Aufgabe - Taxation.ch
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Die Steuerrekurskommission hiess den Rekurs mit Ents<strong>ch</strong>eid vom 28. Juli 2009 (Poststempel<br />
vom 29. Juli 2009, zugestellt am 30. Juli 2009) teilweise gut. Sie kam zum S<strong>ch</strong>luss, dass<br />
ein Teil der Baukosten, nämli<strong>ch</strong> CHF 500'000 aufgrund der damals no<strong>ch</strong> geltenden Dumont-<br />
Praxis (die mit Wirkung per 1.1.2009 abges<strong>ch</strong>afft wurde) wertvermehrend sei und setzte die<br />
Grundstückgewinnsteuer damit auf CHF 180'000 herab.<br />
Mit Bes<strong>ch</strong>werde vom 28. August 2009 (Postaufgabe 31. August 2009, Posteingang 1. September<br />
2009) beantragte die AG, vertreten dur<strong>ch</strong> Fürspre<strong>ch</strong>erin Roswita Siegenthaler (Leiterin<br />
Re<strong>ch</strong>tsdienst der Immotrust AG mit Einzelprokura), das Urteil der Rekurskommission sowie<br />
der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eid der Steuerverwaltung seien aufzuheben und es sei festzustellen,<br />
dass keine Grundstückgewinnsteuer ges<strong>ch</strong>uldet sei. Für ihre eigenen mit dem Verfahren<br />
verbundenen Aufwendungen verlangte die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin die Zuspre<strong>ch</strong>ung einer Parteients<strong>ch</strong>ädigung.<br />
Zur Begründung führte sie aus, die Rekurskommission habe übersehen,<br />
dass bei einer AG bezügli<strong>ch</strong> Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en Wertvermehrung und Werterhaltung ni<strong>ch</strong>t<br />
baute<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Kriterien massgebend seien, sondern die Bu<strong>ch</strong>haltung. Da man bei den jährli<strong>ch</strong>en<br />
Gewinnsteuern keine Unterhaltskosten abgezogen habe, müssten nun sämtli<strong>ch</strong>e Baukosten<br />
als Wertvermehrungen bei der Grundstückgewinnsteuer anerkannt werden. Beides<br />
müsse dazu führen, dass die AG auf einen Gewinn von Null veranlagt werde. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />
habe im Falle des Obsiegens Anspru<strong>ch</strong> auf eine Parteients<strong>ch</strong>ädigung. Es werde<br />
beantragt, diese auf einen Betrag von CHF 6'000 festzusetzen, entspre<strong>ch</strong>end 2 Wo<strong>ch</strong>en<br />
Lohn- und Lohnnebenkostenaufwand für die Firmenjuristin.<br />
Die Steuerverwaltung sowie die Vorinstanz wurden mit prozessleitender Verfügung vom 10.<br />
September 2009 aufgefordert, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzurei<strong>ch</strong>en. Die<br />
Steuerrekurskommission verzi<strong>ch</strong>tete auf eine Vernehmlassung. Am 19.10.2009 beantragte<br />
die Steuerverwaltung eine Fristverlängerung bis Ende Oktober 2009, wel<strong>ch</strong>e mit Verfügung<br />
vom 21.10.2009 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 30.10.2009 beantragte die Steuerverwaltung,<br />
dass der Ents<strong>ch</strong>eid der Rekurskommission aufzuheben sei, und sie beantragte die Bestätigung<br />
ihres Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eids. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Grundstückgewinn<br />
sei mit der Eigentumsübertragung, wel<strong>ch</strong>e per Datum des Grundbu<strong>ch</strong>eintrags erfolgt<br />
sei, realisiert worden. Ferner habe die AG die Baukosten fals<strong>ch</strong> verbu<strong>ch</strong>t. Unterhaltskosten<br />
dürften ni<strong>ch</strong>t aktiviert, sondern müssten als Aufwand verbu<strong>ch</strong>t und damit sofort dem laufenden<br />
Gewinn belastet werden. Nur e<strong>ch</strong>te Wertvermehrungen, wie z.B. der Ausbau eines Estri<strong>ch</strong>s<br />
oder ein Anbau bzw. Einbau von vorher ni<strong>ch</strong>t existierenden Anlagen seien steuerli<strong>ch</strong><br />
wertvermehrend. Vorliegend sei alles Unterhalt. Wenn die AG zufolge fals<strong>ch</strong>er Verbu<strong>ch</strong>ung<br />
die Baukosten weder früher bei der Gewinnsteuer abgezogen habe, no<strong>ch</strong> heute bei der<br />
Grundstückgewinnsteuer abziehen könne, sei dies ni<strong>ch</strong>t das Problem der Steuerverwaltung,<br />
sondern der AG selber.<br />
Ans<strong>ch</strong>liessend beantragte die AG einen zweiten S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel, wel<strong>ch</strong>er vom Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>t<br />
gewährt wurde. Mit Eingabe vom 30.11.2009 beantragte die AG, die Vernehmlassung<br />
der Steuerverwaltung sei aus den Akten zu weisen, weil das Gesu<strong>ch</strong> um Fristverlängerung<br />
verspätet eingerei<strong>ch</strong>t worden sei. Im Übrigen sei eine reformatio in peius im verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Verfahren ohnehin ni<strong>ch</strong>t zulässig. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> bra<strong>ch</strong>te die AG vor, am<br />
22. Oktober 2009 habe Peter Glauser das Grundstück auf die Immotrust AG zurückübertragen,<br />
weil er keine Kaufpreisfinanzierung zustande bra<strong>ch</strong>te, und belegte dies mit entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Urkunden. Damit sei gar kein Gewinn realisiert worden. Na<strong>ch</strong>dem die Steuerverwaltung<br />
auf eine weitere Stellungnahme verzi<strong>ch</strong>tet hatte, erklärte die Instruktionsri<strong>ch</strong>terin das<br />
Beweisverfahren für ges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Auftrag<br />
Verfassen Sie das vollständige Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsurteil.