Bebauungsplan Nr. 91 „Zwischen Charlotten- und ... - in Holzminden

Bebauungsplan Nr. 91 „Zwischen Charlotten- und ... - in Holzminden Bebauungsplan Nr. 91 „Zwischen Charlotten- und ... - in Holzminden

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong><br />

Soll<strong>in</strong>gstraße“<br />

Begründung<br />

-ENTWURF-


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 1<br />

1. RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Baugesetzbuch<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die <strong>Bebauungsplan</strong>änderung <strong>und</strong> die Begründung ist das Baugesetzbuch<br />

(BauGB) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),<br />

zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBI. I S.<br />

2585).<br />

Baunutzungsverordnung<br />

Baunutzungsverordnung (BauNVO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990<br />

(BGBl. I, S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBI. I S. 466) <strong>und</strong><br />

die Planzeichenverordnung (PlanzV) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990<br />

(BGBl. I 19<strong>91</strong>, S. 58).<br />

Niedersächsische Bauordnung<br />

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar<br />

2003 (Nds. GVBl. S. 89) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds.<br />

GVBl. S. 324).<br />

Gesetz über Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz v. 25. März 2002 (BGBl. I 2002, 1193), <strong>in</strong> der Fassung vom 29.7.2009<br />

BGBl. I S. 2542.<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBI. I S. 1757, 2797), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBI. I S. 2470)


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 2<br />

Niedersächsisches Gesetz über Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege<br />

In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert<br />

durch Art. 5 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 G zur NeuO des NaturschutzR vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104)<br />

Niedersächsisches Wassergesetz<br />

(NWG) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2007 (GVBI. S. 345), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBL. S. 366).<br />

Wasserhaushaltsgesetz<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBI I S. 1163).<br />

2. ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG,<br />

ERFORDERNIS DER PLANAUFSTELLUNG<br />

Anlass für die städtebauliche Ordnung ist zum e<strong>in</strong>en die Umsiedlung des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes Schoppe <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene Neuansiedlung e<strong>in</strong>es Verbrauchmarktes, sowie die<br />

über Jahrzehnte gewachsene Gemengelage <strong>in</strong>nerhalb des Plangebietes.<br />

E<strong>in</strong>e planungsrechtliche E<strong>in</strong>stufung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Gebietscharakters ist derzeit nicht<br />

gegeben. Darüber h<strong>in</strong>aus führte die Entwicklung des Gewerbebetriebes Schlicht Druckguss<br />

GmbH bereits <strong>in</strong> der Vergangenheit, vor allen unter dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> der Lärmbelastungen, zu<br />

Konflikten mit der angrenzenden Wohnbebauung.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ soll e<strong>in</strong>erseits die zukünftige<br />

Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes Schoppe planungsrechtlich e<strong>in</strong>ordnen <strong>und</strong><br />

andererseits die bestehende Gemengelage –Problematik planungsrechtlich lösen. Der<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> soll im S<strong>in</strong>n der nachhaltigen Entwicklung, zwischen den<br />

zusammengewachsenen, eigentlich unverträglichen Nutzungen planerisch vermitteln <strong>und</strong> für alle<br />

verb<strong>in</strong>dlich steuern.<br />

Um e<strong>in</strong>e Verbesserung der bestehenden Konfliktsituation <strong>in</strong> der Gemengelage zu erreichen, ist<br />

im Wesentlichen e<strong>in</strong> Gebot gegeben: gegenseitige Rücksichtnahme.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 3<br />

3. VERFAHREN<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird im Vollverfahren gem. BauGB durchgeführt.<br />

4. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> umfasst 54.463 qm, <strong>und</strong> liegt <strong>in</strong> der<br />

Gemarkung Holzm<strong>in</strong>den <strong>in</strong> dem Flur 20. Der Geltungsbereich ist der Planzeichnung zu<br />

entnehmen.<br />

5. LAGE DES PLANGEBIETES – SITUATIONSANALYSE<br />

1. Umgebende Bebauung <strong>und</strong> Nutzung<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es grenzt im Süden an die Soll<strong>in</strong>gstraße, im Norden an<br />

die <strong>Charlotten</strong>straße, im Westen an die Liebigstraße <strong>und</strong> im Osten an den Kampweg.<br />

Gebietsbeschreibung <strong>und</strong> E<strong>in</strong>stufung<br />

In dem Bereich zwischen <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Bebelstraße liegt fast ausschließlich e<strong>in</strong>e<br />

Wohnbebauung vor, die zwischen 1936 <strong>und</strong> 1979 entstanden ist. Lediglich durch den<br />

Installateurbetrieb H<strong>in</strong>z, Bebelstraße 66, ist die E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet gem.<br />

§ 4 BauNVO gerechtfertigt. Die Eigenart des Gebietes wird bestimmt von kle<strong>in</strong>en Wohngebäuden<br />

mit zugehörigen Garagen <strong>und</strong> Nebenanlagen entlang verkehrsberuhigter Wohnstraßen. Die<br />

Gebäude stehen meist Giebelständig zur Straße.<br />

Im westlichen Untersuchungsraum bestehen entlang der Liebigstraße die 1889 entstandenen,<br />

denkmalgeschützten Doppelhäuser mit nach Osten orientierten Nebengebäuden. Diese Gebäude<br />

werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Der Gebietscharakter entspricht zwar eher<br />

e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet (WR), aufgr<strong>und</strong> der Vorbelastungen der angrenzenden gewerblichen<br />

Nutzungen ist der Gebietscharakter jedoch als Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO<br />

anzunehmen.<br />

Entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße herrscht bereits e<strong>in</strong>e gemischte Nutzung vor. Diese besteht aus<br />

vere<strong>in</strong>zelten Wohn- <strong>und</strong> Bürogebäuden, Lager- <strong>und</strong> Stellplatzflächen sowie landwirtschaftlichen<br />

Gebäuden (Schoppe). Der vorherrschende Gebietscharakter ist e<strong>in</strong> Mischgebiet (MI) gem. § 6<br />

BauNVO.<br />

Entlang des Kampweges liegt e<strong>in</strong>e ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Nutzung vor. Der<br />

Gebietscharakter entspricht zwar eher e<strong>in</strong>em re<strong>in</strong>en Wohngebiet (WR), aufgr<strong>und</strong> der<br />

Vorbelastungen der angrenzenden gewerblichen Nutzungen ist der Gebietscharakter jedoch als<br />

Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO anzunehmen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 4<br />

Der Bereich <strong>in</strong>nerhalb der vorgenannten wird durch gewerbliche <strong>und</strong> landwirtschaftliche<br />

Nutzungen geprägt. Im westlichen Bereich hat die Firma Symrise e<strong>in</strong>e Lagerhalle, im zentralen<br />

Bereich liegen die Produktions-, Büro- <strong>und</strong> Lagergebäude der Firma Druckguss <strong>und</strong> im östlichen<br />

Bereich steht die Reithalle, der Reitplatz <strong>und</strong> e<strong>in</strong> landwirtschaftliches Wohngebäude.<br />

Es s<strong>in</strong>d die Gebietscharakter e<strong>in</strong>es Gewerbegebietes (GE) gem. § 8 BauNVO für den Bereich<br />

Symrise <strong>und</strong> Druckguss, sowie e<strong>in</strong>es Mischgebietes (MI) gem. § 6 BauNVO für den Bereich der<br />

landwirtschaftlichen Flächen zuzuordnen.<br />

Damit <strong>in</strong> der gewachsenen Gemengelage zwischen den „Betroffenen“ im S<strong>in</strong>ne des<br />

Rücksichtnahmegebotes „vermittelt“ werden kann, ist die Aufstellung e<strong>in</strong>es <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

zw<strong>in</strong>gend unumgänglich.<br />

2. Bodenbelastungen<br />

Altlasten <strong>und</strong> Altlastenverdachtsflächen s<strong>in</strong>d im Geltungsbereich nicht bekannt.<br />

6. PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION<br />

1. Ziele der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung<br />

Gem. § 1 (4) Baugesetzbuch (BauGB) s<strong>in</strong>d die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung sowie<br />

den Zielen der Landes- <strong>und</strong> Regionalplanung anzupassen.<br />

Nach dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen 2008 ist die Stadt<br />

Holzm<strong>in</strong>den als Mittelzentrum dem ländlichen Räum zugeordnet.<br />

Entwicklung der Versorgungsstrukturen:<br />

<br />

<br />

<br />

Die Angebote sollen den Anforderungen der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen <strong>und</strong><br />

der Mobilität der verschiedenen Bevölkerungsgruppen (junge Familien / Senioren)<br />

Rechnung tragen.<br />

Es soll e<strong>in</strong> zeitgemäßes Angebot an E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> Angeboten des täglichen<br />

Gr<strong>und</strong>bedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern <strong>und</strong> entwickeln.<br />

E<strong>in</strong>zelhandelsgroßprojekte mit nicht <strong>in</strong>nenstadtstadtrelevanten Kernsortimenten s<strong>in</strong>d auch<br />

außerhalb der städtebaulich <strong>in</strong>tegrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren<br />

Standorten <strong>in</strong>nerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig,<br />

wenn die Verkaufsfläche für <strong>in</strong>nenstadtrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 von<br />

H<strong>und</strong>ert der Gesamtverkaufsfläche <strong>und</strong> höchstens 800 m² beträgt.<br />

Das Regionale Raumordnungsprogramm (RegROP) 2000 für den Landkreis Holzm<strong>in</strong>den <strong>in</strong><br />

der Fassung der 1. Änderung vom 13.11.2001 stellt Holzm<strong>in</strong>den als „Standort mit Schwerpunktaufgabe<br />

Sicherung <strong>und</strong> Entwicklung von Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsstätten“ dar. Das Plangebiet ist als<br />

vorhandener Siedlungsbereich gekennzeichnet.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 5<br />

2. Ziele des Landschaftsrahmenplanes<br />

Aufgabe des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege ist die nachhaltige Sicherung der<br />

Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensgr<strong>und</strong>lage des Menschen. Der Landschaftsrahmenplan<br />

besitzt als Fachplanung rahmenhaften Charakter. Im Zuge der Bauleitplanung s<strong>in</strong>d<br />

die Ziele dieser Fachplanung zu berücksichtigen <strong>und</strong> Abweichungen zu begründen.<br />

Der Bereich dieses <strong>Bebauungsplan</strong>es war bereits bei Aufstellung des Landschaftsrahmenplans<br />

1996 planungsrechtlich erfasst. Es wird dort als:<br />

- aufgelockerte Siedlungsfläche mit hohem Anteil an vegetationsbestimmten Flächen oder<br />

Vegetationsstrukturen (Karte1);<br />

- Zwischenstufe zwischen Siedlung <strong>und</strong> Siedlungsrand mit günstig bis ungünstig bzw.<br />

e<strong>in</strong>geschränktem Landschaftsbild sowie e<strong>in</strong>geschränktem Teilaspekt Ruhe / Geruch mit zeit<br />

weiser Geruchsbelastung (Karte 2);<br />

- Siedlungsfläche mit stark bis sehr stark e<strong>in</strong>geschränkter Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes für den Teilaspekt Boden (Karte 3);<br />

- Siedlungsfläche mit sehr hohen Bee<strong>in</strong>trächtigungsrisiken bzw. Bee<strong>in</strong>trächtigungen von<br />

Quantität <strong>und</strong> Qualität durch sehr hohen Versiegelungsgrad <strong>und</strong> (sehr) hohem<br />

Schadstoffrisiko für den Teilaspekt Gr<strong>und</strong>wasser (Karte 4);<br />

- Fläche mit teilweise starken E<strong>in</strong>schränkungen durch Gewerbe-/Industrieklima, lufthygienische<br />

Belastung hoch <strong>und</strong> e<strong>in</strong>geschränkter bis sehr e<strong>in</strong>geschränkter Leistungsfähigkeit des<br />

Naturhaushaltes (Teilaspekt Klimaausgleich), (Karte 5);<br />

- Bereich mit Allgeme<strong>in</strong>en Anforderungen an Siedlung, Industrie <strong>und</strong> Gewerbe<br />

dargestellt.<br />

Für den Änderungsbereich <strong>und</strong> dessen nähere Umgebung trifft der Landschaftsrahmenplan ke<strong>in</strong>e<br />

Aussagen, die der vorliegenden Änderungsplanung entgegen stehen.<br />

E<strong>in</strong> Landschaftsplan ist für die Stadt Holzm<strong>in</strong>den nicht vorhanden.<br />

3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.<br />

<strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ als Gewerbe-, Misch- <strong>und</strong> Wohngebiet dar. Die<br />

Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es entwickeln sich für die Teilflächen Gewerbe <strong>und</strong> Wohnen<br />

aus dem Flächennutzungsplan, für den derzeit als Mischgebiet dargestellten Bereich wird e<strong>in</strong>e<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zum <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren durchgeführt.<br />

Diese Änderung ergibt sich aus den Vorschriften des § 8 (2) <strong>und</strong> (3).<br />

§ 8 (2): Bebauungspläne s<strong>in</strong>d aus dem Flächennutzugsplan zu entwickeln ,<strong>und</strong>


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 6<br />

§ 8 (3): die Aufstellung e<strong>in</strong>es <strong>Bebauungsplan</strong>es kann parallel zur Aufstellung des<br />

Flächennutzungsplanes erfolgen, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,<br />

dass der <strong>Bebauungsplan</strong> aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt<br />

se<strong>in</strong> wird.<br />

7. STÄDTEBAULICHE KONZEPTION<br />

In die Erstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es fließen die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Aussagen der<br />

vorgeschalteten, vorbereitenden Untersuchungen (hier u.a. Schalltechnisches Gutachten,<br />

Verkehrsgutachten <strong>und</strong> Verträglichkeitsgutachten) e<strong>in</strong>. Vordr<strong>in</strong>gliches Ziel ist die planerische<br />

Konfliktbewältigung der bestehenden Gemengelage zwischen gewerblicher- <strong>und</strong> Wohnnutzung,<br />

<strong>und</strong> die Neuansiedlung e<strong>in</strong>es Verbrauchermarktes auf den Flächen des landwirtschaftlichen<br />

Betriebes der Familie Schoppe. Zum Schutz der Wohnbebauung muss das städtebauliche <strong>und</strong><br />

immissionsschutzrechtliche Verhältnis zwischen Gewerbe <strong>und</strong> Wohnen konkretisiert werden. Das<br />

räumliche Konzept verfolgt e<strong>in</strong>e Zonierung der Art der baulichen Nutzung. Im Innenbereich (im<br />

Kern) wird e<strong>in</strong> GE-Gebiet festgelegt, angrenzend an das GE-Gebiet, als Puffer zu den<br />

Wohngebieten im Westen <strong>und</strong> Osten des Geltungsbereiches wird westlich e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschränktes<br />

Gewerbegebiet, südwestlich e<strong>in</strong> Mischgebiet sowie östlich e<strong>in</strong> Sonder- <strong>und</strong> e<strong>in</strong>geschränktes<br />

Gewerbegebiet festgesetzt.<br />

Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Voruntersuchungen:<br />

Schalltechnisches Gutachten<br />

Zur anstehenden verb<strong>in</strong>dlichen Bauleitplanung wird empfohlen, die gewerblichen Nutzungen über<br />

Festsetzungen zur „Art der baulichen Nutzung“ soweit als möglich zu steuern. Schallkont<strong>in</strong>gente<br />

im S<strong>in</strong>ne von flächenbezogenen Schallleistungspegeln auszuweisen ist bei der vorhandenen<br />

Situation nicht zielführend. H<strong>in</strong>sichtlich des geplanten Verbrauchermarktes ist es zw<strong>in</strong>gend<br />

notwendig die maximale Verkaufsfläche festzulegen, um die Stellplatzfrequentierung (als<br />

Hauptlärmquelle des Marktes) fixieren zu können.<br />

Verkehrsgutachten<br />

Aus verkehrstechnischer Sicht wird die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es L<strong>in</strong>ksabbiegestreifens oder e<strong>in</strong>er<br />

L<strong>in</strong>ksabbiegehilfe im Zuge der Soll<strong>in</strong>gstraße empfohlen.<br />

Verträglichkeitsanalyse<br />

Die ökonomische Wirkungsprognose zeigt, dass das Planvorhaben weder <strong>in</strong>nerhalb der Stadt<br />

Holzm<strong>in</strong>den, noch <strong>in</strong> den weiteren Orten des Untersuchungsgebietes negative städtebauliche<br />

Folgewirkungen erzeugen würde. Die Holzm<strong>in</strong>dener Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich<br />

wäre somit ke<strong>in</strong>en schädlichen Auswirkungen ausgesetzt. Die Ansiedlung e<strong>in</strong>es<br />

Lebensmittelmarktes kann <strong>in</strong> dem geplanten Verkaufsflächenumfang als verträglich e<strong>in</strong>gestuft<br />

werden.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 7<br />

8. ERSCHLIESSUNG<br />

Das Plangebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ wird im<br />

Süden durch die Soll<strong>in</strong>gstraße (K 50) an die B497 <strong>und</strong> die Innenstadt angeschlossen. Die<br />

bestehende Erschließung im Norden <strong>und</strong> Osten (<strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Bebelstraße sowie Kampweg)<br />

dient ausschließlich der <strong>in</strong>neren Erschließung der Wohngebiete. Die Liebigstraße im Westen des<br />

Plangebietes stellt den Anschluss an das Gewerbegebiet „Bülte“ <strong>und</strong> die Umgehungsstraße<br />

(B64) dar.<br />

9. FREIRAUMKONZEPT<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass es sich bei dem Planungsgebiet um e<strong>in</strong> fast vollständig bebautes<br />

<strong>und</strong> gestaltetes Gebiet handelt, wird lediglich besonderen Wert auf die Erhaltung <strong>und</strong> Sicherung<br />

der bestehenden Vegetationsstrukturen, sowie die Sicherung e<strong>in</strong>er prägenden Raumkante<br />

entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße gelegt.<br />

10. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Entsprechend der formulierten Ziele zu e<strong>in</strong>er Hierarchisierung der baulichen Nutzung <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Plangebiets wird die Art der Nutzung wie folgt festgesetzt:<br />

WA = Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet<br />

Mit der Festsetzung „Allgeme<strong>in</strong>es Wohngebiet“ wird die alle<strong>in</strong> durch Wohngebäude <strong>und</strong> nicht<br />

störende Handwerksbetriebe geprägte Struktur des Baugebietes festgeschrieben. Die allgeme<strong>in</strong><br />

zulässige Nutzung gem. § 4 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3 <strong>und</strong> die Ausnahmen gem. § 3 Abs. 3 s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />

Begründung:<br />

E<strong>in</strong> „Allgeme<strong>in</strong>es“ Wohngebiet ist e<strong>in</strong> Baugebiet, dessen Zweckbestimmung vorwiegend im<br />

Wohnen liegt. Gegenüber e<strong>in</strong>em „Re<strong>in</strong>en“ Wohngebiet s<strong>in</strong>d im „Allgeme<strong>in</strong>en“ Wohngebiet auch<br />

solche Nutzungen zulässig, die das Wohnen <strong>und</strong> die Wohnruhe nicht stören (z. B. Läden <strong>und</strong><br />

nicht störende Handwerksbetriebe). Die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzten „Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Wohngebiete“ entsprechen ausgehend von ihrem tatsächlichen Gebietscharakter eher dem<br />

„Re<strong>in</strong>en“ Wohngebiet, jedoch ist aufgr<strong>und</strong> der Vorbelastungen der angrenzenden gewerblichen<br />

Nutzungen der Gebietscharakter e<strong>in</strong>es Allgeme<strong>in</strong>en Wohngebietes (WA) gem. § 4 BauNVO<br />

anzunehmen. Nicht zuletzt aus diesem Gr<strong>und</strong>, schließt der <strong>Bebauungsplan</strong> alle wesentlich<br />

störenden, allgeme<strong>in</strong> <strong>und</strong> ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 8<br />

MI = Mischgebiet<br />

Mischgebiete dienen dem Wohnen <strong>und</strong> für die Unterbr<strong>in</strong>gung von nicht wesentlich störenden<br />

Betrieben. E<strong>in</strong>zelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen <strong>und</strong> Vergnügungsstätten s<strong>in</strong>d<br />

gem. § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 3, 6, 7, 8 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen.<br />

Begründung:<br />

Das MI-Gebiet dient dem Wohnen <strong>und</strong> der Unterbr<strong>in</strong>gung von nicht wesentlich störenden<br />

Betrieben <strong>und</strong> Wohnfolgee<strong>in</strong>richtungen gleichermaßen. Tankstellen, Vergnügungsstätten,<br />

Gartenbau- <strong>und</strong> E<strong>in</strong>zelhandelsbetriebe s<strong>in</strong>d gem. § 6 Abs. 1 BauNVO aufgr<strong>und</strong> der Nähe zu<br />

überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Gebieten nicht zulässig. Durch Betriebszeiten der<br />

o.g. Betriebe <strong>und</strong> Verkehrsbelastungen gehen Störungen aus, die die Wohnruhe der<br />

Wohnnutzung im Mischgebiet sowie auch benachbarter Wohnnutzungen nachhaltig<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen können.<br />

GE = Gewerbegebiet<br />

Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong> zulässigen Nutzungen gem. § 8<br />

(2) <strong>Nr</strong>. 3 (Tankstellen) <strong>und</strong> die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 8 (3) <strong>Nr</strong>. 3<br />

(Vergnügungsstätten) ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>zelhandelsbetriebe<br />

gem. § 1 (5) <strong>und</strong> (9) BauNVO, Gewerbebetriebe mit ergänzendem Handelsangebot (bspw.<br />

Handwerker) s<strong>in</strong>d jedoch ausnahmsweise zulässig.<br />

Begründung:<br />

Der <strong>in</strong>nere Bereich des Plangebietes wird gem. § 8 BauNVO als Gewerbegebiet gewidmet. Er<br />

dient somit vorwiegend der Unterbr<strong>in</strong>gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.<br />

Die allgeme<strong>in</strong> <strong>und</strong> ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Tankstellen <strong>und</strong> Vergnügungsstätten)<br />

sowie E<strong>in</strong>zelhandelsbetriebe s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong> der Lage des GE-Gebietes (Nähe zur<br />

Wohnbebauung) nicht zulässig.<br />

eGE = e<strong>in</strong>geschränktes Gewerbegebiet<br />

In den e<strong>in</strong>geschränkten Gewerbegebieten gem. § 8 <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 1 (4) BauNVO s<strong>in</strong>d<br />

ausschließlich Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In den<br />

e<strong>in</strong>geschränkten Gewerbegebieten s<strong>in</strong>d nur Lagerhäuser, Lagerhallen sowie Büro- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsgebäude zulässig. Alle anderen, sonst allgeme<strong>in</strong> <strong>und</strong> ausnahmsweise zulässigen<br />

Nutzungen s<strong>in</strong>d damit ausgeschlossen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 9<br />

Begründung:<br />

Die dem MI-Gebiet <strong>und</strong> den angrenzenden Gebieten mit Wohnnutzung zugewandten Teile des<br />

Plangebietes werden aufgr<strong>und</strong> der räumlichen Nähe zur angrenzenden Wohn- bzw.<br />

Mischbebauung als gegliedertes e<strong>in</strong>geschränktes Gewerbegebiet gem. § 1 (4) BauNVO<br />

festgesetzt. Die strenge Festsetzung der Nutzung ist notwendig, um zu gewährleisten, dass das<br />

vorhandene, angrenzende Wohngebiet nicht wesentlich gestört wird. Vergnügungsstätten,<br />

Tankstellen etc. s<strong>in</strong>d aus vorgenannten Gr<strong>und</strong> ausdrücklich ausgeschlossen.<br />

SO = Sondergebiet<br />

Das Sondergebiet SO dient ausschließlich der Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Verbrauchermarktes mit<br />

e<strong>in</strong>er Verkaufsfläche von max. 1450 qm <strong>und</strong> dem Hauptsortiment Lebensmittel e<strong>in</strong>schließlich<br />

Getränke. Auf bis zu 10 % der Verkaufsfläche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nenstadtrelevante Randsortimente zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die Beschränkung der Verkaufsfläche des Sondergebietes geht zum e<strong>in</strong>en aus dem<br />

Verträglichkeitsgutachten der CIMA „Ansiedlung e<strong>in</strong>es Lebensmittel- <strong>und</strong> Getränkemarktes am<br />

Standort Soll<strong>in</strong>gstraße <strong>in</strong> Holzm<strong>in</strong>den“, als auch aus dem Schallverträglichkeitsgutachten des<br />

Büro Lauterbach, hervor. Die Beschränkung der Verkaufsfläche auf exakt 1450 qm leitet sich aus<br />

dem durch die Verkaufsfläche entstehenden Verkehr ab.<br />

2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

GRZ<br />

Gemäß Plane<strong>in</strong>trag wird die Gr<strong>und</strong>flächenzahl (GRZ) folgend festgelegt:<br />

WA1 0,4 WA2 0,4<br />

MI 0,6 GE 0,8<br />

eGE1 0,8 eGE2 0,8<br />

SO 0,8<br />

Im Gewerbegebiet (GE) <strong>und</strong> Sondergebiet (SO) s<strong>in</strong>d bei der Berechnung der zulässigen<br />

Gr<strong>und</strong>fläche die Gr<strong>und</strong>flächen von Stellplätzen gem. § 19 (4) Satz 3 BauNVO) nicht<br />

mitzurechnen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 10<br />

Überschreitungen gem. § 17 Abs. 2 BauNVO s<strong>in</strong>d ausgeschlossen.<br />

Überschreitungen gem. § 19 Abs. 4 s<strong>in</strong>d ausschließlich <strong>in</strong> den WA-Gebieten zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die festgesetzten Gr<strong>und</strong>flächenzahlen orientieren sich an den Obergrenzen gem. § 17 BauNVO<br />

<strong>und</strong> am Bestand. Durch die Wahl der Obergrenzen ist die flexible Möglichkeit e<strong>in</strong>er Bebauung<br />

<strong>in</strong>nerhalb der Baufenster eröffnet. Die Überschreitungsmöglichkeiten gem. der § 17 (2) <strong>und</strong> 19 (4)<br />

BauNVO s<strong>in</strong>d aufgr<strong>und</strong> der Größe der Gr<strong>und</strong>stücke ausgeschlossen. Lediglich im Bereich der<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiete s<strong>in</strong>d die Überschreitungsmöglichkeiten gem. § 19 (4) BauNVO<br />

zulässig.<br />

Geschossigkeit<br />

Die maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse von baulichen Anlagen wird im WA1, auf 2<br />

Vollgeschosse festgesetzt. Die Regelungen des § 2 Abs. 4 NBauO zu Vollgeschossen s<strong>in</strong>d<br />

anzuwenden.<br />

Im MI s<strong>in</strong>d zw<strong>in</strong>gend 2 Vollgeschosse zu errichten. Die Regelungen zu Vollgeschossen s<strong>in</strong>d<br />

anzuwenden.<br />

Im eGE1, GE, eGE2 <strong>und</strong> SO wird die zulässige Firsthöhe, dass ist das Maß zwischen dem<br />

Bezugspunkt der Geländeoberfläche <strong>und</strong> dem höchstgelegenen Punkt der Dachhaut (bei<br />

Flachdächern <strong>in</strong>kl. Attika), als Höchstgrenze festgesetzt. Ausnahmen von der Festsetzung der<br />

Höhe baulicher Anlagen s<strong>in</strong>d gem. § 16 (6) BauNVO möglich, wenn diese aus<br />

betriebstechnischen Notwendigkeiten erfolgen <strong>und</strong> städtebaulich vertretbar s<strong>in</strong>d. Die Summer<br />

solcher baulichen Anlagen darf <strong>in</strong> ihrem Flächenverhältnis zum Baukörper max. 10% betragen.<br />

eGE2:<br />

eGE1, SO <strong>und</strong> GE:<br />

5,00 m<br />

9,50 m<br />

Im WA2 (Denkmalschutzgebiet) wird e<strong>in</strong>e Traufhöhe von m<strong>in</strong>destens 5,00 m <strong>und</strong> maximal 5,50 m<br />

festgesetzt.<br />

Begründung:<br />

Durch die Zahl der Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen Anlage gesteuert. Das ist<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Wohngebieten e<strong>in</strong>e sehr häufig angewendete Festsetzung. In Gewerbe- <strong>und</strong><br />

Sondergebieten ist die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen s<strong>in</strong>nvoller als die Festsetzung<br />

von Geschossen. Das hat <strong>in</strong>sbesondere damit zu tun, dass e<strong>in</strong> Gebäude bspw. nur e<strong>in</strong> Geschoss<br />

haben kann, jedoch 15m hoch ist. Diese nicht gewollte Möglichkeit wird durch die Festsetzung<br />

der maximalen Firsthöhe der Gebäude im GE, eGE <strong>und</strong> SO verh<strong>in</strong>dert. Maximale Firsthöhen<br />

sagen nichts über die Anzahl der Geschosse aus. Die strikte Festsetzung der Zweigeschossigkeit


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 11<br />

im Mischgebiet, ist mit dem Ziel der städtebaulich prägenden Raumkante, entlang der<br />

Soll<strong>in</strong>gstraße, verb<strong>und</strong>en. Die Regelungen der Niedersächsischen Landesbauordnung s<strong>in</strong>d<br />

anzuwenden. Die Beschränkung der Bauhöhe dient <strong>in</strong>sbesondere der Gewährleistung, dass sich<br />

e<strong>in</strong> zukünftiger Baukörper <strong>in</strong> die vorhandene Bebauung e<strong>in</strong>fügt.<br />

3. BAUWEISE<br />

In den Baugebieten WA1, MI, eGE1+2 sowie SO wird die offene Bauweise festgesetzt.<br />

Im WA2 wird die abweichende Bauweise <strong>in</strong> der Form festgesetzt, dass auf die Grenze gebaut<br />

werden muss.<br />

Begründung:<br />

Durch die Festsetzung der offenen Bauweise soll die vorhandene Gebietsstruktur erhalten<br />

werden. Die Festsetzung ist sehr bestandsorientiert <strong>und</strong> sichert die Grün- <strong>und</strong> Freiflächenstruktur<br />

auf den Gr<strong>und</strong>stücken. Die abweichende Bauweise des WA2-Gebietes sichert den<br />

denkmalgeschützten Bestand.<br />

4. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE<br />

Maßgebend für die überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen s<strong>in</strong>d die festgesetzten Baugrenzen <strong>und</strong><br />

Baul<strong>in</strong>ien im zeichnerischen Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

Überschreitungen der Baugrenzen <strong>und</strong> Baul<strong>in</strong>ien durch vor die Außenwand vortretende Bauteile<br />

<strong>und</strong> Vorbauten wie Dachvorsprünge, Hause<strong>in</strong>gangstreppen <strong>und</strong> deren Überdachung, Erker <strong>und</strong><br />

Balkone s<strong>in</strong>d bis zu e<strong>in</strong>er Tiefe von 1m zulässig. Diese Bauteile dürfen <strong>in</strong> Summe nicht mehr als<br />

e<strong>in</strong> Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

Dies gilt nicht für das WA2- Gebiet, hier s<strong>in</strong>d Überschreitungen der Baugrenzen <strong>und</strong> Baul<strong>in</strong>ien<br />

ausgeschlossen.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung der Baugrenzen orientiert sich an der Bestandbebauung <strong>und</strong> soll e<strong>in</strong>e maßvolle<br />

Nachverdichtung <strong>und</strong> Erweiterung an bestehenden Gebäuden ermöglichen. Die Festsetzung der<br />

überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen dient dazu, die bebaubaren Bereiche zu def<strong>in</strong>ieren <strong>und</strong> damit<br />

die Standorte der Gebäude auf dem Gr<strong>und</strong>stück zu regeln. Die Baugrenzen umgrenzen Flächen,<br />

auf denen die baulichen Anlagen errichtet werden können. Diese Festsetzung dient der<br />

Abgrenzung der Bereiche die überbaut <strong>und</strong> der Bereich die von der Überbauung freigehalten<br />

werden sollen.<br />

Überschreitungen der Baugrenzen durch vor die Außenwand vortretende Bauteile <strong>und</strong> Vorbauten<br />

ist zulässig, um den funktionalen Anforderungen der Bewohner an ihr Haus Rechnung zu tragen,<br />

ohne die städtebauliche E<strong>in</strong>heit zu gefährden.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 12<br />

Nebenanlagen<br />

Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO s<strong>in</strong>d nur <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren<br />

Gr<strong>und</strong>stücksflächen zulässig.<br />

In den Gebieten WA1<strong>und</strong> MI dürfen die Anlagen e<strong>in</strong>e Höhe von 3,00 m <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>fläche von<br />

18 qm nicht überschreiten. Je Gr<strong>und</strong>stück dürfen maximal 2 Anlagen mit der Gesamtsumme von<br />

18 qm errichtet werden.<br />

Im WA2 s<strong>in</strong>d Nebenanlagen nur <strong>in</strong>nerhalb der Baugrenzen/Baul<strong>in</strong>ien zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die Beschränkung der Nebenanlagen dient dem schonenden Umgang mit Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden <strong>und</strong><br />

damit der Verr<strong>in</strong>gerung der Bodenversiegelung <strong>in</strong>nerhalb des Plangebietes. Die Steuerung der<br />

Nebenanlagen <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren Fläche dient dazu e<strong>in</strong>e Ausuferung der<br />

Nebenanlagen <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> dem Grün- <strong>und</strong> Freiflächenbereich zu verh<strong>in</strong>dern. Die<br />

Festsetzungen zu den Nebenanlagen dienen dem Schutz der Freibereiche vor zusätzlicher<br />

Überbauung. Das begrenzte Maß der Nebenanlage trägt ebenfalls zur Reduzierung des<br />

Flächenverbrauchs <strong>und</strong> zur Integration der Anlagen <strong>in</strong> das städtebauliche Gesamtbild bei. Somit<br />

wird den funktionalen Anforderungen der Anwohner Rechnung getragen aber gleichzeitig die<br />

Bebauung auf bestimmte Bereiche konzentriert <strong>und</strong> die Flächenversiegelung begrenzt.<br />

Höhenlage<br />

Als Höhenlage wird die Mitte der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes auf der<br />

Straßenoberkante def<strong>in</strong>iert. Damit s<strong>in</strong>d die Höhenfestsetzungen e<strong>in</strong>heitlich. Im <strong>Bebauungsplan</strong> ist<br />

deshalb die „grüne“ Straßenbegrenzungsl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>getragen.<br />

5. GARAGEN UND STELLPLÄTZE<br />

Die Errichtung von Garagen, Carports <strong>und</strong> Stellplätzen ist <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren Bereiche,<br />

sowie auf den durch Planzeichen festgesetzten Flächen zulässig.<br />

Im Sondergebiet s<strong>in</strong>d die Stellplätze ausschließlich auf den mit „St“ gekennzeichneten Flächen<br />

zulässig.<br />

Im Bereich des WA2 s<strong>in</strong>d nur Carports, <strong>und</strong> nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.<br />

Im WA2 ist je Gr<strong>und</strong>stück nur e<strong>in</strong> Carport zulässig.<br />

Die Höhe von Garagen <strong>und</strong> Carports ist im gesamten Plangebiet auf 3m über der<br />

Geländeoberfläche begrenzt.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 13<br />

Stellplätze <strong>und</strong> Garagen s<strong>in</strong>d im GE, eGE, MI <strong>und</strong> WA nur <strong>in</strong> dem Umfang zulässig, wie sie<br />

durch den Bedarf der auf dem jeweiligen Gr<strong>und</strong>stück ausgeübten Nutzung erforderlich werden.<br />

Im SO „Sondergebiet“ s<strong>in</strong>d lediglich 83 Stellplätze (gem. Schallgutachten) zulässig.<br />

Auf Stellplatzflächen ist für je 10 Stellplätze m<strong>in</strong>destens 1 e<strong>in</strong>heimischer <strong>und</strong> standortgerechter<br />

Laubbaum 1. oder 2. Ordnung, als Hochstamm, anzupflanzen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten. (Siehe<br />

Punkt 7 der Festsetzung, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong> zur Entwicklung von Boden,<br />

Natur <strong>und</strong> Landschaft.)<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung ermöglicht den Bauherren frei zu wählen auf welcher Gr<strong>und</strong>stücksseite e<strong>in</strong>e o.g.<br />

Anlage errichtet werden soll, gleichzeitig ergibt sich e<strong>in</strong> städtebaulich e<strong>in</strong>heitliches Bild <strong>und</strong> die<br />

Ruhe- <strong>und</strong> Erholungsbereiche werden von dieser Art Anlagen freigehalten. Die Begrenzung der<br />

Stellplätze auf die auf dem jeweiligen Gr<strong>und</strong>stück ausgeübten Nutzung verh<strong>in</strong>dert die Errichtung<br />

großer Parkplatzflächen ohne zugehörigen Betrieb. Die Begrenzung der Stellplätze im SO-Gebiet<br />

ergibt sich aus den Berechnungen des Schallschutzgutachtens. Die Begrenzung der Carports im<br />

WA2- Gebiet <strong>in</strong> Art, Lage <strong>und</strong> Anzahl begründet sich aus den Vorgaben des Denkmalschutzes<br />

<strong>und</strong> aus dem Bestand. Um große Parkplatzflächen von Gewerbebetrieben zu gliedern <strong>und</strong><br />

städtebaulich sowie ökologisch s<strong>in</strong>nvoll zu gestalten, ist festgelegt worden, dass für je10<br />

Stellplätze m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Baum zu pflanzen ist.<br />

6. STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGE<br />

Soweit <strong>in</strong> den zeichnerischen Darstellungen e<strong>in</strong>e Hauptfirstrichtung festgesetzt ist, s<strong>in</strong>d die<br />

Dächer der Hauptgebäude hierzu parallel auszurichten. E<strong>in</strong>e Abweichung der Gebäude von der<br />

festgesetzten Stellung der baulichen Anlage ist um maximal +- 5° zulässig.<br />

In den übrigen Bereichen ist die Gebäudestellung frei wählbar.<br />

Von dieser Festsetzung s<strong>in</strong>d Garagen nach § 12 Abs. 1 BauNVO <strong>und</strong> bauliche Nebenanlagen<br />

nach § 14 Abs. 1 BauNVO ausgenommen.<br />

Begründung:<br />

Mit dem Ziel e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Städtebaulichen Gestaltung werden <strong>in</strong> Teilbereichen<br />

Hauptfirstrichtungen festgelegt.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 14<br />

7. FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND<br />

ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT<br />

Auf Stellplatzflächen ist für je 10 Stellplätze m<strong>in</strong>destens 1 standortgerechter Laubbaum 1. oder 2.<br />

Ordnung, als Hochstamm, anzupflanzen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten.<br />

Es ist aus der Artenliste nur e<strong>in</strong>e Art für die Parkplatzfläche auszuwählen. Die Größe der<br />

Baumscheiben darf 4m² nicht unterschreiten. Die zu pflanzenden Bäume müssen m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>en Stammumfang von 16/18 cm haben.<br />

Die Pflanzung ist <strong>in</strong> der ersten Pflanzperiode (Herbst/Frühjahr) nach Beendigung der<br />

Baumaßnahme durchzuführen. Die Bäume s<strong>in</strong>d dauerhaft zu erhalten <strong>und</strong> bei Abgängigkeit<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres durch e<strong>in</strong>en standortgerechten Baum zu ersetzen.<br />

Auf der gekennzeichneten P1- Fläche entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße wird e<strong>in</strong>e Pflanzfläche mit e<strong>in</strong>er<br />

Tiefe von 3m festgesetzt. Innerhalb dieses Streifens ist e<strong>in</strong>e Schnitthecke aus Gehölzen zu<br />

pflanzen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten.<br />

Es ist aus der Artenliste nur e<strong>in</strong>e Art für die gesamte Schnitthecke auszuwählen. Die<br />

M<strong>in</strong>desthöhe der Hecke beträgt 150 cm. Die zu pflanzende Hecke ist mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>desthöhe von<br />

m<strong>in</strong>destens 60/100 cm zu pflanzen. Es s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens 3 Gehölze je laufendem Meter zu<br />

pflanzen.<br />

Die Zufahrt zu den Gr<strong>und</strong>stücken darf über die P1- Fläche erfolgen, dies darf je Gr<strong>und</strong>stück nur<br />

e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Die maximale Zufahrtsbreite darf 10m nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Pflanzung ist spätestens <strong>in</strong> der ersten Pflanzperiode (Herbst/Frühjahr) nach Beendigung der<br />

Baumaßnahme durchzuführen, dauerhaft zu erhalten <strong>und</strong> bei Abgängigkeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres durch e<strong>in</strong>en standortgerechten Strauch zu ersetzen.<br />

Auf der gekennzeichneten P2- Fläche s<strong>in</strong>d – soweit nicht bereits vorhanden – standortgerechte<br />

E<strong>in</strong>zelbäume, Sträucher <strong>und</strong> Wiesenflächen anzulegen <strong>und</strong> dauerhaft zu erhalten.<br />

Die Fläche ist mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong>destens 15 %igen Anpflanzung zu versehen. Pro Baum ist e<strong>in</strong>e<br />

Fläche von 10qm <strong>und</strong> pro Strauch e<strong>in</strong>e Fläche von 2qm für die Bemessung anzurechnen.<br />

Vorhandener Bestand wird angerechnet.<br />

Die Pflanzung ist spätestens <strong>in</strong> der ersten Pflanzperiode (Herbst/Frühjahr) nach Beendigung der<br />

Baumaßnahme durchzuführen, dauerhaft zu erhalten <strong>und</strong> bei Abgängigkeit <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres durch e<strong>in</strong>en standortgerechten Baum/Strauch zu ersetzen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 15<br />

Die zu pflanzenden Bäume s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong>destens mit e<strong>in</strong>em Stammumfang von 16/18 cm, die<br />

Sträucher mit e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>desthöhe von 60/100 cm zu pflanzen.<br />

Begründung:<br />

Dem Erhalt bzw. der Anpflanzung von Bäumen kommt gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>e elementare Bedeutung<br />

für die Stadtbildgestaltung zu. Die Förderung e<strong>in</strong>er Durchgrünung der Wohnquartiere wirkt sich<br />

positiv auf das <strong>in</strong>nerstädtische Klima aus, wirkt Luftverunre<strong>in</strong>igungen entgegen, fördert die<br />

Sauerstofferneuerung <strong>und</strong> dient mith<strong>in</strong> dem Schutz der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen.<br />

Um die Parkplatzflächen im Gewerbe- <strong>und</strong> Sondergebiet zu gliedern, städtebaulich <strong>und</strong><br />

ökologisch s<strong>in</strong>nvoll sowie verträglich zu gestalten, ist festgelegt worden, dass für je10 Stellplätze<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Baum <strong>in</strong> o.g. Qualität anzupflanzen ist.<br />

Durch den Abriss der landwirtschaftlichen Gebäude entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße, geht die<br />

städtebaulich prägende Raumkante verloren, dies wird durch die Festsetzung e<strong>in</strong>es mit Hecke zu<br />

bepflanzenden 3m tiefen Grünstreifens (P1- Fläche), entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße entgegengewirkt.<br />

Im jetzigen Bestand, entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße, ist diese Art von Raumkante oftmals vorzuf<strong>in</strong>den,<br />

nicht zuletzt als Lärm- <strong>und</strong> Sichtschutz für die privaten Frei- <strong>und</strong> Erholungsbereiche.<br />

Die im Plan festgesetzte P2-Fläche dient <strong>in</strong>sbesondere als Schutzfläche zwischen Wohn- <strong>und</strong><br />

Gewerbenutzung, e<strong>in</strong>e sog. Pufferzone.<br />

8. FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN<br />

UMWELTEINWIRKUNGEN (gem. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 24 BauGB)<br />

Auf der <strong>in</strong> der Planzeichnung festgesetzten Fläche ist e<strong>in</strong>e Lärmschutzwand mit e<strong>in</strong>er Höhe von 3<br />

m über dem künftigen Stellplatzniveau zu errichten. Die Wand muss e<strong>in</strong> Schalldämmmaß von<br />

R´w > 22dB aufweisen <strong>und</strong> ist dauerhaft funktionstüchtig (also schalldicht) zu erhalten. Die<br />

Fertigstellung der Lärmschutzwand hat spätestens bis zur Eröffnung des Marktes zu erfolgen.<br />

Abweichende Schallschutzmaßnahmen können getroffen werden, wenn durch Gutachten dessen<br />

schalltechnische Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung e<strong>in</strong>er Fläche zum Schutz vor schädlichen Umwelte<strong>in</strong>wirkungen, hier das<br />

Errichten e<strong>in</strong>er Lärmschutzwand, ergibt sich aus den Untersuchungen des Schalltechnischen<br />

Gutachtens des Büro Lauterbach aus Hameln. Durch die, dem Verbrauchermarkt zugehörige,<br />

Parkplatzfläche entsteht Lärm. Diese Lärmquelle wird durch o.g. Maßnahme, e<strong>in</strong>er exakt<br />

def<strong>in</strong>ierten Lärmschutzwand, e<strong>in</strong>gedämmt <strong>und</strong> auf e<strong>in</strong>en verträglichen Immissionswert reduziert.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 16<br />

9. VERKEHRSFLÄCHEN (gem. § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 11 BauGB)<br />

Zufahrtsverbot<br />

Für die Gr<strong>und</strong>stücke 70/7, 70/8, 73/1 <strong>und</strong> 74/3 der Flur 20 gilt e<strong>in</strong> Zufahrtsverbot, <strong>in</strong> –form e<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Ausfahrtsverbot, welches durch Planzeichen festgesetzt ist.<br />

Die öffentlichen Verkehrsflächen werden gem. Planzeichnung festgesetzt. Gebäude <strong>in</strong> zweiter<br />

Reihe s<strong>in</strong>d nicht durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen, die Erschließung muss mittels<br />

privatrechtlicher Regelungen sichergestellt werden.<br />

Begründung:<br />

Das E<strong>in</strong>- <strong>und</strong> Ausfahrtsverbot wurde zum Schutz der Wohnbebauung festgesetzt.<br />

10. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Werbeanlagen ( gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §§ 13 <strong>und</strong> <strong>91</strong> NBauO)<br />

Werbeanlagen s<strong>in</strong>d nur zulässig, soweit sie der im Gebiet ausgeübten Nutzung dienen.<br />

Außerdem s<strong>in</strong>d Werbeanlagen nur <strong>in</strong>nerhalb der überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksfläche sowie auf der<br />

mit „St“ gekennzeichneten Fläche zulässig.<br />

Im gesamten SO – Gebiet darf nur e<strong>in</strong>e freistehende Werbeanlage errichtet werden.<br />

Werbeanlagen im E<strong>in</strong>flussbereich der Baudenkmäler s<strong>in</strong>d mit der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde der Stadt Holzm<strong>in</strong>den abzustimmen.<br />

Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht s<strong>in</strong>d im gesamten Plangebiet unzulässig.<br />

Je Baugr<strong>und</strong>stück ist die Anzahl der freistehenden Werbeanlagen auf e<strong>in</strong>e begrenzt.<br />

Die Werbeanlagen dürfen die maximale Höhe der Gebäude nicht überschreiten.<br />

Begründung:<br />

Werbeanlagen werden zum Schutz der Wohnbebauung <strong>in</strong> ihrer Lage <strong>und</strong> Ausbildung<br />

beschränkt. Zudem spielt unter gestalterischen Gesichtpunkten die E<strong>in</strong>fügung <strong>in</strong>s Stadtbild e<strong>in</strong>e<br />

entscheidende Rolle.<br />

Dächer ( gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. §56 NBauO)<br />

Für die Hauptbaukörper des WA2- Gebietes s<strong>in</strong>d nur Satteldächer mit e<strong>in</strong>er Dachneigung von 30<br />

– 40° zulässig. Dachgauben s<strong>in</strong>d im WA2-Gebiet ausgeschlossen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 17<br />

Begründung:<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong> Gebiet, welches dem Denkmalschutz unterliegt. Aus dem Bestand heraus<br />

<strong>und</strong> mit der Begründung das sich im Geltungsbereich vorwiegend Satteldächer bef<strong>in</strong>den, wird die<br />

o.g. Vorschrift festgesetzt. Durch diese Festsetzung kann e<strong>in</strong> geordnetes ortstypisches Stadtbild<br />

mit angepasster Dachform <strong>und</strong> Neigung gewahrt bleiben.<br />

11. HINWEISE<br />

Genehmigungspflicht gem. Nieders. Denkmalschutzgesetz<br />

In der Planzeichnung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>nerhalb des Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es zwei<br />

Denkmäler dargestellt. (Wohngebäude Liebigstraße 36 – 58 als e<strong>in</strong> Gruppendenkmal,<br />

Soll<strong>in</strong>gstraße 58 als E<strong>in</strong>zeldenkmal) Auf die Genehmigungspflicht von Maßnahmen an oder <strong>in</strong><br />

der Umgebung von Denkmälern gem. o.g. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen wird besonders h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

Die Bestimmungen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes s<strong>in</strong>d über die<br />

planungsrechtlichen Festsetzungen h<strong>in</strong>weg anzuwenden.<br />

Schalltechnisches Gutachten<br />

Im Falle des Abriss der Reithalle wird aus schalltechnischer Sicht Handlungsbedarf h<strong>in</strong>sichtlich<br />

e<strong>in</strong>er Überprüfung der Beurteilungspegel im Bereich östliche Bebelstraße / nördlicher Kampweg<br />

gesehen.<br />

Weitere, über die verb<strong>in</strong>dliche Bauleitplanung h<strong>in</strong>ausgehende schalltechnische Vorgaben bzw.<br />

Lärmm<strong>in</strong>derungsmaßnahmen s<strong>in</strong>d ggf. im Baugenehmigungsverfahren festzulegen. Folgende<br />

Lärmm<strong>in</strong>derungsmaßnahmen sollten im Verfahren geprüft <strong>und</strong> ggf. zur Vorgabe gemacht<br />

werden:<br />

<br />

<br />

<br />

Maximal 8 LKW- Anlieferungen /Tag, davon 1 LKW mit Kühlaggregat, ke<strong>in</strong>e<br />

Nachtanlieferung (jedoch 1 LKW <strong>in</strong> der morgendlichen Ruhezeit)<br />

Begrenzung der Öffnungszeiten der Verkaufse<strong>in</strong>richtungen<br />

E<strong>in</strong>satz lärmarmer E<strong>in</strong>kaufswagen (Rollen schallgem<strong>in</strong>dert)<br />

Verkehrsgutachten<br />

Um e<strong>in</strong>e ausreichende Verkehrsqualität zu erreichen, ist die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es<br />

L<strong>in</strong>ksabbiegestreifens oder e<strong>in</strong>er L<strong>in</strong>ksabbiegehilfe entlang der Soll<strong>in</strong>gstraße empfohlen.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 18<br />

Bei E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es L<strong>in</strong>ksabbiegestreifens wird empfohlen e<strong>in</strong>e befestigte Mittel<strong>in</strong>sel als<br />

Querungshilfe für Fußgänger <strong>und</strong> Radfahrer e<strong>in</strong>zurichten.<br />

12. BODENORDNUNG<br />

Im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist zur Realisierung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ke<strong>in</strong>e<br />

Bodenordnung erforderlich. Die Erschließung des Gebietes ist abgeschlossen, die Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es führt zu ke<strong>in</strong>en zusätzlichen Kosten h<strong>in</strong>sichtlich der Erschließung.<br />

13. STÄDTEBAULICHE KENNZAHLEN<br />

wird später e<strong>in</strong>gefügt<br />

14. AUSWIRKUNG DER PLANUNG<br />

Mit der Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird die Steuerung e<strong>in</strong>er nachhaltigen <strong>und</strong> geordneten<br />

baulichen Entwicklung ermöglicht. Die Planung dient dem öffentlichen Belang der<br />

Weiterentwicklung <strong>und</strong> Lösung von Konflikten.<br />

Durch die Möglichkeit der Weiterentwicklung <strong>und</strong> Nachverdichtung s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e negativen<br />

Auswirkungen zu erwarten.<br />

Ause<strong>in</strong>andersetzung mit den Zielen der Raumordnung <strong>und</strong> Landesplanung<br />

Während im <strong>Bebauungsplan</strong> die Auswirkungen der Planung <strong>in</strong> Bezug auf die städtebauliche<br />

Entwicklung <strong>und</strong> Ordnung untersucht werden, werden auf der Ebene der<br />

Flächennutzungsplanung die Auswirkungen der Planung <strong>in</strong> Bezug auf die Raumordnung <strong>und</strong><br />

Landesplanung dargestellt. Der <strong>Bebauungsplan</strong> widerspricht den Zielen der Raumordnung <strong>und</strong><br />

Landesplanung nicht.


<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>91</strong> <strong>„Zwischen</strong> <strong>Charlotten</strong>- <strong>und</strong> Soll<strong>in</strong>gstraße“ 19<br />

12. VERFAHRENSABLAUF<br />

Die Durchführung der <strong>Bebauungsplan</strong>änderung erfolgt gemäß BauGB <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vollverfahren.<br />

Beteiligung der Behörden <strong>und</strong> sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §<br />

4 (2) BauGB<br />

Wird zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt ergänzt.<br />

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB<br />

Wird zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt ergänzt.<br />

Abwägung der Stellungnahmen, Satzungsbeschluss<br />

Wird zu e<strong>in</strong>em späteren Zeitpunkt ergänzt.

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