Richtlinie Erneuerbare Wärme 2008 - Preitenegg
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ABTEILUNG 15 – UMWELT<br />
UA ENERGIEWIRTSCHAFT<br />
FÖRDERUNGSRICHTLINIE<br />
ERNEUERBARE WÄRME
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Präambel....................................................................................................................................................3<br />
I. Allgemeines............................................................................................................................................3<br />
II. Thermische Solaranlagen ....................................................................................................................5<br />
III. Holzheizungsanlagen ..........................................................................................................................7<br />
IV. <strong>Wärme</strong>pumpen für die Raumheizung................................................................................................9<br />
V. Nahwärmeanschlussförderung.........................................................................................................11<br />
VI. Nahwärmeerrichtungsförderung .....................................................................................................13<br />
Informationen und Auskünfte................................................................................................................15<br />
IMPRESSUM<br />
Herausgeber/Für den Inhalt verantwortlich: Amt der Kärntner<br />
Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Energiewirtschaft;<br />
Konzept/Text: Unterabteilung Energiewirtschaft; Stand: Jänner <strong>2008</strong><br />
2
Präambel<br />
In den letzten Jahren wurde durch die Solarsonderförderung bei der Errichtung thermischer<br />
Solaranlagen ein großartiger Erfolg erreicht, sodass diese für ein Jahr geplante Aktion auf<br />
drei Jahre verlängert wurde. Durch den einzigartigen Anstieg bei den Solaranlagen wurden<br />
aber auch mehr Biomasseheizungsanlagen errichtet und gefördert.<br />
Auch in Zukunft soll es für nachhaltige, effiziente und zukunftsweisende Technologien und<br />
Kombination dieser Technologien attraktive Anreize für die Anwendung geben.<br />
Dies ist notwendig um einen Weg aus den steigenden Energiepreisen für die KärntnerInnen<br />
mit heimischer erneuerbarer <strong>Wärme</strong> zu ermöglichen.<br />
Es werden alle Anstrengungen unternommen, dass mittelfristig die Energie für die<br />
Warmwasserbereitung zu 100% und für die Heizung zu 80% aus erneuerbaren<br />
Energieträgern abgedeckt wird.<br />
I. Allgemeines<br />
(1) Zielsetzung<br />
Auf Basis der mit Zahl N 530/2001 mit Schreiben vom 6.11.2001 durch die Europäische<br />
Kommission (SG(2001) d/292033) notifizierten „Förderungsrichtlinien 2001 für die<br />
Umweltförderung im Inland“ wird eine <strong>Richtlinie</strong> „<strong>Erneuerbare</strong> <strong>Wärme</strong>“ für eine<br />
kärntenspezifische Schwerpunktsetzung erlassen. Diese <strong>Richtlinie</strong> hilft bei der Umsetzung<br />
der Kärntner Landesenergieleitlinien 2007 – 2015.<br />
Zielsetzung der Förderung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong> ist es, marktkonforme<br />
Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energieträger durch thermische<br />
Solaranlagen, Holzheizungen, <strong>Wärme</strong>pumpen und Biomassenahwärmeanlagen zu schaffen.<br />
Neben der Schaffung marktkonformer Rahmenbedingungen soll auch der energieeffiziente<br />
Einsatz der geförderten Heizungsanlagen sichergestellt werden, um die höchstmögliche<br />
Reduktion des Einsatzes konventioneller Energieträger (Öl, Gas, Kohle und Strom) und<br />
damit der energiebedingten Emissionen bei der <strong>Wärme</strong>versorgung zu erreichen.<br />
(2) Voraussetzungen<br />
a) Andere für denselben Gegenstand von Bund oder EU gewährte Förderungen werden<br />
eingerechnet.<br />
b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder im Besitz eines Leasing- oder<br />
Contractingvertrages über den Förderungsgegenstand sein.<br />
c) Mieter benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des<br />
Gebäudeeigentümers<br />
d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2005 errichtet worden sein, und es<br />
muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diese<br />
Förderungssparte beim Energiereferat des Landes handeln sofern es sich nicht um eine<br />
Erweiterung einer bestehenden Anlage handelt.<br />
e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.<br />
f) Auf eine Förderung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong> besteht kein Rechtsanspruch.<br />
3
g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung<br />
der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der<br />
Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 100.000,-- an Förderung<br />
innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.<br />
h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der<br />
Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die<br />
Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu<br />
nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.<br />
i) Als Förderungsbasis ist die anerkennbaren Investition heranzuziehen. Für Förderungen<br />
über der „de minimis“ – Grenze (€ 100.000,--) gelten nur die umweltrelevanten<br />
Mehrkosten gemäß der Bundesförderungsrichtlinien als Förderungsbasis.<br />
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die<br />
Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.<br />
j) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber<br />
zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 2 Jahren ab Antragstellung und schriftlicher<br />
Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden<br />
sind.<br />
(3) Förderungsabwicklung<br />
Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten um Förderung mit dem jeweiligen Antragsformular<br />
anzusuchen.<br />
Für Wohnobjekte bzw. für Objekte die nach den <strong>Richtlinie</strong>n der Umweltförderung Inland<br />
(Abwicklung durch Kommunalkredit Public Consulting GmbH, www.kommunalkredit.at) nicht<br />
förderungsfähig sind, kann auch nach Beginn der Arbeiten angesucht werden.<br />
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und<br />
Originalzahlungsbelege sowie der übrigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur<br />
Verfügung stehenden Mittel.<br />
Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 %<br />
über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab<br />
Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.<br />
Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der<br />
<strong>Richtlinie</strong> gewähren.<br />
(4) Kosten und Gerichtsstand<br />
a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.<br />
b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden<br />
Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.<br />
(5) Gültigkeit der <strong>Richtlinie</strong><br />
Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit 01.01.<strong>2008</strong> in Kraft und ist bis zum 31.12.2009 gültig, oder solange,<br />
bis von der Kärntner Landesregierung eine neue <strong>Richtlinie</strong> beschlossen wird.<br />
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II. Thermische Solaranlagen<br />
(1) Förderungswerber<br />
Natürliche und juristische Personen.<br />
(2) Förderungsvoraussetzungen<br />
a) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen (gilt nicht für<br />
öffentl. Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen), andernfalls<br />
werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert.<br />
b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />
Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
nicht mehr möglich.<br />
c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u. dgl. sowie Anlagen zur<br />
Schwimmbaderwärmung werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die<br />
Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />
d) In Gebieten mit Biomasse-Nahwärmeversorgungsanlagen, die im Sommer eine<br />
Warmwasseraufbereitung anbieten und bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt der<br />
Errichtung der Solaranlage zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine<br />
Förderung nicht möglich.<br />
e) Als Solaranlage zur Warmwasserbereitung gelten Anlagen mit mindestens 4m²<br />
Kollektorfläche (3m² bei Vakuumrohrkollektoren). Für die Förderung einer Solaranlage<br />
zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung müssen mindestens 15m² neu<br />
errichtet werden.<br />
f) Pro m² Flachkollektor ist ein <strong>Wärme</strong>speichervolumen (Boiler und/oder Puffer) von<br />
mindestens 50 Liter und pro m² Vakuumrohrkollektor von mindestens 70 Liter notwendig.<br />
Bei Nichteinhaltung des Mindestspeichervolumens wird die Förderung aliquot gekürzt.<br />
g) Pro Gebäude wird nur einmal die Grund- bzw. eine etwaige Sonderförderung oder<br />
Kumulationsförderung gewährt.<br />
(3) Förderungsinhalt<br />
Thermische Solaranlagen zur Brauchwasserbereitung und/oder Raumzusatzheizung<br />
(Kollektoren inkl. Verrohrung, <strong>Wärme</strong>speicher, Planung)<br />
5
(4) Förderungsumfang<br />
Für die Errichtung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von<br />
50% der anerkennbaren Kosten aber maximal<br />
a) Grundförderung<br />
Ein- und Zweifamilienhaus € 350,--<br />
Mehrgeschossiger Wohnbau ab 3 Wohnungen € 200,--<br />
pro angeschlossener Wohnung<br />
b) Sonderförderung<br />
Solaranlage zur Warmwasserbereitung € 300,--<br />
Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung € 500,--<br />
c) Flächenförderung<br />
pro m² Flachkollektor zusätzlich € 50,--<br />
pro m² Vakuumrohrkollektor zusätzlich € 70,--<br />
d) Kumulationsförderung<br />
Wird gleichzeitig mit der Solaranlage ein<br />
Gegenstand gem. Punkt III, IV oder V gefördert so<br />
erhöht sich die Solarförderung um € 300,--<br />
gewährt.<br />
Die maximale Gesamthöhe des Baukostenzuschusses beträgt bei Ein- und<br />
Zweifamilienhäusern € 5.000,-- pro Anlage.<br />
(5) Förderungsunterlagen<br />
• Antragsformular<br />
• Abnahmeprotokoll<br />
• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />
• Mieterliste bei mehrgeschossigen Wohnbauten<br />
(6) Solaranlagen zur gewerblichen Nutzung<br />
Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur gewerblichen Nutzung wird ein<br />
einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss von € 100,-- pro m² Kollektorfläche aber<br />
höchstens 10 % der anerkennbaren Nettokosten gewährt.<br />
Für diese Förderung findet der Punkt (2) lit. a keine Anwendung.<br />
Als Förderungsunterlagen sind der Antrag für die Umweltförderung Inland, ein<br />
Abnahmeprotokoll und die Originalrechnung und –zahlungsbelege beizubringen.<br />
Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.<strong>2008</strong> errichtet worden sein (Nachweis durch<br />
Rechnungsdatum und Abnahmeprotokoll).<br />
Diese Förderung startet mit 01.01.<strong>2008</strong> und endet mit 31.12.<strong>2008</strong>.<br />
6
III. Holzheizungsanlagen<br />
(1) Förderungswerber<br />
Natürliche und juristische Personen.<br />
(2) Förderungsvoraussetzungen<br />
a) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss mit Ausnahme von öffentlich genutzten Gebäuden oder<br />
Gebäuden gemeinnütziger Vereinigungen ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen,<br />
andernfalls werden die anerkennbaren Kosten aliquotiert.<br />
b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />
Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
nicht mehr möglich.<br />
c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u.dgl. werden nicht gefördert. Bei<br />
Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />
d) In Gebieten mit Nahwärmeanlagen, an die zum Zeitpunkt der Errichtung des Kessels zu<br />
ortsüblichen Anschlussgebühren angeschlossen hätte werden können, ist eine<br />
Förderung nicht möglich.<br />
e) Folgende Emissionsgrenzwerte bei der Typenprüfung nach ÖNORM EN 303-5 müssen<br />
eingehalten werden:<br />
Biomasse- und<br />
Pelletskessel<br />
Gebläsescheitholzkessel oder<br />
ortsfest gesetzte Öfen<br />
CO 300 [mg/MJ] 800 [mg/MJ]<br />
Org. Kohlenwasserstoffe 7 [mg/MJ] 50 [mg/MJ]<br />
Staub 30 [mg/MJ] 50 [mg/MJ]<br />
f) Für einen Gebläsescheitholzkessel ist ein <strong>Wärme</strong>speichervolumen (Boiler und Puffer)<br />
des 8-fachen Volumens des Füllschachtes notwendig.<br />
g) Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung vorhanden sein. Dies gilt nicht für ortsfest<br />
gesetzte Öfen.<br />
h) Der Abbrand muß geregelt erfolgen.<br />
i) Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302<br />
unter Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % von einem<br />
dazu Befugten vorgelegt werden.<br />
j) Es wird nur eine Zentralheizungsanlage, die der Beheizung des gesamten Gebäudes<br />
bzw. der Wohnung dient, gefördert.<br />
7
k) Es darf keine <strong>Wärme</strong>erzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben<br />
werden kann, vorhanden sein.<br />
l) Förderungen der letzten 10 Jahre für Gegenstände dieser Förderungssparte werden<br />
angerechnet.<br />
m) Die Umstiegsförderung nach Punkt 4 e erhält man, durch Nachweis der Entfernung des<br />
alten Kessels oder Tanks oder bei Stromheizung durch Vorlage der letzten<br />
Jahresstromrechnung.<br />
(3) Förderungsinhalt<br />
Holz-Zentralheizungsanlagen (Kessel, Regelung, Verrohrung, <strong>Wärme</strong>speicher, Planung).<br />
und der Umstieg von einer bestehenden Öl-, Gas-, Strom- oder Kohlezentralheizung bei<br />
gleichzeitiger Entfernung der alten Heizungsanlage.<br />
(4) Förderungsumfang<br />
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 30% der anerkennbaren Kosten aber maximal<br />
a) Gebläsescheitholzheizungsanlagen mit<br />
Pufferspeicher oder ortsfest gesetzte Öfen € 1.100,--<br />
b) Pelletsheizungsanlagen € 1.800,--<br />
c) Biomasseheizungsanlagen € 2.200,--<br />
d) Bei Vorlage eines nach OIB berechneten<br />
und vom Verein Energie bewusst Kärnten<br />
bestätigten Energieausweises beträgt die<br />
Förderung der Anlagen nach 4a, 4b oder 4c € 150,-- pro kW<br />
e) Umstieg von Öl-, Gas-, Strom- oder<br />
Kohlezentralheizung auf Anlagen nach 4b oder 4c € 600,--<br />
gewährt.<br />
(5) Förderungsunterlagen<br />
• Antragsformular<br />
• Abnahmeprotokoll<br />
• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />
• Typenprüfung einer autorisierten Prüfanstalt<br />
• Geprüfter Energieausweis für Förderung nach 4d<br />
8
IV. <strong>Wärme</strong>pumpen für die Raumheizung<br />
(1) Förderungswerber<br />
Natürliche und juristische Personen.<br />
(2) Förderungsvoraussetzungen<br />
a) Die <strong>Wärme</strong>pumpe muss nach dem 01.01.2005 errichtet worden sein.<br />
b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />
Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
nicht mehr möglich.<br />
c) Förderungen der letzten 10 Jahren für Gegenstände gemäß Punkt III werden<br />
angerechnet.<br />
d) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen (gilt nicht für<br />
öffentliche Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen), andernfalls<br />
werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert.<br />
e) Mit der <strong>Wärme</strong>pumpe muss eine Niedertemperaturheizung mit einer maximalen<br />
Vorlauftemperatur von 35 Grad Celsius betrieben werden. Dies gilt nicht für Luft-Luft<br />
<strong>Wärme</strong>pumpen.<br />
f) Eine Arbeitsziffer von 3,5 (d.h. für 1 kWh eingesetzte Energie muss man 3,5 kWh<br />
<strong>Wärme</strong>energie erhalten) für die <strong>Wärme</strong>pumpe muss garantiert werden. Bei Luft-Luft<br />
<strong>Wärme</strong>pumpen, die bei Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf kleiner gleich 25<br />
kWh/(m²a) eingesetzt werden, reicht eine Arbeitsziffer von 2,8.<br />
g) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u.dgl. werden nicht gefördert. Bei<br />
Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />
h) In Gebieten mit Nahwärmeversorgungsanlagen bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt<br />
der Errichtung der <strong>Wärme</strong>pumpe zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine<br />
Förderung nicht möglich.<br />
i) Die Vorlage eines nach OIB berechneten und vom Verein Energie bewusst Kärnten<br />
geprüften Energieausweises ist erforderlich.<br />
j) Es darf keine <strong>Wärme</strong>erzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben<br />
werden kann, vorhanden sein.<br />
(3) Förderungsinhalt<br />
<strong>Wärme</strong>pumpe zur Raumheizung und die dafür notwendigen Installationen zur Einbindung in<br />
eine Niedertemperaturheizung.<br />
9
(4) Förderungsumfang<br />
Für die Errichtung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von<br />
€ 1.500,-- bei einem Heizwärmebedarf ≤ 60 kWh/(m²a) gem. Energieausweis oder<br />
€ 2.000,-- bei einem Heizwärmebedarf ≤ 50 kWh/(m²a) gem. Energieausweis<br />
gewährt.<br />
(5) Förderungsunterlagen<br />
• Antragsformular<br />
• Abnahmeprotokoll<br />
• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />
• Geprüfter Energieausweis<br />
• Typenprüfung einer autorisierten Prüfanstalt<br />
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V. Nahwärmeanschlussförderung<br />
(1) Förderungswerber<br />
Natürliche und juristische Personen.<br />
(2) Förderungsvoraussetzungen<br />
a) Es muss sich um den erstmaligen Anschluss des Gebäudes/der Wohnung an eine<br />
Nahwärmeversorgungsanlage handeln.<br />
b) Wenn die Möglichkeit besteht, muss die Umweltförderung des Inlandes beantragt<br />
werden.<br />
c) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />
Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />
nicht mehr möglich. Dies gilt nicht für die Feinstaubzusatzförderung des Abs. 4 lit g.<br />
d) Der Förderungswerber darf nicht Eigentümer oder Teileigentümer der Nahwärmeanlage,<br />
an die angeschlossen wird, sein.<br />
e) Für Wohnobjekte zum Eigengebrauch, die nicht ständig bewohnt werden, ist die<br />
Gestattung der Förderung nicht möglich. Bei Neubauten erfolgt die<br />
Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />
f) Bei Anpassung der bestehenden Zentralheizung an eine Biomasse-<br />
Nahwärmeversorgungsanlage müssen folgende Punkte erfüllt werden:<br />
- pro beheiztem Raum muss mindestens 1 Thermostat montiert werden;<br />
- jeder Heizkörper muss mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgestattet sein<br />
und eingeregelt werden;<br />
- Gewerbebetriebe müssen für die Warmwasserbereitung im Sommer mit<br />
Nahwärme ein Warmwasser-Lademodul installieren.<br />
g) Abschluss eines rechtsgültigen Anschluss- und <strong>Wärme</strong>lieferungsvertrages über<br />
mindestens 10 Jahre.<br />
h) Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gaszentralheizungsanlage<br />
entfernt werden (Kessel, Tank).<br />
i) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der <strong>Wärme</strong>lieferungsvertrag nicht eingehalten<br />
oder die <strong>Wärme</strong> nicht mindestens 10 Jahre abgenommen wird.<br />
j) Der Anschluss muss durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen erfolgen.<br />
k) Die <strong>Wärme</strong> muss zu mindestens 90 % aus biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder<br />
industrieller Abwärme oder aus einer Kraftwärmekopplung gemäß „K-ElWOG“ stammen.<br />
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(3) Förderungsinhalt<br />
Erstmaliger Anschluss an eine Nahwärmeanlage. Gefördert werden die Kosten für:<br />
Umstellung auf Zentralheizung, Maßnahmen zur Erhöhung der Temperaturspreizung<br />
zwischen Vor- und Rücklauf, Regelung, Verrohrung, Anschlussbeitrag, Einbindung der<br />
Warmwasserbereitung, Entsorgung Öl- oder Gaskessel/Öl- oder Gastank und die<br />
<strong>Wärme</strong>übergabestation, falls diese nicht schon beim Nahwärmeerrichter gefördert wurde.<br />
(4) Förderungsumfang<br />
A) Wohngebäude<br />
Für den Anschluss an eine Nahwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer<br />
Baukostenzuschuss in Höhe von 40 % der anerkennbaren Investition gewährt. Die<br />
maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:<br />
a) Einfamilienhaus € 1.100,--<br />
b) Zweifamilienhaus € 1.450,--<br />
c) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen<br />
Wohnbau pro Wohnung höchstens € 350,--<br />
pro Anlage jedoch mindestens € 1.800,--<br />
d) bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung verdoppelt sich die<br />
Förderung von lit. a bis c bei Anschluss an eine Fernwärme deren <strong>Wärme</strong> zu<br />
mindestens 90% aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt.<br />
e) bei erforderlicher Umstellung von Altbauten<br />
auf Zentralheizung zusätzlich je Wohneinheit € 1.100,--<br />
f) Anpassung der bestehenden Zentralheizung an<br />
eine Biomasse-Nahwärmeanlage<br />
1) Ein- und Zweifamilienhaus € 700,--<br />
2) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen<br />
Wohnbau pro Wohnung höchstens € 140,--<br />
pro Anlage jedoch mindestens € 700,--<br />
g) In gemäß Verordnung festgelegten Feinstaubsanierungsgebieten wird zusätzlich zur<br />
Sanierungsförderung gemäß Wohnbauförderungsgesetz bei gleichzeitiger Umstellung<br />
auf Zentralheizung ein Investitionszuschuss von € 200,-- pro Wohnung gewährt.<br />
B) Öffentliche Gebäude, Gewerbebetriebe und Gebäude gemeinnütziger<br />
Vereinigungen<br />
Für den Anschluss an eine Nahwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer<br />
Baukostenzuschuss in Höhe von 30 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder<br />
Gaszentralheizung und Anschluss an eine Fernwärme, deren <strong>Wärme</strong> zu mindestens 90%<br />
aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt, in Höhe von 40 % der anerkennbaren<br />
Investitionskosten gewährt.<br />
12
VI. Nahwärmeerrichtungsförderung<br />
(1) Förderungswerber<br />
Als Förderungswerber kommen Personen in Betracht, die im Besitz einer Konzession für die<br />
Erzeugung und den Verkauf von <strong>Wärme</strong> sind, oder die als landwirtschaftliche<br />
Genossenschaft organisiert sind.<br />
(2) Förderungsvoraussetzung<br />
a) Es müssen mindestens 4 ständig genutzte Gebäude oder mindestens 10 Wohnungen in<br />
verschiedenen Gebäuden mit Raumwärme versorgt werden, oder es muss sich um eine<br />
Netzerweiterung bei einer bestehenden Nahwärme handeln.<br />
b) Verkauf der gesamten vom Nahwärmenetz an die Verbraucher abgegebenen <strong>Wärme</strong>.<br />
c) Abschluss von <strong>Wärme</strong>lieferungsverträgen mit einer Mindestdauer von 10 Jahren und<br />
einer Preisgleitklausel.<br />
d) Die <strong>Wärme</strong> muss mindestens zu 90 % aus heimischen, biogenen Brennstoffen,<br />
gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer Kraftwärmekopplung betrieben<br />
mit biogenen Brennstoffen stammen.<br />
e) Es sind mindestens je 3 Angebote für die zur Förderung beantragten Anlagen und<br />
Leistungen vor Abschluss des Förderungsvertrages einzuholen.<br />
f) Die Anlagen sind durch dazu Befugte zu planen und zu errichten.<br />
g) Die Anlage muss über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren betrieben werden,<br />
ansonsten sind die Förderungen anteilig zurückzuzahlen.<br />
h) Ein vom Betreiber, Planer und Kreditinstitut unterfertigter Finanzierungsplan ist<br />
vorzulegen.<br />
i) Die notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vorzulegen.<br />
j) Für 70% der geplanten verkaufbaren <strong>Wärme</strong> sind vor Ausstellung des<br />
Förderungsvertrages rechtsgültig abgeschlossene <strong>Wärme</strong>lieferungsverträge vorzulegen.<br />
k) Die im Projekt geplante verkaufbare <strong>Wärme</strong> ist in geeigneter Form nachzuweisen.<br />
l) Der diskontierte kumulierte Cash Flow gemäß dem Berechnungsprogramm für die<br />
Umweltförderung Inland muss spätestens unter Berücksichtigung der Förderung ab dem<br />
12. Finanzierungsjahr positiv sein.<br />
m) Es müssen pro Jahr und Trassenmeter mindestens 900 kWh <strong>Wärme</strong> verkauft werden.<br />
n) Der Förderungsstelle ist jährlich ein Betriebsdatenblatt vorzulegen.<br />
o) Eine Liste über alle entlang des Nahwärmenetzes bestehenden Gebäude ist vorzulegen.<br />
13
(3) Förderungsinhalt<br />
Errichtung einer Biomasse-Nahwärmeanlage oder Nahwärmenetzerweiterung<br />
Es werden die notwendigen Gebäude, Kessel, Verrohrungen, Nahwärmeleitungen,<br />
<strong>Wärme</strong>speicher, Regelungen, Geräte zur Brennstoffmanipulation und<br />
Brennstoffaufbereitung, sonstige technische Einrichtungen, Grabungs- und<br />
Wiederherstellungskosten und <strong>Wärme</strong>übergabestationen gefördert.<br />
Nicht gefördert werden: Grundstückskosten, Kessel für fossile Brennstoffe, Gerichts- und<br />
Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren,<br />
Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für Versicherungen,<br />
Steuerberatungskosten sowie Abschreibungen.<br />
(4) Förderungsumfang<br />
Als Förderung wird ein Zuschuss von max. 40% der anerkennbaren Investition gewährt.<br />
Bei nachweislichem Einsatz von mindestens 30% Waldhackgut bezogen auf den<br />
Gesamtwärmeinhalt des eingesetzten Brennstoffes kann zusätzlich ein Darlehen in Höhe<br />
von 10% der anerkennbaren Investition gewährt werden.<br />
Die Rückzahlungsbedingungen für gewährte Darlehen sind:<br />
1. – 5. Jahr Rückzahlungsfrei<br />
6. – 10. Jahr 5 % der Darlehenssumme<br />
11. – 25. Jahr 7 % der Darlehenssumme<br />
a) Zur Festschreibung der Förderungszusage muss ein Förderungsvertrag abgeschlossen<br />
werden.<br />
b) Bei Unterschreitung der dem Förderungsvertrag zugrunde gelegten Investition wird die<br />
Förderung aliquot gekürzt.<br />
c) Die Förderung wird in höchstens 3 Raten ausbezahlt. Die Schlusszahlung kann erst nach<br />
Vorlage eines vom Planer und Betreiber unterfertigten Anlagenabnahmeprotokolls<br />
erfolgen. Teil dieses Abnahmeprotokolls ist ein Emissionsprüfungsprotokoll bei Voll- und<br />
Teillast.<br />
(5) Förderungsunterlagen<br />
• Antragsformular<br />
• Technisches Datenblatt<br />
• detaillierte technische und wirtschaftliche Unterlagen<br />
• Liste der entlang der Nahwärmeleitung bestehenden Gebäude<br />
• Bericht des Kreditinstitutes<br />
• Anbote für die zur Förderung beantragten Anlagen und Leistungen<br />
• Gewerbeberechtigung (ausgenommen landwirtschaftliche Genossenschaften)<br />
• Auszug aus dem Firmenbuch<br />
• Finanzierungsplan<br />
• Anlagenabnahmeprotokoll<br />
• Nachweis der verkaufbaren <strong>Wärme</strong><br />
• <strong>Wärme</strong>lieferungsverträge<br />
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INFORMATIONEN UND AUSKÜNFTE<br />
THERMISCHE SOLARANLAGEN<br />
Stefan Süssenbacher<br />
Tel.: 050 536 – 41564<br />
stefan.suessenbacher@ktn.gv.at<br />
HOLZHEIZUNGSANLAGEN<br />
DI Dr. Erwin Stromberger<br />
Tel.: 050 536 – 41566<br />
erwin.stromberger@ktn.gv.at<br />
WÄRMEPUMPEN ZUR RAUMHEIZUNG<br />
DI Dr. Erwin Stromberger<br />
Tel.: 050 536 – 41566<br />
erwin.stromberger@ktn.gv.at<br />
FERNWÄRMEANSCHLÜSSE<br />
Stefan Salzmann<br />
Tel.: 050 536 – 41562<br />
stefan.salzmann@ktn.gv.at<br />
FERNWÄRMEERRICHTUNG<br />
DI Erich Mühlbacher<br />
Tel.: 050 536 – 41563<br />
erich.muehlbacher@ktn.gv.at<br />
KONTAKT<br />
Amt der Kärntner Landesregierung<br />
Abteilung 15 – Umwelt; UA Energiewirtschaft<br />
Mießtaler Straße 1<br />
9020 Klagenfurt<br />
FAX: 050 536 - 41500<br />
www.energiewirtschaft.ktn.gv.at<br />
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