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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Aufsätze Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht MIP 2013 19. Jhrg.<br />

werden, nicht jedoch Beiträge. Sonderregelungen<br />

gelten sechs Monate vor den Wahlen zum<br />

Europäischen Parlament. In dieser Wahlkampfphase<br />

müssen wöchentlich Spendenmeldungen<br />

an das Parlament erfolgen. Beiträge sind auch<br />

hier ausgenommen.<br />

Neu ist eine Regelung darüber, wie mit unzulässigen<br />

Spenden zu verfahren ist (Art. 15 Abs. 6<br />

Parteienverordnungsentwurf 2012). Sie müssen<br />

innerhalb von 30 Tagen an den Spender zurückgesendet<br />

werden oder für den Fall der Unmöglichkeit<br />

dem Parlament gemeldet und dort eingezogen<br />

werden.<br />

5. Steuerliche Aspekte<br />

Eingefügt wurde mit Art. 16 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 eine Regelung zur steuerlichen Behandlung<br />

von Spenden an die Europarteien und<br />

die ihnen zugehörigen Stiftungen. Art. 16 Nr. 1<br />

Parteienverordnungsentwurf 2012 bestimmt dabei,<br />

dass die Spenden an Europarteien und die<br />

angeschlossenen Stiftungen auf Einnahmeseite<br />

gleich denen der entsprechenden nationalen Organisationen<br />

behandelt werden sollen. Nach Nr. 2<br />

der Vorschrift sollen die Steuervergünstigungen<br />

natürlicher oder juristischer Personen für ebensolche<br />

Zuwendungen so behandelt werden, als<br />

seien sie an mitgliedsstaatliche Parteien oder politische<br />

Stiftungen geleistet worden. Zu diesem<br />

Zweck gilt die Europartei oder die europäische<br />

politische Stiftung als eine den nationalen Parteien<br />

gleichgestellte Partei bzw. Stiftung. Der Bundesrat<br />

hat bereits – ohne nähere Begründung –<br />

die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken,<br />

dass Art. 16 des Verordnungsvorschlages<br />

gestrichen wird 18 . Dem ist teilweise zuzustimmen.<br />

Soweit die Verordnung eine steuerliche<br />

Gleichbehandlung europäischer politischer Stiftungen<br />

mit den in Deutschland als gemeinnützig<br />

anerkannten parteinahen Stiftungen vorsieht, bestehen<br />

keine Bedenken gegen eine Nichteinbeziehung.<br />

Bereits die steuerliche Begünstigung<br />

parteinaher deutscher Stiftungen ist nämlich wegen<br />

deren vielseitiger Verquickung mit den ihnen<br />

nahestehenden politischen Parteien nicht gerechtfertigt:<br />

Nach § 55 Abs. 1 S. 3 AO darf eine<br />

gemeinnützige Organisation – um die Vorausset-<br />

18<br />

BR-Drs. 544/1/12, S. 2.<br />

zung der Selbstlosigkeit zu erfüllen – politische<br />

Parteien weder unmittelbar noch mittelbar unterstützen<br />

oder fördern. Dass diese Voraussetzungen<br />

in Bezug auf die deutschen parteinahen Stiftungen<br />

gegeben ist, kann unter den derzeitigen<br />

Umständen schwerlich angenommen werden 19 .<br />

Dann erscheint es nur konsequent, diese Fehlsteuerung<br />

nicht auch noch auf europäischer Ebene<br />

fortzuführen. Mit Blick auf die steuerliche<br />

Behandlung von Europarteien ist jedoch fraglich,<br />

ob eine kategorische Ausklammerung dieser Organisationen<br />

aus dem Anwendungsbereich des<br />

§ 5 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 KStG – zumindest rechtspolitisch<br />

– angezeigt ist 20 . Zumindest sofern eine<br />

Europartei ihren Sitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland hat (dies trifft – soweit ersichtlich –<br />

bisher auf keine Europartei zu, wobei die Frage<br />

jedoch auch im Bereich beschränkter Steuerpflicht<br />

auftaucht), sollte sie steuerlich den inländischen<br />

politischen Parteien gleichgestellt werden.<br />

Gleiches gilt für die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

von Parteispenden auf Geberseite nach<br />

§§ 10b Abs. 2, 34g EStG 21 . Es ist nicht einzusehen,<br />

warum ein in Deutschland Steuerpflichtiger<br />

wegen seiner Spenden an eine Europartei nicht<br />

steuerlich begünstigt werden sollte. Er leistet damit<br />

einen ebenso wertvollen Beitrag – wenn<br />

auch auf anderer politischer Ebene – für die Arbeit<br />

der Parteien, wie derjenige, der an eine nationale<br />

politische Partei spendet. Eine allgemeinere<br />

Frage ist die, ob es gewünscht ist, dass die<br />

Mitgliedstaaten mittelbar durch Steuerverzicht<br />

an der Parteienfinanzierung auch auf europäischer<br />

Ebene teilnehmen sollen, da diese mittelbare<br />

Quersubventionierung der Finanzierungstransparenz<br />

entgegenwirkt.<br />

19<br />

Näher zu diesem Problem Sören Lehmann, Recht der<br />

steuerbegünstigten Zwecke: Satzungszweck, tatsächliche<br />

Geschäftsführung und Selbstlosigkeit parteinaher<br />

Stiftungen, MIP 18 (2012), S. 16 ff.<br />

20<br />

Ausführlich zu der steuerlichen Behandlung der politischen<br />

Parteien nach nationalem Recht Sören Lehmann,<br />

Politische Betätigung im Steuerrecht, MIP 17 (2011),<br />

S. 110 f.<br />

21<br />

Vgl. zu den nationalen Aspekten dieses Regimes Sören<br />

Lehmann, Politische Betätigung im Steuerrecht, MIP<br />

17 (2011), S. 110 (117-122).<br />

34

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