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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Aufsätze Simon T. Franzmann – Wie lässt sich aus politikwissenschaftlicher Sicht ein Parteiverbot rechtfertigen? MIP 2013 19. Jhrg.<br />

dings ist das Kriterium des Einflusses auf die<br />

Regierungsbildung in der Praxis leider nicht so<br />

einfach zu bestimmen, wie es zunächst scheinen<br />

mag. In einem unitarischen Staat lässt sich dieser<br />

Einfluss eindeutig bestimmen. In einem verbundföderalem<br />

System wie der Bundesrepublik<br />

Deutschland, in der die Landesregierungen über<br />

den Bundesrat die Regierungspolitik und Regierungsstabilität<br />

beeinflussen können, liegt der<br />

Fall etwas komplizierter. Hier wäre zu klären,<br />

inwieweit auf Landesebene die Dynamik der Regierungsbildung<br />

durch die extremistische Partei<br />

beeinflusst wird.<br />

Zur Entwicklung praktischer Handlungsempfehlungen<br />

zum Umgang mit extremistischen Parteien<br />

aus politikwissenschaftlicher Sicht hilft es die<br />

umgekehrte Frage zu stellen: Wann gefährdet<br />

eine Partei die gewaltlose Konfliktaustragung<br />

nicht? Eine notwendige Bedingung ist hierzu<br />

wie gezeigt der Willen zur Kooperation UND<br />

zur Konkurrenz. Nun ist es aber leicht, als Lippenbekenntnis<br />

diesen Willen zu äußern. Es bedarf<br />

somit noch einer hinreichenden Bedingung: Die<br />

Partei muss aktiv formulieren können, wie sie im<br />

Rahmen ihrer Ideologie mit den übrigen politischen<br />

Akteuren konkurrieren und kooperieren<br />

kann. Nur dann ist sichergestellt, dass entweder<br />

auf Grund unbeabsichtigter Inkohärenzen in der<br />

eigenen politischen Weltanschauung oder aus<br />

vorher verschwiegener Absicht ein solcher politischer<br />

Akteur mittelfristig die gewaltlose Konfliktaustragung<br />

nicht gefährdet. In der Praxis<br />

moderner politischer Systeme gibt es aber meines<br />

Wissens bislang keine Instanz, die diese hinreichende<br />

Bedingung gegebenenfalls anmahnt.<br />

Extreme, aber auch unerfahrene politische Akteure<br />

sehen sich in der Realität schnell mit dem<br />

Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit konfrontiert.<br />

Eine Art Verwarnung oder ein Warnschuss,<br />

der diese Partei auf die eigene Friedensgefährdung<br />

hinweist, fehlt jenseits diverser Verfassungsschutzberichte.<br />

Hier könnte unter Umständen<br />

eine unabhängige Institution die Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

entlasten, indem sie eine<br />

Vorprüfung vornimmt und bei den jeweiligen<br />

politischen Akteuren anmahnt dazu Stellung zu<br />

nehmen, wie sich diese Partei die Kooperation<br />

und Konkurrenz mit den übrigen politischen Akteuren<br />

bei Regierungsübernahme vorstellt. Bei<br />

weitergehenden Zweifeln könnte dann immer<br />

noch das übliche Verbotsverfahren greifen. Das<br />

hier entwickelte politikwissenschaftliche Kriterium<br />

ist somit zugleich konservativer als auch liberaler<br />

im Bezug zur Anwendung des Parteienverbots<br />

als man es z.B. bei Jesse findet: Nicht<br />

erst die konkrete Bedrohungssituation, sondern<br />

die Beeinflussung der Regierungsbildungsdynamik<br />

macht ein Verbot notwendig. Jedoch ist die<br />

Norm hier nicht Demokratie, sondern Minimalfrieden,<br />

und es legt die Möglichkeit eines Warnschusses<br />

vor dem Verbotsverfahren nahe.<br />

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