Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Aufsätze Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht MIP 2013 19. Jhrg.<br />
werden, nicht jedoch Beiträge. Sonderregelungen<br />
gelten sechs Monate vor den Wahlen zum<br />
Europäischen Parlament. In dieser Wahlkampfphase<br />
müssen wöchentlich Spendenmeldungen<br />
an das Parlament erfolgen. Beiträge sind auch<br />
hier ausgenommen.<br />
Neu ist eine Regelung darüber, wie mit unzulässigen<br />
Spenden zu verfahren ist (Art. 15 Abs. 6<br />
Parteienverordnungsentwurf 2012). Sie müssen<br />
innerhalb von 30 Tagen an den Spender zurückgesendet<br />
werden oder für den Fall der Unmöglichkeit<br />
dem Parlament gemeldet und dort eingezogen<br />
werden.<br />
5. Steuerliche Aspekte<br />
Eingefügt wurde mit Art. 16 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 eine Regelung zur steuerlichen Behandlung<br />
von Spenden an die Europarteien und<br />
die ihnen zugehörigen Stiftungen. Art. 16 Nr. 1<br />
Parteienverordnungsentwurf 2012 bestimmt dabei,<br />
dass die Spenden an Europarteien und die<br />
angeschlossenen Stiftungen auf Einnahmeseite<br />
gleich denen der entsprechenden nationalen Organisationen<br />
behandelt werden sollen. Nach Nr. 2<br />
der Vorschrift sollen die Steuervergünstigungen<br />
natürlicher oder juristischer Personen für ebensolche<br />
Zuwendungen so behandelt werden, als<br />
seien sie an mitgliedsstaatliche Parteien oder politische<br />
Stiftungen geleistet worden. Zu diesem<br />
Zweck gilt die Europartei oder die europäische<br />
politische Stiftung als eine den nationalen Parteien<br />
gleichgestellte Partei bzw. Stiftung. Der Bundesrat<br />
hat bereits – ohne nähere Begründung –<br />
die Bundesregierung gebeten, darauf hinzuwirken,<br />
dass Art. 16 des Verordnungsvorschlages<br />
gestrichen wird 18 . Dem ist teilweise zuzustimmen.<br />
Soweit die Verordnung eine steuerliche<br />
Gleichbehandlung europäischer politischer Stiftungen<br />
mit den in Deutschland als gemeinnützig<br />
anerkannten parteinahen Stiftungen vorsieht, bestehen<br />
keine Bedenken gegen eine Nichteinbeziehung.<br />
Bereits die steuerliche Begünstigung<br />
parteinaher deutscher Stiftungen ist nämlich wegen<br />
deren vielseitiger Verquickung mit den ihnen<br />
nahestehenden politischen Parteien nicht gerechtfertigt:<br />
Nach § 55 Abs. 1 S. 3 AO darf eine<br />
gemeinnützige Organisation – um die Vorausset-<br />
18<br />
BR-Drs. 544/1/12, S. 2.<br />
zung der Selbstlosigkeit zu erfüllen – politische<br />
Parteien weder unmittelbar noch mittelbar unterstützen<br />
oder fördern. Dass diese Voraussetzungen<br />
in Bezug auf die deutschen parteinahen Stiftungen<br />
gegeben ist, kann unter den derzeitigen<br />
Umständen schwerlich angenommen werden 19 .<br />
Dann erscheint es nur konsequent, diese Fehlsteuerung<br />
nicht auch noch auf europäischer Ebene<br />
fortzuführen. Mit Blick auf die steuerliche<br />
Behandlung von Europarteien ist jedoch fraglich,<br />
ob eine kategorische Ausklammerung dieser Organisationen<br />
aus dem Anwendungsbereich des<br />
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 KStG – zumindest rechtspolitisch<br />
– angezeigt ist 20 . Zumindest sofern eine<br />
Europartei ihren Sitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland hat (dies trifft – soweit ersichtlich –<br />
bisher auf keine Europartei zu, wobei die Frage<br />
jedoch auch im Bereich beschränkter Steuerpflicht<br />
auftaucht), sollte sie steuerlich den inländischen<br />
politischen Parteien gleichgestellt werden.<br />
Gleiches gilt für die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
von Parteispenden auf Geberseite nach<br />
§§ 10b Abs. 2, 34g EStG 21 . Es ist nicht einzusehen,<br />
warum ein in Deutschland Steuerpflichtiger<br />
wegen seiner Spenden an eine Europartei nicht<br />
steuerlich begünstigt werden sollte. Er leistet damit<br />
einen ebenso wertvollen Beitrag – wenn<br />
auch auf anderer politischer Ebene – für die Arbeit<br />
der Parteien, wie derjenige, der an eine nationale<br />
politische Partei spendet. Eine allgemeinere<br />
Frage ist die, ob es gewünscht ist, dass die<br />
Mitgliedstaaten mittelbar durch Steuerverzicht<br />
an der Parteienfinanzierung auch auf europäischer<br />
Ebene teilnehmen sollen, da diese mittelbare<br />
Quersubventionierung der Finanzierungstransparenz<br />
entgegenwirkt.<br />
19<br />
Näher zu diesem Problem Sören Lehmann, Recht der<br />
steuerbegünstigten Zwecke: Satzungszweck, tatsächliche<br />
Geschäftsführung und Selbstlosigkeit parteinaher<br />
Stiftungen, MIP 18 (2012), S. 16 ff.<br />
20<br />
Ausführlich zu der steuerlichen Behandlung der politischen<br />
Parteien nach nationalem Recht Sören Lehmann,<br />
Politische Betätigung im Steuerrecht, MIP 17 (2011),<br />
S. 110 f.<br />
21<br />
Vgl. zu den nationalen Aspekten dieses Regimes Sören<br />
Lehmann, Politische Betätigung im Steuerrecht, MIP<br />
17 (2011), S. 110 (117-122).<br />
34