Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg. Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht Aufsätze<br />
6. Ausgabendeterminanten<br />
Neben den nunmehr in Art. 18 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 normierten und spezifizierten<br />
Finanzierungsverboten von nationalen Wahlen,<br />
Kampagnen für Referenden und nationalen Parteien<br />
enthält auch der neue Verordnungsentwurf<br />
weitere Zweckbindungen für die gewährten Mittel.<br />
Nach Art. 17 Abs. 1 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 ist eine Wahlkampffinanzierung im<br />
Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen<br />
Parlament erlaubt. Fraglich ist allerdings,<br />
wie dies abgegrenzt werden kann vom Wahlkampf<br />
der nationalen Parteien zum Europäischen<br />
Parlament, da ja bisher lediglich die nationalen<br />
Parteien die Kandidaten aufstellen dürfen. Der<br />
Wahlkampf der Europarteien muss sich daher<br />
zwangsläufig auch auf die nationalen Wahlkämpfe<br />
beziehen.<br />
7. Transparenz und Kontrolle<br />
Deutlich ausgeweitet wurden die Regelungen zur<br />
Transparenz und Kontrolle. Nach Art. 19 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 müssen die Europarteien<br />
nunmehr innerhalb von sechs Monaten<br />
sowohl dem Europäischen Parlament als auch<br />
den zuständigen nationalen Behörden in den<br />
Mitgliedstaaten einen Jahresabschlussbericht mit<br />
einem externen Prüfbericht sowie eine Aufstellung<br />
der Spender vorlegen. Prüfer kann nur derjenige<br />
sein, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats<br />
befugt ist, Rechnungsprüfungen vorzunehmen.<br />
Die Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />
der Europäischen Union wird nach<br />
Maßgabe der Haushaltsordnung geprüft 22 . Darüber<br />
hinaus sollen gemäß Art. 20 Abs. 3 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 die nationalen Behörden<br />
des Sitzmitgliedslandes die nichtstaatlichen<br />
Finanzquellen sowie alle Ausgaben prüfen.<br />
Diese Kontrolle soll im Einklang mit dem Europäischen<br />
Parlament und den zuständigen nationalen<br />
Behörden anderer Mitgliedsstaaten erfolgen.<br />
Dabei bleibt völlig unklar wie dies praktisch<br />
durchgeführt werden soll. Eine technische<br />
Unterstützung des Europäischen Parlaments ge-<br />
22<br />
Gabor Motika, Kontrolle und Sanktionen im System der<br />
Finanzierung der Europarteien, in: Thomas Poguntke/<br />
Martin Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege<br />
zu einer europäischen Parteiendemokratie?, 2013.<br />
genüber den Europarteien ist weiterhin grundsätzlich<br />
erlaubt (Art. 21 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012), muss allerdings entgeltlich und unter<br />
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
erfolgen.<br />
8. Sanktionen<br />
Gänzlich neu ist die Sanktionierung von Verstößen<br />
gegen die Verordnung. Eine Europartei, die<br />
gegen die Grundwerte der Union verstößt,<br />
rechtskräftig wegen Verstoßes gegen die Haushaltsordnung<br />
der Union verurteilt wurde oder gegen<br />
die Mindestanforderungen der interparteilichen<br />
Demokratie verstoßen hat, kann aus dem<br />
Register gelöscht werden und ihren europäischen<br />
Rechtsstatus verlieren. Ferner können Zuwendungsbescheide<br />
aufgehoben, beendet und gewährte<br />
Zahlungen eingezogen werden.<br />
Das Europäische Parlament belegt darüber hinaus<br />
eine Europartei gemäß Art. 22 Abs. 2 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 in folgenden Fällen<br />
nach Maßgabe einer selbst festgesetzten Tabelle<br />
mit einer Geldbuße: Verstöße gegen Art. 3, 4<br />
oder 5 der Verordnung; bei vorsätzlich unrichtigen<br />
oder irreführenden Angaben; Unstimmigkeiten<br />
in den Jahresabschlüssen; wenn das Spendenverzeichnis<br />
nicht übermittelt oder Spenden<br />
nicht ordnungsgemäß gemeldet oder auch verbotswidrig<br />
angenommen wurden. Die Geldbuße<br />
liegt gemäß Art. 22 Abs. 3 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 grundsätzlich im Ermessen des<br />
Europäischen Parlamentes, darf aber 10 Prozent<br />
des Jahresbudgets der Europartei nicht übersteigen.<br />
Der Abs. 3 steht im Widerspruch zu Abs. 2<br />
Satz 1 der von einer „selbst festgesetzten Tabelle“<br />
spricht, während Abs. 3 klar eine Entscheidung<br />
im Einzelfall vorgibt.<br />
Die Belegung mit einer Sanktion hat gemäß<br />
Art. 22 Abs. 5 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />
gleichzeitig zur Folge, dass sie aus der Finanzierung<br />
ausscheidet. Ferner besteht auch die Möglichkeit<br />
eine Partei für bis zu fünf Jahre von der Finanzierung<br />
aus dem Unionshaushalt auszuschließen.<br />
Die Sanktionen können auch gegenüber Europarteien<br />
verhängt werden, die nicht aus dem<br />
Unionshaushalt finanziert werden (Art. 22 Abs. 7<br />
Parteienverordnungsentwurf 2012).<br />
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