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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg. Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht Aufsätze<br />

Bei den zugehörigen Stiftungen liegt die Obergrenze<br />

sogar bei 95 Prozent. Die Eigenfinanzierungsquote<br />

liegt mithin bei den Europarteien lediglich<br />

bei 10 Prozent.<br />

Die Aufteilung der öffentlichen Mittel an die anspruchsberechtigten<br />

Parteien wurde in der Verordnung<br />

2012 nicht verändert. Nach wie vor sollen<br />

die Mittel zu 15 Prozent zu gleichen Teilen<br />

und zu 85 Prozent an im Europäischen Parlament<br />

vertretene Parteien nach Sitzverhältnissen<br />

verteilt werden. Stichtag für die Berechnung ist<br />

der Stichtag für die Antragstellung. Diese Quotierungsregelung<br />

erhöht weiterhin zusätzlich die<br />

Wirkung der Sieben-Staaten-Klausel. Die etablierten<br />

Parteien werden weiterhin erheblich begünstigt.<br />

Sie partizipieren an der Grundförderung<br />

von 15 Prozent und schöpfen zusätzlich<br />

noch 85 Prozent der übrigen Mittel ab. Dies verstößt<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des<br />

Unionsrechts aus Art. 20 GRC, Art. 9 EUV und<br />

Art. 224 AEUV sowie gegen den Grundsatz der<br />

Parteigründungsfreiheit 15 . Als Rechtfertigung<br />

wird teilweise das Kriterium des Wahlerfolges<br />

angeführt 16 , was angesichts derart gewichtiger<br />

Benachteiligung kleiner Parteien aber nur bedingt<br />

überzeugt.<br />

3. Nicht-öffentliche Finanzierung<br />

Zu der in der Verordnung normierten nicht-öffentlichen<br />

Finanzierung werden einerseits die<br />

Spenden und andererseits die Mitgliedsbeiträge<br />

gerechnet. Diesen Zuwendungsarten wurde in<br />

15<br />

Sven Hölscheidt, Kommentierung des Art. 224 AEUV,<br />

in: Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf/Martin Nettersheim<br />

(Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band 3,<br />

45. Lfg. Aug. 2011, Rz. 38; Peter Michael Huber, in:<br />

Rudolf Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV-Kommentar, 2. Aufl.<br />

2012, Art. 224, Rz. 19.<br />

16<br />

Hans Hugo Klein, Europäisches Parteienrecht – Bemerkungen<br />

zur Verordnung des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates über die Regelungen für die politischen<br />

Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung<br />

vom 4. November 2004, in: Jürgen Bröhmer<br />

u.a. (Hrsg.), Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte,<br />

Festschrift für Georg Ress, 2005, S. 541<br />

(549 f.); Stefanie Armbrecht, Politische Parteien im europäischen<br />

Verfassungsverbund – Neue Impulse durch<br />

die VO (EG) Nr. 2004/2003, 2008, S. 223; Heike Merten,<br />

Die Finanzierung der Europarteien, in: Thomas Poguntke/<br />

Martin Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege<br />

zu einer europäischen Parteiendemokratie?, 2013, m.w.N.<br />

dem Parteienverordnungsentwurf 2012 ein eigener<br />

Artikel gewidmet.<br />

a) Spenden<br />

Zunächst einmal wird in Art. 15 Abs. 1 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012, wenn auch nicht direkt,<br />

festgeschrieben, dass Europarteien und ihre<br />

Stiftungen grundsätzlich dazu befugt sind Spenden<br />

anzunehmen. Die Annahmebefugnis wird<br />

dabei in ihrer Höhe nunmehr auf 25.000 EUR<br />

pro Jahr und Spender begrenzt 17 . Zuwendungsgeber<br />

können, wie bisher auch, natürliche und<br />

juristische Personen sein. Diese grundsätzliche<br />

Spendenannahmebefugnis wird dann in Art. 15<br />

Abs. 4 Parteienverordnungsentwurf 2012 durch<br />

spezifisch normierte Spendenannahmeverbote<br />

begrenzt. Dabei haben sich die Tatbestände der<br />

Spendenannahmeverbote nicht verändert. Ein<br />

Barspendenverbot wurde nicht aufgenommen.<br />

b) Beiträge<br />

Mitgliedsbeiträge werden nunmehr in Art. 15<br />

Abs. 7 Parteienverordnungsentwurf 2012 geregelt.<br />

Zulässig sind nach wie vor Beiträge von nationalen<br />

Mitgliederparteien der europäischen politischen<br />

Parteien und von den Individualmitgliedern.<br />

Sie dürfen auch weiterhin 40 Prozent des<br />

Jahresbudgets der Europartei nicht übersteigen.<br />

Wenn man nun in Rechnung stellt, dass Beiträge<br />

der nationalen Parteien, deren Quelle vielfach<br />

staatliche Mittel sind, in Höhe von 40 Prozent<br />

des Budgets der Europarteien zulässig sind und<br />

90 Prozent ohnehin aus der staatlichen Finanzierung<br />

des EU-Haushaltes stammen, dann wird<br />

so die Verpflichtung zur Eigenfinanzierung von<br />

10 Prozent von der Parteienverordnung selbst<br />

ausgehebelt. Eine jedenfalls aus deutscher nationalstaatlicher<br />

Sicht bedenkliche öffentliche Vollfinanzierung<br />

der Europarteien wäre die Folge.<br />

4. Offenlegungspflichten und Verfahren<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen in ein<br />

Spendenverzeichnis aufgenommen und zusammen<br />

mit den Jahresabschlüssen dem Register<br />

vorgelegt werden. Einzelspenden oberhalb von<br />

12.000 EUR müssen unverzüglich gemeldet<br />

17<br />

Bisher liegt die Obergrenze gemäß Art 6 Abs. 2 Ziff. d<br />

bei 12.000,00 EUR pro Jahr.<br />

33

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