Unabhängige Verfahrensvertretung des Kindes – unverzichtbarer ...
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nose und dem mit Massnahmenentscheiden verbundenen Risiko 14 , kann <strong>des</strong>halb die Entscheidungsgrundlage<br />
für die Behörde markant verbessert werden, wenn die Kin<strong>des</strong>situation mit Hilfe einer<br />
<strong>Verfahrensvertretung</strong> frühzeitig klar erkannt wird. Andererseits bedeutet die frühzeitige Bestellung<br />
einer <strong>Verfahrensvertretung</strong> <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> auch zeitlich keine «Mehrarbeit» und die Beurteilung der<br />
Situation <strong>des</strong> betroffenen Kin<strong>des</strong> gewinnt an Qualität, da eine für das Kind handelnde Interessensvertretung<br />
den Vorschlag unterbreiten kann, der aus der Sicht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> «der beste» ist oder der<br />
doch immerhin die «am wenigsten schädliche Alternative» 15 im Blick hat.<br />
Sollte auch die Zufriedenheit der Kinder selbst Massstab der Interessensvertretung sein, müssen sie<br />
auch die Erfahrung machen können, dass sie von Anfang an Beteiligte der Konfliktregulierung sind.<br />
Dies wird auch den anderen Verfahrensbeteiligten signalisiert, was sich auf den Verlauf ausserordentlich<br />
beruhigend auswirken kann.<br />
5) Die Kinderverfahrensvertretung wird im schweizerischen Kin<strong>des</strong>schutzrecht nur dann<br />
Wirkung entfalten können, wenn sie ausdrücklich und verbindlich als (von Behörden und<br />
Sorgeberechtigten) unabhängiges Institut gesetzlich geregelt und für besondere Fälle obligatorisch<br />
erklärt wird.<br />
Aus der während der letzten Jahrzehnte grundlegend veränderten Stellung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in der Gesellschaft<br />
und gestützt auf grundlegende schweizerische Rechtsnormen (Art. 11 und 29 Abs. 3 BV, Art.<br />
19 und 314 ZGB) sowie internationale Übereinkommen (UN-KRK und Europäisches Übereinkommen<br />
über die Ausübung von Kinderrechten 16 ), lässt sich zwar schon heute die Zulässigkeit der<br />
(unabhängigen) Kinderverfahrensvertretung in Kin<strong>des</strong>schutzsachen zwanglos ableiten, sei es im<br />
Rahmen einer Mandatierung durch das urteilsfähige Kind (Art. 19 Abs. 2), sei es via Einsetzung<br />
durch die Behörden, welche von Amtes wegen oder auf Antrag tätig werden können. Allerdings ist<br />
von diesem Institut im Schweizer Recht (noch) nicht ausdrücklich die Rede. Bedauerlicherweise ist<br />
<strong>des</strong>halb nicht nur die Zulässigkeit, sondern auch das konstruktive Potential der Kinderverfahrensvertretung<br />
nicht nur bei den betroffenen Menschen, sondern auch bei den Behörden kaum bekannt.<br />
Es ist <strong>des</strong>halb notwendig, dass die Interessensvertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> - der eigentliche « Anwalt <strong>des</strong><br />
Kin<strong>des</strong> 17 » - im Rahmen der laufenden Vormundschaftsrechtsrevision explizit im Kin<strong>des</strong>schutzrecht<br />
geregelt wird 18 .<br />
Um die Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> vertreten zu können, muss seine <strong>Verfahrensvertretung</strong> unabhängig -<br />
im Sinne von nicht weisungsgebunden und nicht in die Behördenorganisation eingebunden - arbeiten<br />
können. Die Verfahrensvertreterin tritt als unabhängige Fachperson in das Verfahren ein und<br />
nimmt die Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>willens und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls 19 wahr. Sie muss - wenn immer<br />
möglich - zum Kind eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen und mit allen involvierten Erwachsenen<br />
in Kontakt sein. Das Kind ist und wird fortlaufend - altersentsprechend - über seine Rechte und<br />
Möglichkeiten informiert. Es kennt den Verfahrensstand, kennt die anderen Beteiligten (und umgekehrt)<br />
und sieht in der <strong>Verfahrensvertretung</strong> seine Interessensvertretung.<br />
6) Die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren heute bezüglich der Kinderbelange kindszentrierter<br />
ausgestaltet ist als das Kin<strong>des</strong>schutzrecht, ist ein schweizerisches Unikum, welches<br />
dem zufälligen chronologischen Ablauf der ZGB-Teilrevisionen zuzuschreiben und sachlich<br />
nicht zu rechtfertigen ist. Die laufende Vormundschaftsrechtsrevision ist zum Anlass zu nehmen,<br />
das Kin<strong>des</strong>schutzverfahren min<strong>des</strong>tens so kin<strong>des</strong>zentriert wie das Scheidungsrecht auszugestalten<br />
und insbesondere die unabhängige <strong>Verfahrensvertretung</strong> für Kinder ausdrücklich<br />
zu regeln.<br />
Die meisten ausländischen Rechtsordnungen haben die Kin<strong>des</strong>vertretung zuerst im Bereich <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />
Kin<strong>des</strong>schutzes eingeführt, und erst später in andere (familienrechtliche) Verfahren,<br />
was sich auch für unser Land aufgedrängt hätte: In Kin<strong>des</strong>schutzverfahren hat die Vormundschaftsbehörde<br />
- noch zugespitzter als im Scheidungsverfahren - die Aufgabe, elternrechtliche Positionen<br />
mit Anforderungen an Kin<strong>des</strong>wohl zu vereinbaren und letztendlich im Sinne <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls tätig<br />
zu werden. Vereinfacht gesagt ist Scheidung "nur" die Neuorganisation der Familie. Im Kin<strong>des</strong>-