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Mobilitätskonzept Trier 2025 Textband - Stadt Trier

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AB<br />

CDEF<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Trier</strong><br />

<strong>Mobilitätskonzept</strong> <strong>2025</strong><br />

Immissionsschutzplanung<br />

Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. Ein Plan für kurzfristig zu<br />

ergreifende Maßnahmen ist aufzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die<br />

festgelegten Alarmschwellen überschritten werden. Die hier festgelegten<br />

Maßnahmen sollen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte<br />

zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten<br />

werden, zu verkürzen. Werden lediglich die Immissionsgrenzwerte oder<br />

Zielwerte der 39. BImSchV überschritten, so ist die Aufstellung eines<br />

solchen Planes in das Ermessen der Behörde gestellt. Seit 2005 müssen<br />

europaweit einheitliche Grenzwerte für lungengängige Partikel (PM10)<br />

eingehalten werden, ab dem 1. Januar 2010 auch für Stickstoffdioxid (NO 2 ).<br />

Die Grenzwerte für die Luftschadstoffe NO 2 und PM10 wurden hier bestätigt<br />

und neue Ziel- und Grenzwerte für die feinere Feinstaubfraktion PM2,5<br />

eingeführt.<br />

Lärmaktionsplanung<br />

Grundlage für die Lärmaktionsplanung ist die EU-Umgebungslärmrichtlinie<br />

über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, welche mit der<br />

Novellierung des BImSchG und dem Erlass der Verordnung über die<br />

Lärmkartierung (34. BImschV) in deutsches Recht umgesetzt wurde.<br />

Ziel ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu<br />

verhindern und zu vermeiden bzw. seinem Entstehen vorzubeugen. Als<br />

Instrumente sieht die Umgebungslärmrichtlinie vor, zunächst eine<br />

Lärmkartierung durchzuführen, welche die Belastung durch Umgebungslärm<br />

anhand von gleichen Bewertungsmethoden ermittelt und darstellt. Auf Basis<br />

dieser Lärmkartierung ist sodann ein Lärmaktionsplan aufzustellen, welcher<br />

die Lärmprobleme und –auswirkungen regelt.<br />

Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmsanierung<br />

Die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden klassifizierten<br />

Straßen richtet sich nach bundeseinheitlich festgelegten Kriterien. Verkehrslärmimmissionen<br />

sind demnach anhand der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz<br />

an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR<br />

97) in Verbindung mit den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-<br />

90) zu ermitteln und zu bewerten. Grundlegend für die Förderung von<br />

Schallschutzmaßnahmen ist, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte<br />

der Lärmsanierung in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit des<br />

jeweiligen Gebietes überschritten werden.<br />

Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge<br />

Für die Lärmvorsorge (Bau oder wesentliche Änderung einer Straße) gelten<br />

die Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit<br />

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