Aufenthaltstitel für Forschende

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Beschäftigte (§ 18 AufenthG) Stand: 14.05.2013 Folie 10 • Es gilt die Ausnahme des §5 BeschV vom §39 AufenthG, danach bedarf die Erteilung eines AT an wissenschaftliches (Gast)Personal an einer öffentlichen Einrichtungen keiner Zustimmung durch die Bundesagentur. • Beim Familiennachzug gelten die Allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 5 und 27ff. AufenthG. In der Regel besteht Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG). • Eine Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit die Bedingungen nach §9 AufenthG vorliegen; bei einem deutschen Hochschulabschluss bereits nach zwei Jahren. Bei einem Hochschulabschluss gilt geringer Integrationsbedarf gemäß der IntV, somit entfallen die Forderungen nach Grundkenntnissen der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung, sowie Sprachkenntnissen gem. §9 Abs. 2, Satz 5 AufenthG.

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte • Als hochqualifiziert i.S.d. §19 AufenthG gelten insbesondere wissenschaftliches Personal mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen bzw. wissenschaftliches Personal in herausgehobener Position. • Es besteht erleichterter Familiennachzug, d.h. nach §30 AufenthG muss der Ehegatte, sofern die Ehe bereits bestand, keine Sprachkenntnisse nachweisen und kann sofort vollumfänglich erwerbstätig sein. Ebenso besteht Anspruch auf Kindergeld. Stand: 14.05.2013 Folie 11

Niederlassungserlaubnis <strong>für</strong><br />

Hochqualifizierte<br />

• Als hochqualifiziert i.S.d. §19 AufenthG gelten<br />

insbesondere wissenschaftliches Personal mit besonderen<br />

fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen bzw.<br />

wissenschaftliches Personal in herausgehobener Position.<br />

• Es besteht erleichterter Familiennachzug, d.h. nach §30<br />

AufenthG muss der Ehegatte, sofern die Ehe bereits<br />

bestand, keine Sprachkenntnisse nachweisen und kann<br />

sofort vollumfänglich erwerbstätig sein. Ebenso besteht<br />

Anspruch auf Kindergeld.<br />

Stand: 14.05.2013<br />

Folie 11

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