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Wärmelieferverträge - VDBH eV

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<strong>Wärmelieferverträge</strong> – Preisanpassungsklauseln und<br />

worauf Sie sonst noch achten sollten<br />

Vortrag im Rahmen des Stammtisch für Betreiber<br />

von Biomasseheizwerken am 09.06.2011 in Bad<br />

Windsheim<br />

veranstaltet von C.A.R.M.E.N. e.V. in<br />

Zusammenarbeit mit Kea Klimaschutz- und<br />

Energieagentur Baden-Württemberg GmbH<br />

Referent:<br />

Micha Schulte-Middelich, Rechtsanwalt und<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte . Neupfarrplatz 10 . 93047 Regensburg . info@paluka.de . www.paluka.de


Referent: Micha Schulte-Middelich<br />

• Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

• Im Team der Abteilung Erneuerbare Energien bei<br />

Paluka Sobola Loibl & Partner<br />

• Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

– Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

– Genehmigungsrecht<br />

– Bioerdgashandel<br />

– Vertragsgestaltung<br />

• Weitere Informationen: www.paluka.de<br />

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Gliederung:<br />

• Förderung der Wärmenutzung aus Erneuerbaren Energien<br />

• Anwendbarkeit der AVBFernwärm<strong>eV</strong> auf<br />

<strong>Wärmelieferverträge</strong><br />

• Preisänderungsklauseln<br />

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Teil 1:<br />

Förderung der Wärmenutzung<br />

aus Erneuerbaren Energien<br />

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Pflichten von Gebeäudeeigentümern<br />

• Anteilige Nutzungspflicht von Erneuerbaren<br />

Energien bei neu errichteten Gebäuden nach §3<br />

Abs. 1 EEWärmeG<br />

• Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Nach §3 Abs.<br />

2 EEWärmeG Nutzungspflicht auch bei grundlegend<br />

renovierten öffentlichen Gebäuden<br />

• Erfüllung der Nutzungspflicht nach §7 Abs. 1 Nr. 3<br />

EEWärmeG durch den Bezug von Fernwärme<br />

– Mindestanteil bei gasförmiger Biomasse 30 %<br />

– Mindestanteil bei fester Biomasse 50 %<br />

– Wesentlicher Teil der Wärme im Wärmenetz muss aus<br />

Erneuerbaren Energien stammen<br />

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Landesrechtliche Nutzungspflichten<br />

• Festlegung von Nutzungspflichten nach §3 Abs. 4 EEWärmeG<br />

für bereits errichtete Gebäude durch die Länder<br />

• In Baden-Württemberg gem. §4 Abs. 2 EWärmeG Nutzung von<br />

10% des Wärmebedarfs bei Austausch der Heizanlage<br />

– Erfüllung gem. §5 Abs. 2 Nr. 2 EWärmeG durch Anschluss an ein<br />

Wärmenetz, das mit Erneuerbaren Energien betrieben wird<br />

• In Brandenburg: Nutzungspflicht kann gem. §81 Abs. 7 BbgBO<br />

als örtliche Bauvorschrift festgesetzt werden<br />

• In Bremen: Anschluss- und Benutzungszwang kann gem. §85<br />

Abs. 2 BauO BR festgesetzt werden<br />

• In Hamburg: Anschluss- und Benutzungszwang kann gem. §4<br />

Abs. 1 HmbKliSchG festgesetzt werden<br />

• Nutzungsgebote ggf. auch auf Grund allgemeiner<br />

Ermächtigungsgrundlagen („Marburger Solarsatzung“)<br />

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Teil 2:<br />

Anwendbarkeit der<br />

AVBFernwärm<strong>eV</strong> auf<br />

<strong>Wärmelieferverträge</strong><br />

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Anwendungsbereich<br />

• Für Allgemeine Versorgungsbedingungen mit Fernwärme<br />

gelten §2 – §34 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• AVBFernwärm<strong>eV</strong> geht abweichenden vertraglichen<br />

Regelungen vor<br />

• Geltung auch bei öffentlich-rechtlicher Versorgung gem.<br />

§35 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• Fernwärme: Produktion von Wärme durch einen Dritten<br />

mit einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers<br />

stehenden Heizungsanlage<br />

• KG Berlin: Fernwärme auch bei Eigentum des<br />

Grundstückseigentümers und Betrieb durch Dritten<br />

• Allgemeine Versorgungsbedingungen: Vertragsmuster<br />

oder -bedingungen, die zur mehrfachen Verwendung<br />

vorgesehen sind<br />

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Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

• Gem. §1 Abs. 2 AVBFernwärm<strong>eV</strong> keine Geltung für<br />

die Belieferung von Industrieunternehmen<br />

• Geltung für Gewerbekunden nicht ausgeschlossen<br />

• Wenn dem Kunden die Belieferung nach<br />

AVBFernwärm<strong>eV</strong> angeboten wurde, können gem.<br />

§1 Abs. 3 AVBFernwärm<strong>eV</strong> abweichende<br />

Bedingungen vereinbart werden, wenn der Kunde<br />

ausdrücklich einverstanden ist<br />

• Individuell ausgehandelte Verträge oder auf die<br />

Versorgung nur eines Kunden zugeschnittene<br />

Verträge<br />

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Wesentliche Inhalte<br />

• Vertragsschluss soll schriftlich erfolgen<br />

• Bei Entnahme von Wärme kommt Vertrag zu<br />

allgemeinen Bedingungen zustande, schriftliche<br />

Bestätigung durch Versorger<br />

• Vereinbarte Anschlussleistung muss jederzeit zur<br />

Verfügung gestellt werden<br />

• Versorgung mit Dampf, Kondensat oder Heizwasser<br />

• Zu versorgendes Objekt muss vereinbart werden<br />

• Preisregelung (Arbeitspreis und ggf. Grundpreis oder<br />

Leistungspreis sowie Messentgelte)<br />

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Empfehlenswerte Inhalte<br />

• Deckung nur eines Teilbedarfs<br />

– Darf nicht verweigert werden<br />

– Eigenerzeugung aus Erneuerbaren Energien<br />

• Höhe des Baukostenzuschuss<br />

– Darf bis zu 70% der Kosten der Verteilanlagen abdecken<br />

– Nacherhebung bei Leistungserhöhung<br />

• Höhe der Hausanschlusskosten<br />

– Kosten zwischen Abzweigstelle und Übergabestelle<br />

– Pauschale Berechnung zulässig<br />

– Kosten für Veränderung können erhoben werden<br />

• Ablesungs- und Abrechnungsintervalle<br />

– Maximal 12 Monate Abrechnungszeitraum<br />

• Abschlagszahlungen<br />

– Berechnung nach Verbrauch der letzten Periode<br />

• Laufzeit (maximal 10 Jahre)<br />

– Automatische Verlängerung um je 5 Jahre<br />

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Teil 3:<br />

Preisänderungsklauseln<br />

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§24 Abs. 4 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet<br />

sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei<br />

Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch<br />

das Unternehmen als auch die jeweiligen<br />

Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen<br />

berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen<br />

Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein<br />

verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der<br />

Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil<br />

des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors<br />

an der jeweiligen Preisänderung gesondert<br />

auszuweisen.<br />

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Bisherige Rechtsprechung<br />

• Kontrolle von Preiserhöhungen bei<br />

Gaslieferverträgen<br />

• Prüfung anhand von §315 BGB (Preisbestimmung<br />

durch Versorger nach billigem Ermessen)<br />

• Bei Preisanpassung im Vertrag Prüfung anhand von<br />

§307 BGB (unangemessene Benachteiligung)<br />

– Einseitige Preiserhöhung, aber keine Preissenkung<br />

– Preiserhöhung auch dann, wenn steigende<br />

Bezugskosten durch sinkende Bereitstellungskosten<br />

ausgeglichen werden könnten<br />

– Koppelung des Gaspreises an HEL (Gas-Öl-<br />

Preisbindung)<br />

• Preisklauselgesetz (PrKG) zusätzlich zu beachten<br />

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Urteile des BGH vom 06.04.2011<br />

• Rechtsprechung zur Preisklauselkontrolle bei<br />

Gaslieferung nicht auf Wärmelieferung übertragbar<br />

– PrKG gilt nicht<br />

– §307 BGB gilt nicht<br />

– Alleiniger Maßstab ist §24 Abs. 4 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• Versorger, der Wärme mit Gas erzeugt, darf Preis<br />

nicht an HEL koppeln<br />

• Wenn der Preis an Bezugskosten gekoppelt wird,<br />

muss die Berechnung nachvollziehbar sein<br />

• Ergebnis: die beiden geprüften Preisklauseln waren<br />

unwirksam<br />

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Anwendung des §24 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• Kosten- und Marktelement vorgeschrieben<br />

• Verordnungsgeber wollte die bisherige Praxis<br />

fortführen, Preise an Kostenelemente und<br />

Marktpreise anderer energieträger zu koppeln<br />

• Kostenelement: unmittelbare Anknüpfung an die<br />

tatsächlich anfallenden Kosten<br />

• Nicht erforderlich: Kostenechtheit, ausreichend ist<br />

Kostenorientierung<br />

• Erzeugungskosten: Brennstoffkosten<br />

• Bereitstellungskosten: Lohnkosten und<br />

Materialkosten<br />

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Anwendung des §24 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />

• Marktelement: angemessene Berücksichtigung<br />

• Zulässigkeit der HEL-Bindung ungeklärt<br />

• Unzulässigkeit der Gas-Öl-Preisbindung nicht übertragbar<br />

• Risiko einer späteren Entscheidung gegen alleinige<br />

Berücksichtigung von HEL<br />

• Alternative: Index für Fernwärme (destatis)<br />

• Formal: Transparenzgebot<br />

• Kunde muss ohne weitere Informationen den Preis<br />

berechnen können<br />

• Unmissverständliche Bezeichnung der<br />

Anknüpfungsgrössen<br />

• Genaue Beschreibung der Anpassungszeitpunkte<br />

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Abteilung: Erneuerbare Energien<br />

bei Paluka Sobola Loibl & Partner:<br />

Dr. Helmut Loibl<br />

RA, Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Schwerpunkte:<br />

• EEG-Fragen<br />

• Genehmigungen<br />

• Vertragsgestaltung<br />

Wir bieten eine komplette Rundumbetreuung<br />

bei allen rechtlichen Fragen in<br />

Zusammenhang mit<br />

• Biogasanlagen<br />

• Biomasseanlagen<br />

• Windenergieanlagen<br />

• PV-Anlagen<br />

• Geothermieanlagen<br />

• Wasserkraftanlagen<br />

Micha Schulte-Middelich<br />

RA, Fachanwalt f. Verwaltungsrecht<br />

Schwerpunkte:<br />

• EEG-Beratung<br />

• Genehmigungsfragen<br />

• Gaseinspeisung<br />

Dr. Margarete Spiecker<br />

RAin, Fachanwältin f. Verwaltungsrecht<br />

und privates Baurecht<br />

Schwerpunkte:<br />

• Genehmigungsfragen<br />

• Baumängel, Gewährleistung<br />

Susanne Lindenberger<br />

Rechtsanwältin<br />

Schwerpunkte:<br />

• EEG-Beratung<br />

• Vertragsgestaltung<br />

• Gesellschaftsrecht<br />

Susanne Bausch<br />

Rechtsanwältin<br />

Schwerpunkte:<br />

• EEG-Beratung<br />

• Vertragsgestaltung<br />

• Energiesteuer<br />

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