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Unabhängige Verfahrensvertretung des Kindes – unverzichtbarer ...

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nose und dem mit Massnahmenentscheiden verbundenen Risiko 14 , kann <strong>des</strong>halb die Entscheidungsgrundlage<br />

für die Behörde markant verbessert werden, wenn die Kin<strong>des</strong>situation mit Hilfe einer<br />

<strong>Verfahrensvertretung</strong> frühzeitig klar erkannt wird. Andererseits bedeutet die frühzeitige Bestellung<br />

einer <strong>Verfahrensvertretung</strong> <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> auch zeitlich keine «Mehrarbeit» und die Beurteilung der<br />

Situation <strong>des</strong> betroffenen Kin<strong>des</strong> gewinnt an Qualität, da eine für das Kind handelnde Interessensvertretung<br />

den Vorschlag unterbreiten kann, der aus der Sicht <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> «der beste» ist oder der<br />

doch immerhin die «am wenigsten schädliche Alternative» 15 im Blick hat.<br />

Sollte auch die Zufriedenheit der Kinder selbst Massstab der Interessensvertretung sein, müssen sie<br />

auch die Erfahrung machen können, dass sie von Anfang an Beteiligte der Konfliktregulierung sind.<br />

Dies wird auch den anderen Verfahrensbeteiligten signalisiert, was sich auf den Verlauf ausserordentlich<br />

beruhigend auswirken kann.<br />

5) Die Kinderverfahrensvertretung wird im schweizerischen Kin<strong>des</strong>schutzrecht nur dann<br />

Wirkung entfalten können, wenn sie ausdrücklich und verbindlich als (von Behörden und<br />

Sorgeberechtigten) unabhängiges Institut gesetzlich geregelt und für besondere Fälle obligatorisch<br />

erklärt wird.<br />

Aus der während der letzten Jahrzehnte grundlegend veränderten Stellung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in der Gesellschaft<br />

und gestützt auf grundlegende schweizerische Rechtsnormen (Art. 11 und 29 Abs. 3 BV, Art.<br />

19 und 314 ZGB) sowie internationale Übereinkommen (UN-KRK und Europäisches Übereinkommen<br />

über die Ausübung von Kinderrechten 16 ), lässt sich zwar schon heute die Zulässigkeit der<br />

(unabhängigen) Kinderverfahrensvertretung in Kin<strong>des</strong>schutzsachen zwanglos ableiten, sei es im<br />

Rahmen einer Mandatierung durch das urteilsfähige Kind (Art. 19 Abs. 2), sei es via Einsetzung<br />

durch die Behörden, welche von Amtes wegen oder auf Antrag tätig werden können. Allerdings ist<br />

von diesem Institut im Schweizer Recht (noch) nicht ausdrücklich die Rede. Bedauerlicherweise ist<br />

<strong>des</strong>halb nicht nur die Zulässigkeit, sondern auch das konstruktive Potential der Kinderverfahrensvertretung<br />

nicht nur bei den betroffenen Menschen, sondern auch bei den Behörden kaum bekannt.<br />

Es ist <strong>des</strong>halb notwendig, dass die Interessensvertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> - der eigentliche « Anwalt <strong>des</strong><br />

Kin<strong>des</strong> 17 » - im Rahmen der laufenden Vormundschaftsrechtsrevision explizit im Kin<strong>des</strong>schutzrecht<br />

geregelt wird 18 .<br />

Um die Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> vertreten zu können, muss seine <strong>Verfahrensvertretung</strong> unabhängig -<br />

im Sinne von nicht weisungsgebunden und nicht in die Behördenorganisation eingebunden - arbeiten<br />

können. Die Verfahrensvertreterin tritt als unabhängige Fachperson in das Verfahren ein und<br />

nimmt die Vertretung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>willens und <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls 19 wahr. Sie muss - wenn immer<br />

möglich - zum Kind eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen und mit allen involvierten Erwachsenen<br />

in Kontakt sein. Das Kind ist und wird fortlaufend - altersentsprechend - über seine Rechte und<br />

Möglichkeiten informiert. Es kennt den Verfahrensstand, kennt die anderen Beteiligten (und umgekehrt)<br />

und sieht in der <strong>Verfahrensvertretung</strong> seine Interessensvertretung.<br />

6) Die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren heute bezüglich der Kinderbelange kindszentrierter<br />

ausgestaltet ist als das Kin<strong>des</strong>schutzrecht, ist ein schweizerisches Unikum, welches<br />

dem zufälligen chronologischen Ablauf der ZGB-Teilrevisionen zuzuschreiben und sachlich<br />

nicht zu rechtfertigen ist. Die laufende Vormundschaftsrechtsrevision ist zum Anlass zu nehmen,<br />

das Kin<strong>des</strong>schutzverfahren min<strong>des</strong>tens so kin<strong>des</strong>zentriert wie das Scheidungsrecht auszugestalten<br />

und insbesondere die unabhängige <strong>Verfahrensvertretung</strong> für Kinder ausdrücklich<br />

zu regeln.<br />

Die meisten ausländischen Rechtsordnungen haben die Kin<strong>des</strong>vertretung zuerst im Bereich <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />

Kin<strong>des</strong>schutzes eingeführt, und erst später in andere (familienrechtliche) Verfahren,<br />

was sich auch für unser Land aufgedrängt hätte: In Kin<strong>des</strong>schutzverfahren hat die Vormundschaftsbehörde<br />

- noch zugespitzter als im Scheidungsverfahren - die Aufgabe, elternrechtliche Positionen<br />

mit Anforderungen an Kin<strong>des</strong>wohl zu vereinbaren und letztendlich im Sinne <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>wohls tätig<br />

zu werden. Vereinfacht gesagt ist Scheidung "nur" die Neuorganisation der Familie. Im Kin<strong>des</strong>-

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