br />

innerhalb der ersten beiden Jahre. Es ist keine individuelle<br />

Prüfung bei Nichterreichen der Bruttogrenze vorgesehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!