Aufenthaltstitel für Forschende
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Beschäftigte (§ 18 AufenthG)<br />
Stand: 14.05.2013<br />
Folie 10<br />
• Es gilt die Ausnahme des §5 BeschV vom §39 AufenthG,<br />
danach bedarf die Erteilung eines AT an wissenschaftliches<br />
(Gast)Personal an einer öffentlichen Einrichtungen keiner<br />
Zustimmung durch die Bundesagentur.<br />
• Beim Familiennachzug gelten die Allgemeinen<br />
Voraussetzungen nach §§ 5 und 27ff. AufenthG. In der Regel<br />
besteht Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 2 Nr. 2<br />
Buchstabe b EStG).<br />
• Eine Niederlassungserlaubnis kann nach fünf Jahren mit<br />
einer gültigen Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit<br />
die Bedingungen nach §9 AufenthG vorliegen; bei einem<br />
deutschen Hochschulabschluss bereits nach zwei Jahren. Bei<br />
einem Hochschulabschluss gilt geringer Integrationsbedarf<br />
gemäß der IntV, somit entfallen die Forderungen nach<br />
Grundkenntnissen der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung,<br />
sowie Sprachkenntnissen gem. §9 Abs. 2, Satz 5 AufenthG.