Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Aufsätze Heike Merten – Neue Impulse im europäischen Parteienrecht MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Eingereicht werden muss, wie soeben dargestellt,<br />
die Satzung der Europartei bzw. der Stiftung.<br />
Diese muss zwingend die Voraussetzungen<br />
des Art. 4 für Parteien bzw. Art. 5 für Stiftungen<br />
erfüllen. Art. 4 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />
listet nunmehr die Mindestgehalte von Satzung<br />
und Programm in zwei Absätzen auf. Der erste<br />
behandelt eher allgemeine Punkte wie Namensgebung<br />
und Auflösung; der zweite manifestiert<br />
nunmehr die Rechte und Pflichten der Mitglieder,<br />
die zur Sicherung der innerparteilichen Demokratie<br />
notwendigen Verfahrens- und Organisationsnormen<br />
sowie Rechenschaftspflichten<br />
und Transparenz. Die auch bisher bereits statuierte<br />
Verpflichtung der Europarteien, sich eine<br />
schriftliche Satzung zu geben, wird inhaltlich<br />
deutlich weiter spezifiziert. Dadurch soll insbesondere<br />
eine demokratische Binnenstruktur der<br />
Europarteien in einem Mindestmaß gewährleistet<br />
werden. Art. 4 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 will ein gewisses Minimum an Transparenz<br />
hinsichtlich der inneren Ordnung und der<br />
Zielsetzung der Europarteien, sowohl nach innen<br />
in Bezug auf die innerverbandliche Tätigkeit, als<br />
auch nach außen in Bezug auf die interessierte<br />
europäische Bürgerschaft, absichern.<br />
Nach Art. 6 Abs. 5 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 wird innerhalb von drei Monaten vom Europäischen<br />
Parlament über die Aufnahme in das<br />
Register ein Beschluss gefasst, der im Amtsblatt<br />
veröffentlicht wird. Gemäß Art. 7 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 findet einmal jährlich,<br />
auf speziellen Antrag auch unterjährig, ein<br />
Nachprüfungsverfahren statt. Liegen die Voraussetzungen<br />
nicht mehr vor, verliert die Europartei<br />
nach Art. 11 Parteienverordnungsentwurf 2012<br />
ihre europäische Rechtspersönlichkeit und wird<br />
aus dem Register gelöscht. Nach Art. 22 Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 können auch finanzielle<br />
Sanktionen verhängt werden. Mit der Löschung<br />
aus dem Register verliert automatisch<br />
auch die angeschlossene Stiftung ihren europäischen<br />
Rechtsstatus.<br />
Was aber ist der europäische Rechtsstatus? Die<br />
Verordnung 2012 hat in ihrem zweiten Kapitel<br />
für die Europarteien und die Stiftungen ausdrücklich<br />
eine neue europäische Rechtspersönlichkeit<br />
geschaffen, ein einheitlicher rechtlicher<br />
Status auf der Grundlage des EU-Rechts. Nach<br />
Art. 8 der Parteienverordnungsentwurf 2012 erlangen<br />
die Europarteien am Tag ihrer Eintragung in<br />
das Register Rechtspersönlichkeit. Diese verleiht<br />
ihnen in allen Mitgliedsländern volle rechtliche<br />
Anerkennung und Handlungsfähigkeit (Art. 9<br />
Parteienverordnungsentwurf 2012). Allerdings<br />
gemäß Art. 10 Abs. 2 der Parteienverordnungsentwurf<br />
2012 lediglich für die in dieser Verordnung<br />
geregelten Angelegenheiten. Darüber hinaus<br />
unterliegen die Europarteien weiterhin dem<br />
Rechtssystem des Mitgliedsstaates, in dem sie<br />
ihren Sitz haben. Dies steht allerdings im Widerspruch<br />
zu einer Formulierung in der Begründung<br />
des Vorschlags, die neue europäische Rechtspersönlichkeit<br />
werde „die Nachfolge aller zuvor bestehenden<br />
nationalen Rechtspersönlichkeiten antreten“<br />
12 . Hier wird das Dilemma der neuen<br />
Rechtspersönlichkeit deutlich: sie beinhaltet keine<br />
umfassende Regelung 13 .<br />
2. Öffentliche Finanzierung<br />
Das vierte Kapitel des Verordnungsentwurfes<br />
2012 (Art. 12-18) ist der Finanzierung gewidmet.<br />
Einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushalt<br />
der Europäischen Union können gemäß<br />
Art. 12 Parteienverordnungsentwurf 2012 lediglich<br />
im Register erfasste europäische politische<br />
Parteien stellen, die mit mindestens einem Mitglied<br />
im Europäischen Parlament vertreten sind.<br />
Das Registrierungserfordernis führt dazu, dass<br />
die vielfach kritisierte sog. Sieben-Staaten-Klausel<br />
14 auch als zusätzliche objektive Zugangshürde<br />
für die Finanzierung gilt. Der Verordnungsentwurf<br />
ist daher mit der Partei(gründungs)freiheit<br />
und der Chancengleichheit der Parteien auf<br />
europäischer Ebene nicht vereinbar.<br />
Auch der Parteienverordnungsentwurf 2012 enthält<br />
in Art. 12 Abs. 4 eine relative Obergrenze<br />
für die öffentliche Finanzierung, die sich allerdings<br />
von 85 Prozent auf 90 Prozent der förderfähigen<br />
Kosten einer politischen Partei erhöht.<br />
12<br />
KOM (2012) 499 final, S. 6.<br />
13<br />
Siehe auch Martin Morlok, Unionsweite Rechtspersönlichkeit<br />
der Europarteien, in: Thomas Poguntke/Martin<br />
Morlok/Heike Merten (Hrsg.), Auf dem Wege zu einer<br />
europäischen Parteiendemokratie?, 2013, m.w.N.<br />
14<br />
Siehe oben unter II. 1.<br />
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