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Richtlinie Erneuerbare Wärme 2008 - Preitenegg

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ABTEILUNG 15 – UMWELT<br />

UA ENERGIEWIRTSCHAFT<br />

FÖRDERUNGSRICHTLINIE<br />

ERNEUERBARE WÄRME


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Präambel....................................................................................................................................................3<br />

I. Allgemeines............................................................................................................................................3<br />

II. Thermische Solaranlagen ....................................................................................................................5<br />

III. Holzheizungsanlagen ..........................................................................................................................7<br />

IV. <strong>Wärme</strong>pumpen für die Raumheizung................................................................................................9<br />

V. Nahwärmeanschlussförderung.........................................................................................................11<br />

VI. Nahwärmeerrichtungsförderung .....................................................................................................13<br />

Informationen und Auskünfte................................................................................................................15<br />

IMPRESSUM<br />

Herausgeber/Für den Inhalt verantwortlich: Amt der Kärntner<br />

Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Energiewirtschaft;<br />

Konzept/Text: Unterabteilung Energiewirtschaft; Stand: Jänner <strong>2008</strong><br />

2


Präambel<br />

In den letzten Jahren wurde durch die Solarsonderförderung bei der Errichtung thermischer<br />

Solaranlagen ein großartiger Erfolg erreicht, sodass diese für ein Jahr geplante Aktion auf<br />

drei Jahre verlängert wurde. Durch den einzigartigen Anstieg bei den Solaranlagen wurden<br />

aber auch mehr Biomasseheizungsanlagen errichtet und gefördert.<br />

Auch in Zukunft soll es für nachhaltige, effiziente und zukunftsweisende Technologien und<br />

Kombination dieser Technologien attraktive Anreize für die Anwendung geben.<br />

Dies ist notwendig um einen Weg aus den steigenden Energiepreisen für die KärntnerInnen<br />

mit heimischer erneuerbarer <strong>Wärme</strong> zu ermöglichen.<br />

Es werden alle Anstrengungen unternommen, dass mittelfristig die Energie für die<br />

Warmwasserbereitung zu 100% und für die Heizung zu 80% aus erneuerbaren<br />

Energieträgern abgedeckt wird.<br />

I. Allgemeines<br />

(1) Zielsetzung<br />

Auf Basis der mit Zahl N 530/2001 mit Schreiben vom 6.11.2001 durch die Europäische<br />

Kommission (SG(2001) d/292033) notifizierten „Förderungsrichtlinien 2001 für die<br />

Umweltförderung im Inland“ wird eine <strong>Richtlinie</strong> „<strong>Erneuerbare</strong> <strong>Wärme</strong>“ für eine<br />

kärntenspezifische Schwerpunktsetzung erlassen. Diese <strong>Richtlinie</strong> hilft bei der Umsetzung<br />

der Kärntner Landesenergieleitlinien 2007 – 2015.<br />

Zielsetzung der Förderung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong> ist es, marktkonforme<br />

Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energieträger durch thermische<br />

Solaranlagen, Holzheizungen, <strong>Wärme</strong>pumpen und Biomassenahwärmeanlagen zu schaffen.<br />

Neben der Schaffung marktkonformer Rahmenbedingungen soll auch der energieeffiziente<br />

Einsatz der geförderten Heizungsanlagen sichergestellt werden, um die höchstmögliche<br />

Reduktion des Einsatzes konventioneller Energieträger (Öl, Gas, Kohle und Strom) und<br />

damit der energiebedingten Emissionen bei der <strong>Wärme</strong>versorgung zu erreichen.<br />

(2) Voraussetzungen<br />

a) Andere für denselben Gegenstand von Bund oder EU gewährte Förderungen werden<br />

eingerechnet.<br />

b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder im Besitz eines Leasing- oder<br />

Contractingvertrages über den Förderungsgegenstand sein.<br />

c) Mieter benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des<br />

Gebäudeeigentümers<br />

d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2005 errichtet worden sein, und es<br />

muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diese<br />

Förderungssparte beim Energiereferat des Landes handeln sofern es sich nicht um eine<br />

Erweiterung einer bestehenden Anlage handelt.<br />

e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.<br />

f) Auf eine Förderung gemäß dieser <strong>Richtlinie</strong> besteht kein Rechtsanspruch.<br />

3


g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung<br />

der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der<br />

Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 100.000,-- an Förderung<br />

innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.<br />

h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der<br />

Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die<br />

Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu<br />

nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.<br />

i) Als Förderungsbasis ist die anerkennbaren Investition heranzuziehen. Für Förderungen<br />

über der „de minimis“ – Grenze (€ 100.000,--) gelten nur die umweltrelevanten<br />

Mehrkosten gemäß der Bundesförderungsrichtlinien als Förderungsbasis.<br />

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die<br />

Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.<br />

j) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber<br />

zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 2 Jahren ab Antragstellung und schriftlicher<br />

Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden<br />

sind.<br />

(3) Förderungsabwicklung<br />

Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten um Förderung mit dem jeweiligen Antragsformular<br />

anzusuchen.<br />

Für Wohnobjekte bzw. für Objekte die nach den <strong>Richtlinie</strong>n der Umweltförderung Inland<br />

(Abwicklung durch Kommunalkredit Public Consulting GmbH, www.kommunalkredit.at) nicht<br />

förderungsfähig sind, kann auch nach Beginn der Arbeiten angesucht werden.<br />

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und<br />

Originalzahlungsbelege sowie der übrigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur<br />

Verfügung stehenden Mittel.<br />

Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 %<br />

über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab<br />

Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.<br />

Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der<br />

<strong>Richtlinie</strong> gewähren.<br />

(4) Kosten und Gerichtsstand<br />

a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.<br />

b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden<br />

Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.<br />

(5) Gültigkeit der <strong>Richtlinie</strong><br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit 01.01.<strong>2008</strong> in Kraft und ist bis zum 31.12.2009 gültig, oder solange,<br />

bis von der Kärntner Landesregierung eine neue <strong>Richtlinie</strong> beschlossen wird.<br />

4


II. Thermische Solaranlagen<br />

(1) Förderungswerber<br />

Natürliche und juristische Personen.<br />

(2) Förderungsvoraussetzungen<br />

a) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen (gilt nicht für<br />

öffentl. Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen), andernfalls<br />

werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert.<br />

b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />

Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

nicht mehr möglich.<br />

c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u. dgl. sowie Anlagen zur<br />

Schwimmbaderwärmung werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die<br />

Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />

d) In Gebieten mit Biomasse-Nahwärmeversorgungsanlagen, die im Sommer eine<br />

Warmwasseraufbereitung anbieten und bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt der<br />

Errichtung der Solaranlage zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine<br />

Förderung nicht möglich.<br />

e) Als Solaranlage zur Warmwasserbereitung gelten Anlagen mit mindestens 4m²<br />

Kollektorfläche (3m² bei Vakuumrohrkollektoren). Für die Förderung einer Solaranlage<br />

zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung müssen mindestens 15m² neu<br />

errichtet werden.<br />

f) Pro m² Flachkollektor ist ein <strong>Wärme</strong>speichervolumen (Boiler und/oder Puffer) von<br />

mindestens 50 Liter und pro m² Vakuumrohrkollektor von mindestens 70 Liter notwendig.<br />

Bei Nichteinhaltung des Mindestspeichervolumens wird die Förderung aliquot gekürzt.<br />

g) Pro Gebäude wird nur einmal die Grund- bzw. eine etwaige Sonderförderung oder<br />

Kumulationsförderung gewährt.<br />

(3) Förderungsinhalt<br />

Thermische Solaranlagen zur Brauchwasserbereitung und/oder Raumzusatzheizung<br />

(Kollektoren inkl. Verrohrung, <strong>Wärme</strong>speicher, Planung)<br />

5


(4) Förderungsumfang<br />

Für die Errichtung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von<br />

50% der anerkennbaren Kosten aber maximal<br />

a) Grundförderung<br />

Ein- und Zweifamilienhaus € 350,--<br />

Mehrgeschossiger Wohnbau ab 3 Wohnungen € 200,--<br />

pro angeschlossener Wohnung<br />

b) Sonderförderung<br />

Solaranlage zur Warmwasserbereitung € 300,--<br />

Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung € 500,--<br />

c) Flächenförderung<br />

pro m² Flachkollektor zusätzlich € 50,--<br />

pro m² Vakuumrohrkollektor zusätzlich € 70,--<br />

d) Kumulationsförderung<br />

Wird gleichzeitig mit der Solaranlage ein<br />

Gegenstand gem. Punkt III, IV oder V gefördert so<br />

erhöht sich die Solarförderung um € 300,--<br />

gewährt.<br />

Die maximale Gesamthöhe des Baukostenzuschusses beträgt bei Ein- und<br />

Zweifamilienhäusern € 5.000,-- pro Anlage.<br />

(5) Förderungsunterlagen<br />

• Antragsformular<br />

• Abnahmeprotokoll<br />

• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />

• Mieterliste bei mehrgeschossigen Wohnbauten<br />

(6) Solaranlagen zur gewerblichen Nutzung<br />

Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur gewerblichen Nutzung wird ein<br />

einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss von € 100,-- pro m² Kollektorfläche aber<br />

höchstens 10 % der anerkennbaren Nettokosten gewährt.<br />

Für diese Förderung findet der Punkt (2) lit. a keine Anwendung.<br />

Als Förderungsunterlagen sind der Antrag für die Umweltförderung Inland, ein<br />

Abnahmeprotokoll und die Originalrechnung und –zahlungsbelege beizubringen.<br />

Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.<strong>2008</strong> errichtet worden sein (Nachweis durch<br />

Rechnungsdatum und Abnahmeprotokoll).<br />

Diese Förderung startet mit 01.01.<strong>2008</strong> und endet mit 31.12.<strong>2008</strong>.<br />

6


III. Holzheizungsanlagen<br />

(1) Förderungswerber<br />

Natürliche und juristische Personen.<br />

(2) Förderungsvoraussetzungen<br />

a) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss mit Ausnahme von öffentlich genutzten Gebäuden oder<br />

Gebäuden gemeinnütziger Vereinigungen ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen,<br />

andernfalls werden die anerkennbaren Kosten aliquotiert.<br />

b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />

Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

nicht mehr möglich.<br />

c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u.dgl. werden nicht gefördert. Bei<br />

Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />

d) In Gebieten mit Nahwärmeanlagen, an die zum Zeitpunkt der Errichtung des Kessels zu<br />

ortsüblichen Anschlussgebühren angeschlossen hätte werden können, ist eine<br />

Förderung nicht möglich.<br />

e) Folgende Emissionsgrenzwerte bei der Typenprüfung nach ÖNORM EN 303-5 müssen<br />

eingehalten werden:<br />

Biomasse- und<br />

Pelletskessel<br />

Gebläsescheitholzkessel oder<br />

ortsfest gesetzte Öfen<br />

CO 300 [mg/MJ] 800 [mg/MJ]<br />

Org. Kohlenwasserstoffe 7 [mg/MJ] 50 [mg/MJ]<br />

Staub 30 [mg/MJ] 50 [mg/MJ]<br />

f) Für einen Gebläsescheitholzkessel ist ein <strong>Wärme</strong>speichervolumen (Boiler und Puffer)<br />

des 8-fachen Volumens des Füllschachtes notwendig.<br />

g) Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung vorhanden sein. Dies gilt nicht für ortsfest<br />

gesetzte Öfen.<br />

h) Der Abbrand muß geregelt erfolgen.<br />

i) Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302<br />

unter Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % von einem<br />

dazu Befugten vorgelegt werden.<br />

j) Es wird nur eine Zentralheizungsanlage, die der Beheizung des gesamten Gebäudes<br />

bzw. der Wohnung dient, gefördert.<br />

7


k) Es darf keine <strong>Wärme</strong>erzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben<br />

werden kann, vorhanden sein.<br />

l) Förderungen der letzten 10 Jahre für Gegenstände dieser Förderungssparte werden<br />

angerechnet.<br />

m) Die Umstiegsförderung nach Punkt 4 e erhält man, durch Nachweis der Entfernung des<br />

alten Kessels oder Tanks oder bei Stromheizung durch Vorlage der letzten<br />

Jahresstromrechnung.<br />

(3) Förderungsinhalt<br />

Holz-Zentralheizungsanlagen (Kessel, Regelung, Verrohrung, <strong>Wärme</strong>speicher, Planung).<br />

und der Umstieg von einer bestehenden Öl-, Gas-, Strom- oder Kohlezentralheizung bei<br />

gleichzeitiger Entfernung der alten Heizungsanlage.<br />

(4) Förderungsumfang<br />

Es wird ein Zuschuss in Höhe von 30% der anerkennbaren Kosten aber maximal<br />

a) Gebläsescheitholzheizungsanlagen mit<br />

Pufferspeicher oder ortsfest gesetzte Öfen € 1.100,--<br />

b) Pelletsheizungsanlagen € 1.800,--<br />

c) Biomasseheizungsanlagen € 2.200,--<br />

d) Bei Vorlage eines nach OIB berechneten<br />

und vom Verein Energie bewusst Kärnten<br />

bestätigten Energieausweises beträgt die<br />

Förderung der Anlagen nach 4a, 4b oder 4c € 150,-- pro kW<br />

e) Umstieg von Öl-, Gas-, Strom- oder<br />

Kohlezentralheizung auf Anlagen nach 4b oder 4c € 600,--<br />

gewährt.<br />

(5) Förderungsunterlagen<br />

• Antragsformular<br />

• Abnahmeprotokoll<br />

• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />

• Typenprüfung einer autorisierten Prüfanstalt<br />

• Geprüfter Energieausweis für Förderung nach 4d<br />

8


IV. <strong>Wärme</strong>pumpen für die Raumheizung<br />

(1) Förderungswerber<br />

Natürliche und juristische Personen.<br />

(2) Förderungsvoraussetzungen<br />

a) Die <strong>Wärme</strong>pumpe muss nach dem 01.01.2005 errichtet worden sein.<br />

b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />

Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

nicht mehr möglich.<br />

c) Förderungen der letzten 10 Jahren für Gegenstände gemäß Punkt III werden<br />

angerechnet.<br />

d) Die <strong>Wärme</strong>erzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen (gilt nicht für<br />

öffentliche Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen), andernfalls<br />

werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert.<br />

e) Mit der <strong>Wärme</strong>pumpe muss eine Niedertemperaturheizung mit einer maximalen<br />

Vorlauftemperatur von 35 Grad Celsius betrieben werden. Dies gilt nicht für Luft-Luft<br />

<strong>Wärme</strong>pumpen.<br />

f) Eine Arbeitsziffer von 3,5 (d.h. für 1 kWh eingesetzte Energie muss man 3,5 kWh<br />

<strong>Wärme</strong>energie erhalten) für die <strong>Wärme</strong>pumpe muss garantiert werden. Bei Luft-Luft<br />

<strong>Wärme</strong>pumpen, die bei Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf kleiner gleich 25<br />

kWh/(m²a) eingesetzt werden, reicht eine Arbeitsziffer von 2,8.<br />

g) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u.dgl. werden nicht gefördert. Bei<br />

Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />

h) In Gebieten mit Nahwärmeversorgungsanlagen bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt<br />

der Errichtung der <strong>Wärme</strong>pumpe zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine<br />

Förderung nicht möglich.<br />

i) Die Vorlage eines nach OIB berechneten und vom Verein Energie bewusst Kärnten<br />

geprüften Energieausweises ist erforderlich.<br />

j) Es darf keine <strong>Wärme</strong>erzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben<br />

werden kann, vorhanden sein.<br />

(3) Förderungsinhalt<br />

<strong>Wärme</strong>pumpe zur Raumheizung und die dafür notwendigen Installationen zur Einbindung in<br />

eine Niedertemperaturheizung.<br />

9


(4) Förderungsumfang<br />

Für die Errichtung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von<br />

€ 1.500,-- bei einem Heizwärmebedarf ≤ 60 kWh/(m²a) gem. Energieausweis oder<br />

€ 2.000,-- bei einem Heizwärmebedarf ≤ 50 kWh/(m²a) gem. Energieausweis<br />

gewährt.<br />

(5) Förderungsunterlagen<br />

• Antragsformular<br />

• Abnahmeprotokoll<br />

• Originalrechnungen und –zahlungsbelege<br />

• Geprüfter Energieausweis<br />

• Typenprüfung einer autorisierten Prüfanstalt<br />

10


V. Nahwärmeanschlussförderung<br />

(1) Förderungswerber<br />

Natürliche und juristische Personen.<br />

(2) Förderungsvoraussetzungen<br />

a) Es muss sich um den erstmaligen Anschluss des Gebäudes/der Wohnung an eine<br />

Nahwärmeversorgungsanlage handeln.<br />

b) Wenn die Möglichkeit besteht, muss die Umweltförderung des Inlandes beantragt<br />

werden.<br />

c) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen<br />

Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser <strong>Richtlinie</strong><br />

nicht mehr möglich. Dies gilt nicht für die Feinstaubzusatzförderung des Abs. 4 lit g.<br />

d) Der Förderungswerber darf nicht Eigentümer oder Teileigentümer der Nahwärmeanlage,<br />

an die angeschlossen wird, sein.<br />

e) Für Wohnobjekte zum Eigengebrauch, die nicht ständig bewohnt werden, ist die<br />

Gestattung der Förderung nicht möglich. Bei Neubauten erfolgt die<br />

Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.<br />

f) Bei Anpassung der bestehenden Zentralheizung an eine Biomasse-<br />

Nahwärmeversorgungsanlage müssen folgende Punkte erfüllt werden:<br />

- pro beheiztem Raum muss mindestens 1 Thermostat montiert werden;<br />

- jeder Heizkörper muss mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgestattet sein<br />

und eingeregelt werden;<br />

- Gewerbebetriebe müssen für die Warmwasserbereitung im Sommer mit<br />

Nahwärme ein Warmwasser-Lademodul installieren.<br />

g) Abschluss eines rechtsgültigen Anschluss- und <strong>Wärme</strong>lieferungsvertrages über<br />

mindestens 10 Jahre.<br />

h) Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gaszentralheizungsanlage<br />

entfernt werden (Kessel, Tank).<br />

i) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der <strong>Wärme</strong>lieferungsvertrag nicht eingehalten<br />

oder die <strong>Wärme</strong> nicht mindestens 10 Jahre abgenommen wird.<br />

j) Der Anschluss muss durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen erfolgen.<br />

k) Die <strong>Wärme</strong> muss zu mindestens 90 % aus biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder<br />

industrieller Abwärme oder aus einer Kraftwärmekopplung gemäß „K-ElWOG“ stammen.<br />

11


(3) Förderungsinhalt<br />

Erstmaliger Anschluss an eine Nahwärmeanlage. Gefördert werden die Kosten für:<br />

Umstellung auf Zentralheizung, Maßnahmen zur Erhöhung der Temperaturspreizung<br />

zwischen Vor- und Rücklauf, Regelung, Verrohrung, Anschlussbeitrag, Einbindung der<br />

Warmwasserbereitung, Entsorgung Öl- oder Gaskessel/Öl- oder Gastank und die<br />

<strong>Wärme</strong>übergabestation, falls diese nicht schon beim Nahwärmeerrichter gefördert wurde.<br />

(4) Förderungsumfang<br />

A) Wohngebäude<br />

Für den Anschluss an eine Nahwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer<br />

Baukostenzuschuss in Höhe von 40 % der anerkennbaren Investition gewährt. Die<br />

maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:<br />

a) Einfamilienhaus € 1.100,--<br />

b) Zweifamilienhaus € 1.450,--<br />

c) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen<br />

Wohnbau pro Wohnung höchstens € 350,--<br />

pro Anlage jedoch mindestens € 1.800,--<br />

d) bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung verdoppelt sich die<br />

Förderung von lit. a bis c bei Anschluss an eine Fernwärme deren <strong>Wärme</strong> zu<br />

mindestens 90% aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt.<br />

e) bei erforderlicher Umstellung von Altbauten<br />

auf Zentralheizung zusätzlich je Wohneinheit € 1.100,--<br />

f) Anpassung der bestehenden Zentralheizung an<br />

eine Biomasse-Nahwärmeanlage<br />

1) Ein- und Zweifamilienhaus € 700,--<br />

2) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen<br />

Wohnbau pro Wohnung höchstens € 140,--<br />

pro Anlage jedoch mindestens € 700,--<br />

g) In gemäß Verordnung festgelegten Feinstaubsanierungsgebieten wird zusätzlich zur<br />

Sanierungsförderung gemäß Wohnbauförderungsgesetz bei gleichzeitiger Umstellung<br />

auf Zentralheizung ein Investitionszuschuss von € 200,-- pro Wohnung gewährt.<br />

B) Öffentliche Gebäude, Gewerbebetriebe und Gebäude gemeinnütziger<br />

Vereinigungen<br />

Für den Anschluss an eine Nahwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer<br />

Baukostenzuschuss in Höhe von 30 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder<br />

Gaszentralheizung und Anschluss an eine Fernwärme, deren <strong>Wärme</strong> zu mindestens 90%<br />

aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt, in Höhe von 40 % der anerkennbaren<br />

Investitionskosten gewährt.<br />

12


VI. Nahwärmeerrichtungsförderung<br />

(1) Förderungswerber<br />

Als Förderungswerber kommen Personen in Betracht, die im Besitz einer Konzession für die<br />

Erzeugung und den Verkauf von <strong>Wärme</strong> sind, oder die als landwirtschaftliche<br />

Genossenschaft organisiert sind.<br />

(2) Förderungsvoraussetzung<br />

a) Es müssen mindestens 4 ständig genutzte Gebäude oder mindestens 10 Wohnungen in<br />

verschiedenen Gebäuden mit Raumwärme versorgt werden, oder es muss sich um eine<br />

Netzerweiterung bei einer bestehenden Nahwärme handeln.<br />

b) Verkauf der gesamten vom Nahwärmenetz an die Verbraucher abgegebenen <strong>Wärme</strong>.<br />

c) Abschluss von <strong>Wärme</strong>lieferungsverträgen mit einer Mindestdauer von 10 Jahren und<br />

einer Preisgleitklausel.<br />

d) Die <strong>Wärme</strong> muss mindestens zu 90 % aus heimischen, biogenen Brennstoffen,<br />

gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer Kraftwärmekopplung betrieben<br />

mit biogenen Brennstoffen stammen.<br />

e) Es sind mindestens je 3 Angebote für die zur Förderung beantragten Anlagen und<br />

Leistungen vor Abschluss des Förderungsvertrages einzuholen.<br />

f) Die Anlagen sind durch dazu Befugte zu planen und zu errichten.<br />

g) Die Anlage muss über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren betrieben werden,<br />

ansonsten sind die Förderungen anteilig zurückzuzahlen.<br />

h) Ein vom Betreiber, Planer und Kreditinstitut unterfertigter Finanzierungsplan ist<br />

vorzulegen.<br />

i) Die notwendigen behördlichen Genehmigungen sind vorzulegen.<br />

j) Für 70% der geplanten verkaufbaren <strong>Wärme</strong> sind vor Ausstellung des<br />

Förderungsvertrages rechtsgültig abgeschlossene <strong>Wärme</strong>lieferungsverträge vorzulegen.<br />

k) Die im Projekt geplante verkaufbare <strong>Wärme</strong> ist in geeigneter Form nachzuweisen.<br />

l) Der diskontierte kumulierte Cash Flow gemäß dem Berechnungsprogramm für die<br />

Umweltförderung Inland muss spätestens unter Berücksichtigung der Förderung ab dem<br />

12. Finanzierungsjahr positiv sein.<br />

m) Es müssen pro Jahr und Trassenmeter mindestens 900 kWh <strong>Wärme</strong> verkauft werden.<br />

n) Der Förderungsstelle ist jährlich ein Betriebsdatenblatt vorzulegen.<br />

o) Eine Liste über alle entlang des Nahwärmenetzes bestehenden Gebäude ist vorzulegen.<br />

13


(3) Förderungsinhalt<br />

Errichtung einer Biomasse-Nahwärmeanlage oder Nahwärmenetzerweiterung<br />

Es werden die notwendigen Gebäude, Kessel, Verrohrungen, Nahwärmeleitungen,<br />

<strong>Wärme</strong>speicher, Regelungen, Geräte zur Brennstoffmanipulation und<br />

Brennstoffaufbereitung, sonstige technische Einrichtungen, Grabungs- und<br />

Wiederherstellungskosten und <strong>Wärme</strong>übergabestationen gefördert.<br />

Nicht gefördert werden: Grundstückskosten, Kessel für fossile Brennstoffe, Gerichts- und<br />

Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren,<br />

Finanzierungs-, Geldverkehrs- und Mahnspesen, Kosten für Versicherungen,<br />

Steuerberatungskosten sowie Abschreibungen.<br />

(4) Förderungsumfang<br />

Als Förderung wird ein Zuschuss von max. 40% der anerkennbaren Investition gewährt.<br />

Bei nachweislichem Einsatz von mindestens 30% Waldhackgut bezogen auf den<br />

Gesamtwärmeinhalt des eingesetzten Brennstoffes kann zusätzlich ein Darlehen in Höhe<br />

von 10% der anerkennbaren Investition gewährt werden.<br />

Die Rückzahlungsbedingungen für gewährte Darlehen sind:<br />

1. – 5. Jahr Rückzahlungsfrei<br />

6. – 10. Jahr 5 % der Darlehenssumme<br />

11. – 25. Jahr 7 % der Darlehenssumme<br />

a) Zur Festschreibung der Förderungszusage muss ein Förderungsvertrag abgeschlossen<br />

werden.<br />

b) Bei Unterschreitung der dem Förderungsvertrag zugrunde gelegten Investition wird die<br />

Förderung aliquot gekürzt.<br />

c) Die Förderung wird in höchstens 3 Raten ausbezahlt. Die Schlusszahlung kann erst nach<br />

Vorlage eines vom Planer und Betreiber unterfertigten Anlagenabnahmeprotokolls<br />

erfolgen. Teil dieses Abnahmeprotokolls ist ein Emissionsprüfungsprotokoll bei Voll- und<br />

Teillast.<br />

(5) Förderungsunterlagen<br />

• Antragsformular<br />

• Technisches Datenblatt<br />

• detaillierte technische und wirtschaftliche Unterlagen<br />

• Liste der entlang der Nahwärmeleitung bestehenden Gebäude<br />

• Bericht des Kreditinstitutes<br />

• Anbote für die zur Förderung beantragten Anlagen und Leistungen<br />

• Gewerbeberechtigung (ausgenommen landwirtschaftliche Genossenschaften)<br />

• Auszug aus dem Firmenbuch<br />

• Finanzierungsplan<br />

• Anlagenabnahmeprotokoll<br />

• Nachweis der verkaufbaren <strong>Wärme</strong><br />

• <strong>Wärme</strong>lieferungsverträge<br />

14


INFORMATIONEN UND AUSKÜNFTE<br />

THERMISCHE SOLARANLAGEN<br />

Stefan Süssenbacher<br />

Tel.: 050 536 – 41564<br />

stefan.suessenbacher@ktn.gv.at<br />

HOLZHEIZUNGSANLAGEN<br />

DI Dr. Erwin Stromberger<br />

Tel.: 050 536 – 41566<br />

erwin.stromberger@ktn.gv.at<br />

WÄRMEPUMPEN ZUR RAUMHEIZUNG<br />

DI Dr. Erwin Stromberger<br />

Tel.: 050 536 – 41566<br />

erwin.stromberger@ktn.gv.at<br />

FERNWÄRMEANSCHLÜSSE<br />

Stefan Salzmann<br />

Tel.: 050 536 – 41562<br />

stefan.salzmann@ktn.gv.at<br />

FERNWÄRMEERRICHTUNG<br />

DI Erich Mühlbacher<br />

Tel.: 050 536 – 41563<br />

erich.muehlbacher@ktn.gv.at<br />

KONTAKT<br />

Amt der Kärntner Landesregierung<br />

Abteilung 15 – Umwelt; UA Energiewirtschaft<br />

Mießtaler Straße 1<br />

9020 Klagenfurt<br />

FAX: 050 536 - 41500<br />

www.energiewirtschaft.ktn.gv.at<br />

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