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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg. Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht Aufsätze<br />

6. Ausgabendeterminanten<br />

Neben den nunmehr in Art. 18 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 normierten und spezifizierten<br />

Finanzierungsverboten von nationalen Wahlen,<br />

Kampagnen für Referenden und nationalen Parteien<br />

enthält auch der neue Verordnungsentwurf<br />

weitere Zweckbindungen für die gewährten Mittel.<br />

Nach Art. 17 Abs. 1 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 ist eine Wahlkampffinanzierung im<br />

Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen<br />

Parlament erlaubt. Fraglich ist allerdings,<br />

wie dies abgegrenzt werden kann vom Wahlkampf<br />

der nationalen Parteien zum Europäischen<br />

Parlament, da ja bisher lediglich die nationalen<br />

Parteien die Kandidaten aufstellen dürfen. Der<br />

Wahlkampf der Europarteien muss sich daher<br />

zwangsläufig auch auf die nationalen Wahlkämpfe<br />

beziehen.<br />

7. Transparenz und Kontrolle<br />

Deutlich ausgeweitet wurden die Regelungen zur<br />

Transparenz und Kontrolle. Nach Art. 19 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 müssen die Europarteien<br />

nunmehr innerhalb von sechs Monaten<br />

sowohl dem Europäischen Parlament als auch<br />

den zuständigen nationalen Behörden in den<br />

Mitgliedstaaten einen Jahresabschlussbericht mit<br />

einem externen Prüfbericht sowie eine Aufstellung<br />

der Spender vorlegen. Prüfer kann nur derjenige<br />

sein, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats<br />

befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen.<br />

Die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />

der Europäischen Union wird nach<br />

Maßgabe der Haushaltsordnung geprüft 22 . Darüber<br />

hinaus sollen gemäß Art. 20 Abs. 3 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 die nationalen Behörden<br />

des Sitzmitgliedslandes die nichtstaatlichen<br />

Finanzquellen sowie alle Ausgaben prüfen.<br />

Diese Kontrolle soll im Einklang mit dem Europäischen<br />

Parlament und den zuständigen nationalen<br />

Behörden anderer Mitgliedsstaaten erfolgen.<br />

Dabei bleibt völlig unklar wie dies praktisch<br />

durchgeführt werden soll. Eine technische<br />

Unterstützung des Europäischen Parlaments ge-<br />

22<br />

Gabor Motika, Kontrolle und Sanktionen im System der<br />

Finanzierung der Europarteien, in: Thomas Poguntke/<br />

Martin Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege<br />

zu einer europäischen Parteiendemokratie?, 2013.<br />

genüber den Europarteien ist weiterhin grundsätzlich<br />

erlaubt (Art. 21 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012), muss allerdings entgeltlich und unter<br />

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

erfolgen.<br />

8. Sanktionen<br />

Gänzlich neu ist die Sanktionierung von Verstößen<br />

gegen die Verordnung. Eine Europartei, die<br />

gegen die Grundwerte der Union verstößt,<br />

rechtskräftig wegen Verstoßes gegen die Haushaltsordnung<br />

der Union verurteilt wurde oder gegen<br />

die Mindestanforderungen der interparteilichen<br />

Demokratie verstoßen hat, kann aus dem<br />

Register gelöscht werden und ihren europäischen<br />

Rechtsstatus verlieren. Ferner können Zuwendungsbescheide<br />

aufgehoben, beendet und gewährte<br />

Zahlungen eingezogen werden.<br />

Das Europäische Parlament belegt darüber hinaus<br />

eine Europartei gemäß Art. 22 Abs. 2 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 in folgenden Fällen<br />

nach Maßgabe einer selbst festgesetzten Tabelle<br />

mit einer Geldbuße: Verstöße gegen Art. 3, 4<br />

oder 5 der Verordnung; bei vorsätzlich unrichtigen<br />

oder irreführenden Angaben; Unstimmigkeiten<br />

in den Jahresabschlüssen; wenn das Spendenverzeichnis<br />

nicht übermittelt oder Spenden<br />

nicht ordnungsgemäß gemeldet oder auch verbotswidrig<br />

angenommen wurden. Die Geldbuße<br />

liegt gemäß Art. 22 Abs. 3 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 grundsätzlich im Ermessen des<br />

Europäischen Parlamentes, darf aber 10 Prozent<br />

des Jahresbudgets der Europartei nicht übersteigen.<br />

Der Abs. 3 steht im Widerspruch zu Abs. 2<br />

Satz 1 der von einer „selbst festgesetzten Tabelle“<br />

spricht, während Abs. 3 klar eine Entscheidung<br />

im Einzelfall vorgibt.<br />

Die Belegung mit einer Sanktion hat gemäß<br />

Art. 22 Abs. 5 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />

gleichzeitig zur Folge, dass sie aus der Finanzierung<br />

ausscheidet. Ferner besteht auch die Möglichkeit<br />

eine Partei für bis zu fünf Jahre von der Finanzierung<br />

aus dem Unionshaushalt auszuschließen.<br />

Die Sanktionen können auch gegenüber Europarteien<br />

verhängt werden, die nicht aus dem<br />

Unionshaushalt finanziert werden (Art. 22 Abs. 7<br />

Parteienverordnungsentwurf 2012).<br />

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