Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Aufsätze Simon T. Franzmann – Wie lässt sich aus politikwissenschaftlicher Sicht ein Parteiverbot rechtfertigen? MIP 2013 19. Jhrg.<br />
dings ist das Kriterium des Einflusses auf die<br />
Regierungsbildung in der Praxis leider nicht so<br />
einfach zu bestimmen, wie es zunächst scheinen<br />
mag. In einem unitarischen Staat lässt sich dieser<br />
Einfluss eindeutig bestimmen. In einem verbundföderalem<br />
System wie der Bundesrepublik<br />
Deutschland, in der die Landesregierungen über<br />
den Bundesrat die Regierungspolitik und Regierungsstabilität<br />
beeinflussen können, liegt der<br />
Fall etwas komplizierter. Hier wäre zu klären,<br />
inwieweit auf Landesebene die Dynamik der Regierungsbildung<br />
durch die extremistische Partei<br />
beeinflusst wird.<br />
Zur Entwicklung praktischer Handlungsempfehlungen<br />
zum Umgang mit extremistischen Parteien<br />
aus politikwissenschaftlicher Sicht hilft es die<br />
umgekehrte Frage zu stellen: Wann gefährdet<br />
eine Partei die gewaltlose Konfliktaustragung<br />
nicht? Eine notwendige Bedingung ist hierzu<br />
wie gezeigt der Willen zur Kooperation UND<br />
zur Konkurrenz. Nun ist es aber leicht, als Lippenbekenntnis<br />
diesen Willen zu äußern. Es bedarf<br />
somit noch einer hinreichenden Bedingung: Die<br />
Partei muss aktiv formulieren können, wie sie im<br />
Rahmen ihrer Ideologie mit den übrigen politischen<br />
Akteuren konkurrieren und kooperieren<br />
kann. Nur dann ist sichergestellt, dass entweder<br />
auf Grund unbeabsichtigter Inkohärenzen in der<br />
eigenen politischen Weltanschauung oder aus<br />
vorher verschwiegener Absicht ein solcher politischer<br />
Akteur mittelfristig die gewaltlose Konfliktaustragung<br />
nicht gefährdet. In der Praxis<br />
moderner politischer Systeme gibt es aber meines<br />
Wissens bislang keine Instanz, die diese hinreichende<br />
Bedingung gegebenenfalls anmahnt.<br />
Extreme, aber auch unerfahrene politische Akteure<br />
sehen sich in der Realität schnell mit dem<br />
Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit konfrontiert.<br />
Eine Art Verwarnung oder ein Warnschuss,<br />
der diese Partei auf die eigene Friedensgefährdung<br />
hinweist, fehlt jenseits diverser Verfassungsschutzberichte.<br />
Hier könnte unter Umständen<br />
eine unabhängige Institution die Verfassungsgerichtsbarkeit<br />
entlasten, indem sie eine<br />
Vorprüfung vornimmt und bei den jeweiligen<br />
politischen Akteuren anmahnt dazu Stellung zu<br />
nehmen, wie sich diese Partei die Kooperation<br />
und Konkurrenz mit den übrigen politischen Akteuren<br />
bei Regierungsübernahme vorstellt. Bei<br />
weitergehenden Zweifeln könnte dann immer<br />
noch das übliche Verbotsverfahren greifen. Das<br />
hier entwickelte politikwissenschaftliche Kriterium<br />
ist somit zugleich konservativer als auch liberaler<br />
im Bezug zur Anwendung des Parteienverbots<br />
als man es z.B. bei Jesse findet: Nicht<br />
erst die konkrete Bedrohungssituation, sondern<br />
die Beeinflussung der Regierungsbildungsdynamik<br />
macht ein Verbot notwendig. Jedoch ist die<br />
Norm hier nicht Demokratie, sondern Minimalfrieden,<br />
und es legt die Möglichkeit eines Warnschusses<br />
vor dem Verbotsverfahren nahe.<br />
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