Wärmelieferverträge - VDBH eV
Wärmelieferverträge - VDBH eV
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<strong>Wärmelieferverträge</strong> – Preisanpassungsklauseln und<br />
worauf Sie sonst noch achten sollten<br />
Vortrag im Rahmen des Stammtisch für Betreiber<br />
von Biomasseheizwerken am 09.06.2011 in Bad<br />
Windsheim<br />
veranstaltet von C.A.R.M.E.N. e.V. in<br />
Zusammenarbeit mit Kea Klimaschutz- und<br />
Energieagentur Baden-Württemberg GmbH<br />
Referent:<br />
Micha Schulte-Middelich, Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Paluka Sobola Loibl & Partner Rechtsanwälte . Neupfarrplatz 10 . 93047 Regensburg . info@paluka.de . www.paluka.de
Referent: Micha Schulte-Middelich<br />
• Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
• Im Team der Abteilung Erneuerbare Energien bei<br />
Paluka Sobola Loibl & Partner<br />
• Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
– Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
– Genehmigungsrecht<br />
– Bioerdgashandel<br />
– Vertragsgestaltung<br />
• Weitere Informationen: www.paluka.de<br />
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Gliederung:<br />
• Förderung der Wärmenutzung aus Erneuerbaren Energien<br />
• Anwendbarkeit der AVBFernwärm<strong>eV</strong> auf<br />
<strong>Wärmelieferverträge</strong><br />
• Preisänderungsklauseln<br />
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Teil 1:<br />
Förderung der Wärmenutzung<br />
aus Erneuerbaren Energien<br />
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Pflichten von Gebeäudeeigentümern<br />
• Anteilige Nutzungspflicht von Erneuerbaren<br />
Energien bei neu errichteten Gebäuden nach §3<br />
Abs. 1 EEWärmeG<br />
• Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Nach §3 Abs.<br />
2 EEWärmeG Nutzungspflicht auch bei grundlegend<br />
renovierten öffentlichen Gebäuden<br />
• Erfüllung der Nutzungspflicht nach §7 Abs. 1 Nr. 3<br />
EEWärmeG durch den Bezug von Fernwärme<br />
– Mindestanteil bei gasförmiger Biomasse 30 %<br />
– Mindestanteil bei fester Biomasse 50 %<br />
– Wesentlicher Teil der Wärme im Wärmenetz muss aus<br />
Erneuerbaren Energien stammen<br />
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Landesrechtliche Nutzungspflichten<br />
• Festlegung von Nutzungspflichten nach §3 Abs. 4 EEWärmeG<br />
für bereits errichtete Gebäude durch die Länder<br />
• In Baden-Württemberg gem. §4 Abs. 2 EWärmeG Nutzung von<br />
10% des Wärmebedarfs bei Austausch der Heizanlage<br />
– Erfüllung gem. §5 Abs. 2 Nr. 2 EWärmeG durch Anschluss an ein<br />
Wärmenetz, das mit Erneuerbaren Energien betrieben wird<br />
• In Brandenburg: Nutzungspflicht kann gem. §81 Abs. 7 BbgBO<br />
als örtliche Bauvorschrift festgesetzt werden<br />
• In Bremen: Anschluss- und Benutzungszwang kann gem. §85<br />
Abs. 2 BauO BR festgesetzt werden<br />
• In Hamburg: Anschluss- und Benutzungszwang kann gem. §4<br />
Abs. 1 HmbKliSchG festgesetzt werden<br />
• Nutzungsgebote ggf. auch auf Grund allgemeiner<br />
Ermächtigungsgrundlagen („Marburger Solarsatzung“)<br />
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Teil 2:<br />
Anwendbarkeit der<br />
AVBFernwärm<strong>eV</strong> auf<br />
<strong>Wärmelieferverträge</strong><br />
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Anwendungsbereich<br />
• Für Allgemeine Versorgungsbedingungen mit Fernwärme<br />
gelten §2 – §34 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• AVBFernwärm<strong>eV</strong> geht abweichenden vertraglichen<br />
Regelungen vor<br />
• Geltung auch bei öffentlich-rechtlicher Versorgung gem.<br />
§35 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• Fernwärme: Produktion von Wärme durch einen Dritten<br />
mit einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers<br />
stehenden Heizungsanlage<br />
• KG Berlin: Fernwärme auch bei Eigentum des<br />
Grundstückseigentümers und Betrieb durch Dritten<br />
• Allgemeine Versorgungsbedingungen: Vertragsmuster<br />
oder -bedingungen, die zur mehrfachen Verwendung<br />
vorgesehen sind<br />
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Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />
• Gem. §1 Abs. 2 AVBFernwärm<strong>eV</strong> keine Geltung für<br />
die Belieferung von Industrieunternehmen<br />
• Geltung für Gewerbekunden nicht ausgeschlossen<br />
• Wenn dem Kunden die Belieferung nach<br />
AVBFernwärm<strong>eV</strong> angeboten wurde, können gem.<br />
§1 Abs. 3 AVBFernwärm<strong>eV</strong> abweichende<br />
Bedingungen vereinbart werden, wenn der Kunde<br />
ausdrücklich einverstanden ist<br />
• Individuell ausgehandelte Verträge oder auf die<br />
Versorgung nur eines Kunden zugeschnittene<br />
Verträge<br />
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Wesentliche Inhalte<br />
• Vertragsschluss soll schriftlich erfolgen<br />
• Bei Entnahme von Wärme kommt Vertrag zu<br />
allgemeinen Bedingungen zustande, schriftliche<br />
Bestätigung durch Versorger<br />
• Vereinbarte Anschlussleistung muss jederzeit zur<br />
Verfügung gestellt werden<br />
• Versorgung mit Dampf, Kondensat oder Heizwasser<br />
• Zu versorgendes Objekt muss vereinbart werden<br />
• Preisregelung (Arbeitspreis und ggf. Grundpreis oder<br />
Leistungspreis sowie Messentgelte)<br />
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Empfehlenswerte Inhalte<br />
• Deckung nur eines Teilbedarfs<br />
– Darf nicht verweigert werden<br />
– Eigenerzeugung aus Erneuerbaren Energien<br />
• Höhe des Baukostenzuschuss<br />
– Darf bis zu 70% der Kosten der Verteilanlagen abdecken<br />
– Nacherhebung bei Leistungserhöhung<br />
• Höhe der Hausanschlusskosten<br />
– Kosten zwischen Abzweigstelle und Übergabestelle<br />
– Pauschale Berechnung zulässig<br />
– Kosten für Veränderung können erhoben werden<br />
• Ablesungs- und Abrechnungsintervalle<br />
– Maximal 12 Monate Abrechnungszeitraum<br />
• Abschlagszahlungen<br />
– Berechnung nach Verbrauch der letzten Periode<br />
• Laufzeit (maximal 10 Jahre)<br />
– Automatische Verlängerung um je 5 Jahre<br />
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Teil 3:<br />
Preisänderungsklauseln<br />
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§24 Abs. 4 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet<br />
sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei<br />
Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch<br />
das Unternehmen als auch die jeweiligen<br />
Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen<br />
berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen<br />
Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein<br />
verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der<br />
Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil<br />
des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors<br />
an der jeweiligen Preisänderung gesondert<br />
auszuweisen.<br />
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Bisherige Rechtsprechung<br />
• Kontrolle von Preiserhöhungen bei<br />
Gaslieferverträgen<br />
• Prüfung anhand von §315 BGB (Preisbestimmung<br />
durch Versorger nach billigem Ermessen)<br />
• Bei Preisanpassung im Vertrag Prüfung anhand von<br />
§307 BGB (unangemessene Benachteiligung)<br />
– Einseitige Preiserhöhung, aber keine Preissenkung<br />
– Preiserhöhung auch dann, wenn steigende<br />
Bezugskosten durch sinkende Bereitstellungskosten<br />
ausgeglichen werden könnten<br />
– Koppelung des Gaspreises an HEL (Gas-Öl-<br />
Preisbindung)<br />
• Preisklauselgesetz (PrKG) zusätzlich zu beachten<br />
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Urteile des BGH vom 06.04.2011<br />
• Rechtsprechung zur Preisklauselkontrolle bei<br />
Gaslieferung nicht auf Wärmelieferung übertragbar<br />
– PrKG gilt nicht<br />
– §307 BGB gilt nicht<br />
– Alleiniger Maßstab ist §24 Abs. 4 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• Versorger, der Wärme mit Gas erzeugt, darf Preis<br />
nicht an HEL koppeln<br />
• Wenn der Preis an Bezugskosten gekoppelt wird,<br />
muss die Berechnung nachvollziehbar sein<br />
• Ergebnis: die beiden geprüften Preisklauseln waren<br />
unwirksam<br />
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Anwendung des §24 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• Kosten- und Marktelement vorgeschrieben<br />
• Verordnungsgeber wollte die bisherige Praxis<br />
fortführen, Preise an Kostenelemente und<br />
Marktpreise anderer energieträger zu koppeln<br />
• Kostenelement: unmittelbare Anknüpfung an die<br />
tatsächlich anfallenden Kosten<br />
• Nicht erforderlich: Kostenechtheit, ausreichend ist<br />
Kostenorientierung<br />
• Erzeugungskosten: Brennstoffkosten<br />
• Bereitstellungskosten: Lohnkosten und<br />
Materialkosten<br />
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Anwendung des §24 AVBFernwärm<strong>eV</strong><br />
• Marktelement: angemessene Berücksichtigung<br />
• Zulässigkeit der HEL-Bindung ungeklärt<br />
• Unzulässigkeit der Gas-Öl-Preisbindung nicht übertragbar<br />
• Risiko einer späteren Entscheidung gegen alleinige<br />
Berücksichtigung von HEL<br />
• Alternative: Index für Fernwärme (destatis)<br />
• Formal: Transparenzgebot<br />
• Kunde muss ohne weitere Informationen den Preis<br />
berechnen können<br />
• Unmissverständliche Bezeichnung der<br />
Anknüpfungsgrössen<br />
• Genaue Beschreibung der Anpassungszeitpunkte<br />
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Abteilung: Erneuerbare Energien<br />
bei Paluka Sobola Loibl & Partner:<br />
Dr. Helmut Loibl<br />
RA, Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Schwerpunkte:<br />
• EEG-Fragen<br />
• Genehmigungen<br />
• Vertragsgestaltung<br />
Wir bieten eine komplette Rundumbetreuung<br />
bei allen rechtlichen Fragen in<br />
Zusammenhang mit<br />
• Biogasanlagen<br />
• Biomasseanlagen<br />
• Windenergieanlagen<br />
• PV-Anlagen<br />
• Geothermieanlagen<br />
• Wasserkraftanlagen<br />
Micha Schulte-Middelich<br />
RA, Fachanwalt f. Verwaltungsrecht<br />
Schwerpunkte:<br />
• EEG-Beratung<br />
• Genehmigungsfragen<br />
• Gaseinspeisung<br />
Dr. Margarete Spiecker<br />
RAin, Fachanwältin f. Verwaltungsrecht<br />
und privates Baurecht<br />
Schwerpunkte:<br />
• Genehmigungsfragen<br />
• Baumängel, Gewährleistung<br />
Susanne Lindenberger<br />
Rechtsanwältin<br />
Schwerpunkte:<br />
• EEG-Beratung<br />
• Vertragsgestaltung<br />
• Gesellschaftsrecht<br />
Susanne Bausch<br />
Rechtsanwältin<br />
Schwerpunkte:<br />
• EEG-Beratung<br />
• Vertragsgestaltung<br />
• Energiesteuer<br />
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