Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg. Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht Aufsätze<br />
Bei den zugehörigen Stiftungen liegt die Obergrenze<br />
sogar bei 95 Prozent. Die Eigenfinanzierungsquote<br />
liegt mithin bei den Europarteien lediglich<br />
bei 10 Prozent.<br />
Die Aufteilung der öffentlichen Mittel an die anspruchsberechtigten<br />
Parteien wurde in der Verordnung<br />
2012 nicht verändert. Nach wie vor sollen<br />
die Mittel zu 15 Prozent zu gleichen Teilen<br />
und zu 85 Prozent an im Europäischen Parlament<br />
vertretene Parteien nach Sitzverhältnissen<br />
verteilt werden. Stichtag für die Berechnung ist<br />
der Stichtag für die Antragstellung. Diese Quotierungsregelung<br />
erhöht weiterhin zusätzlich die<br />
Wirkung der Sieben-Staaten-Klausel. Die etablierten<br />
Parteien werden weiterhin erheblich begünstigt.<br />
Sie partizipieren an der Grundförderung<br />
von 15 Prozent und schöpfen zusätzlich<br />
noch 85 Prozent der übrigen Mittel ab. Dies verstößt<br />
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des<br />
Unionsrechts aus Art. 20 GRC, Art. 9 EUV und<br />
Art. 224 AEUV sowie gegen den Grundsatz der<br />
Parteigründungsfreiheit 15 . Als Rechtfertigung<br />
wird teilweise das Kriterium des Wahlerfolges<br />
angeführt 16 , was angesichts derart gewichtiger<br />
Benachteiligung kleiner Parteien aber nur bedingt<br />
überzeugt.<br />
3. Nicht-öffentliche Finanzierung<br />
Zu der in der Verordnung normierten nicht-öffentlichen<br />
Finanzierung werden einerseits die<br />
Spenden und andererseits die Mitgliedsbeiträge<br />
gerechnet. Diesen Zuwendungsarten wurde in<br />
15<br />
Sven Hölscheidt, Kommentierung des Art. 224 AEUV,<br />
in: Eberhard Grabitz/Meinhard Hilf/Martin Nettersheim<br />
(Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band 3,<br />
45. Lfg. Aug. 2011, Rz. 38; Peter Michael Huber, in:<br />
Rudolf Streinz (Hrsg.), EUV/AEUV-Kommentar, 2. Aufl.<br />
2012, Art. 224, Rz. 19.<br />
16<br />
Hans Hugo Klein, Europäisches Parteienrecht – Bemerkungen<br />
zur Verordnung des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates über die Regelungen für die politischen<br />
Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung<br />
vom 4. November 2004, in: Jürgen Bröhmer<br />
u.a. (Hrsg.), Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte,<br />
Festschrift für Georg Ress, 2005, S. 541<br />
(549 f.); Stefanie Armbrecht, Politische Parteien im europäischen<br />
Verfassungsverbund – Neue Impulse durch<br />
die VO (EG) Nr. 2004/2003, 2008, S. 223; Heike Merten,<br />
Die Finanzierung der Europarteien, in: Thomas Poguntke/<br />
Martin Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege<br />
zu einer europäischen Parteiendemokratie?, 2013, m.w.N.<br />
dem Parteienverordnungsentwurf 2012 ein eigener<br />
Artikel gewidmet.<br />
a) Spenden<br />
Zunächst einmal wird in Art. 15 Abs. 1 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012, wenn auch nicht direkt,<br />
festgeschrieben, dass Europarteien und ihre<br />
Stiftungen grundsätzlich dazu befugt sind Spenden<br />
anzunehmen. Die Annahmebefugnis wird<br />
dabei in ihrer Höhe nunmehr auf 25.000 EUR<br />
pro Jahr und Spender begrenzt 17 . Zuwendungsgeber<br />
können, wie bisher auch, natürliche und<br />
juristische Personen sein. Diese grundsätzliche<br />
Spendenannahmebefugnis wird dann in Art. 15<br />
Abs. 4 Parteienverordnungsentwurf 2012 durch<br />
spezifisch normierte Spendenannahmeverbote<br />
begrenzt. Dabei haben sich die Tatbestände der<br />
Spendenannahmeverbote nicht verändert. Ein<br />
Barspendenverbot wurde nicht aufgenommen.<br />
b) Beiträge<br />
Mitgliedsbeiträge werden nunmehr in Art. 15<br />
Abs. 7 Parteienverordnungsentwurf 2012 geregelt.<br />
Zulässig sind nach wie vor Beiträge von nationalen<br />
Mitgliederparteien der europäischen politischen<br />
Parteien und von den Individualmitgliedern.<br />
Sie dürfen auch weiterhin 40 Prozent des<br />
Jahresbudgets der Europartei nicht übersteigen.<br />
Wenn man nun in Rechnung stellt, dass Beiträge<br />
der nationalen Parteien, deren Quelle vielfach<br />
staatliche Mittel sind, in Höhe von 40 Prozent<br />
des Budgets der Europarteien zulässig sind und<br />
90 Prozent ohnehin aus der staatlichen Finanzierung<br />
des EU-Haushaltes stammen, dann wird<br />
so die Verpflichtung zur Eigenfinanzierung von<br />
10 Prozent von der Parteienverordnung selbst<br />
ausgehebelt. Eine jedenfalls aus deutscher nationalstaatlicher<br />
Sicht bedenkliche öffentliche Vollfinanzierung<br />
der Europarteien wäre die Folge.<br />
4. Offenlegungspflichten und Verfahren<br />
Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen in ein<br />
Spendenverzeichnis aufgenommen und zusammen<br />
mit den Jahresabschlüssen dem Register<br />
vorgelegt werden. Einzelspenden oberhalb von<br />
12.000 EUR müssen unverzüglich gemeldet<br />
17<br />
Bisher liegt die Obergrenze gemäß Art 6 Abs. 2 Ziff. d<br />
bei 12.000,00 EUR pro Jahr.<br />
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