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Aufenthaltstitel für Forschende

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Beschäftigte (§ 18 AufenthG)<br />

Stand: 14.05.2013<br />

Folie 10<br />

• Es gilt die Ausnahme des §5 BeschV vom §39 AufenthG,<br />

danach bedarf die Erteilung eines AT an wissenschaftliches<br />

(Gast)Personal an einer öffentlichen Einrichtungen keiner<br />

Zustimmung durch die Bundesagentur.<br />

• Beim Familiennachzug gelten die Allgemeinen<br />

Voraussetzungen nach §§ 5 und 27ff. AufenthG. In der Regel<br />

besteht Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2<br />

Buchstabe b EStG).<br />

• Eine Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren mit<br />

einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit<br />

die Bedingungen nach §9 AufenthG vorliegen; bei einem<br />

deutschen Hochschulabschluss bereits nach zwei Jahren. Bei<br />

einem Hochschulabschluss gilt geringer Integrationsbedarf<br />

gemäß der IntV, somit entfallen die Forderungen nach<br />

Grundkenntnissen der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung,<br />

sowie Sprachkenntnissen gem. §9 Abs. 2, Satz 5 AufenthG.

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