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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Aufsätze Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Eingereicht werden muss, wie soeben dargestellt,<br />

die Satzung der Europartei bzw. der Stiftung.<br />

Diese muss zwingend die Voraussetzungen<br />

des Art. 4 für Parteien bzw. Art. 5 für Stiftungen<br />

erfüllen. Art. 4 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />

listet nunmehr die Mindestgehalte von Satzung<br />

und Programm in zwei Absätzen auf. Der erste<br />

behandelt eher allgemeine Punkte wie Namensgebung<br />

und Auflösung; der zweite manifestiert<br />

nunmehr die Rechte und Pflichten der Mitglieder,<br />

die zur Sicherung der innerparteilichen Demokratie<br />

notwendigen Verfahrens- und Organisationsnormen<br />

sowie Rechenschaftspflichten<br />

und Transparenz. Die auch bisher bereits statuierte<br />

Verpflichtung der Europarteien, sich eine<br />

schriftliche Satzung zu geben, wird inhaltlich<br />

deutlich weiter spezifiziert. Dadurch soll insbesondere<br />

eine demokratische Binnenstruktur der<br />

Europarteien in einem Mindestmaß gewährleistet<br />

werden. Art. 4 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 will ein gewisses Minimum an Transparenz<br />

hinsichtlich der inneren Ordnung und der<br />

Zielsetzung der Europarteien, sowohl nach innen<br />

in Bezug auf die innerverbandliche Tätigkeit, als<br />

auch nach außen in Bezug auf die interessierte<br />

europäische Bürgerschaft, absichern.<br />

Nach Art. 6 Abs. 5 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 wird innerhalb von drei Monaten vom Europäischen<br />

Parlament über die Aufnahme in das<br />

Register ein Beschluss gefasst, der im Amtsblatt<br />

veröffentlicht wird. Gemäß Art. 7 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 findet einmal jährlich,<br />

auf speziellen Antrag auch unterjährig, ein<br />

Nachprüfungsverfahren statt. Liegen die Voraussetzungen<br />

nicht mehr vor, verliert die Europartei<br />

nach Art. 11 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />

ihre europäische Rechtspersönlichkeit und wird<br />

aus dem Register gelöscht. Nach Art. 22 Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 können auch finanzielle<br />

Sanktionen verhängt werden. Mit der Löschung<br />

aus dem Register verliert automatisch<br />

auch die angeschlossene Stiftung ihren europäischen<br />

Rechtsstatus.<br />

Was aber ist der europäische Rechtsstatus? Die<br />

Verordnung 2012 hat in ihrem zweiten Kapitel<br />

für die Europarteien und die Stiftungen ausdrücklich<br />

eine neue europäische Rechtspersönlichkeit<br />

geschaffen, ein einheitlicher rechtlicher<br />

Status auf der Grundlage des EU-Rechts. Nach<br />

Art. 8 der Parteienverordnungsentwurf 2012 erlangen<br />

die Europarteien am Tag ihrer Eintragung in<br />

das Register Rechtspersönlichkeit. Diese verleiht<br />

ihnen in allen Mitgliedsländern volle rechtliche<br />

Anerkennung und Handlungsfähigkeit (Art. 9<br />

Parteienverordnungsentwurf 2012). Allerdings<br />

gemäß Art. 10 Abs. 2 der Parteienverordnungsentwurf<br />

2012 lediglich für die in dieser Verordnung<br />

geregelten Angelegenheiten. Darüber hinaus<br />

unterliegen die Europarteien weiterhin dem<br />

Rechtssystem des Mitgliedsstaates, in dem sie<br />

ihren Sitz haben. Dies steht allerdings im Widerspruch<br />

zu einer Formulierung in der Begründung<br />

des Vorschlags, die neue europäische Rechtspersönlichkeit<br />

werde „die Nachfolge aller zuvor bestehenden<br />

nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten“<br />

12 . Hier wird das Dilemma der neuen<br />

Rechtspersönlichkeit deutlich: sie beinhaltet keine<br />

umfassende Regelung 13 .<br />

2. Öffentliche Finanzierung<br />

Das vierte Kapitel des Verordnungsentwurfes<br />

2012 (Art. 12-18) ist der Finanzierung gewidmet.<br />

Einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />

der Europäischen Union können gemäß<br />

Art. 12 Parteienverordnungsentwurf 2012 lediglich<br />

im Register erfasste europäische politische<br />

Parteien stellen, die mit mindestens einem Mitglied<br />

im Europäischen Parlament vertreten sind.<br />

Das Registrierungserfordernis führt dazu, dass<br />

die vielfach kritisierte sog. Sieben-Staaten-Klausel<br />

14 auch als zusätzliche objektive Zugangshürde<br />

für die Finanzierung gilt. Der Verordnungsentwurf<br />

ist daher mit der Partei(gründungs)freiheit<br />

und der Chancengleichheit der Parteien auf<br />

europäischer Ebene nicht vereinbar.<br />

Auch der Parteienverordnungsentwurf 2012 enthält<br />

in Art. 12 Abs. 4 eine relative Obergrenze<br />

für die öffentliche Finanzierung, die sich allerdings<br />

von 85 Prozent auf 90 Prozent der förderfähigen<br />

Kosten einer politischen Partei erhöht.<br />

12<br />

KOM (2012) 499 final, S. 6.<br />

13<br />

Siehe auch Martin Morlok, Unionsweite Rechtspersönlichkeit<br />

der Europarteien, in: Thomas Poguntke/Martin<br />

Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege zu einer<br />

europäischen Parteiendemokratie?, 2013, m.w.N.<br />

14<br />

Siehe oben unter II. 1.<br />

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