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Einwohnergemeinde Kappel - Gemeinden Kappel SO

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- Seite 37 -<br />

Baubewilligungen 2006.009<br />

7. Revers betreffend Näherbau / GB <strong>Kappel</strong> Nr. 198 P163<br />

Als Entscheidgrundlage stehen dem Gemeinderat folgende Unterlagen zur Verfügung:<br />

- Auszug aus dem Protokoll der Baukommission vom 12. Dezember 2005.<br />

- Antrag Sabina und Rolf Bucher vom 10. Januar 2006.<br />

- Entwurf Vereinbarung mit Situationsplänen A, B und C.<br />

Mit Schreiben vom 10. Januar 2006 und dazugehörenden Planunterlagen ersuchen<br />

Sabina und Rolf Bucher den Gemeinderat, ihnen zu bewilligen, auf ihrem Grundstück<br />

GB <strong>Kappel</strong> Nr. 198 eine zwei Meter hohe Mauer und eine Pergola zu erstellen. Da mit<br />

der Realisierung des geplanten Bauvorhabens der laut der Kantonalen Bauverordnung<br />

gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand zum Hasenweg unterschritten wird, benötigen<br />

Sabina und Rolf Bucher vom Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung (Näherbaurecht).<br />

Nachdem Gemeindeschreiber Erich Riesen dem Gemeinderat sämtliche sachenrechtlichen<br />

und geschäftsablauftechnischen Fragen beantwortet hat, lässt Gemeindepräsident<br />

Martin Fessler Beschluss fassen.<br />

Beschluss: Der Gemeinderat bewilligt das Gesuch von Sabina und Rolf Bucher<br />

betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einstimmig. Im Grundbuch<br />

<strong>Kappel</strong> Nr. 198 ist aufgrund der vorliegenden abzuschliessenden Vereinbarung,<br />

zu deren Unterzeichnung der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber<br />

ermächtigt werden, ein Revers betreffend Näherbau mit Mehrwertverzicht anzumerken.<br />

Die Baubewilligung durch die Baukommission darf erst erteilt werden,<br />

wenn der Grundbucheintrag der erwähnten Anmerkung vollzogen ist.<br />

Gemeinderat 2006.001<br />

8. Sitzungsplan Gemeinderat 2006 + Januar 2007 / Bereinigung P161<br />

Der an der Sitzung vom 7. Dezember 2005 vom Gemeinderat genehmigte Sitzungsplan<br />

musste aufgrund den von Finanzverwalter Marcel W. Wyss gemachten Feststellungen<br />

nochmals bereinigt werden. Einerseits war eine Frist zwischen einer Gemeinderatssitzung<br />

und dem Termin einer Gemeindeversammlung zu kurz angesetzt (Publi-

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