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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Rezensionen<br />

schritt. Von den Rechten des Einzelnen wendet<br />

Schaub daraufhin den Blick auf die politischen<br />

Vereinigungen, denen der Anspruch auf Chancengleichheit<br />

ebenfalls zusteht (S. 255 f.).<br />

Im sechsten Kapitel (S. 274-334) weist Schaub<br />

insbesondere auf die Parallelen zwischen den<br />

Verfahrensgarantien und der Garantie der politischen<br />

Rechte hin (S. 277 f.). Indem er Art. 34<br />

BV als Minimalgarantie qualifiziert (S. 280),<br />

weist er selber darauf hin, dass es zur Ausgestaltung<br />

der Partizipation weiterer Konkretisierungen<br />

bedarf. Aus Art. 51 Abs. 1 BV betreffend<br />

Gewährleistung der Kantonsverfassungen durch<br />

den Bund lässt sich jedoch nichts ableiten. Dasselbe<br />

gilt für die Garantie der Transparenz der<br />

politischen Einflussnahme (S. 286 f.), die in der<br />

Lehre immer wieder erwähnt wird, bis jetzt aber<br />

keinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat.<br />

Für Leserinnen und Leser, die nicht mit der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung vertraut sind,<br />

könnte es missverständlich sein, wenn Schaub<br />

ausführt, dass Art. 34 Abs. 1 BV Bund, Kantone<br />

und Gemeinden verpflichtet, bei der Ausgestaltung<br />

der politischen Rechte einer chancengleichen<br />

Ausgestaltung zu genügen und dafür zu<br />

sorgen, dass die Wahl- und Abstimmungsresultate<br />

den Willen der Stimmenden unverfälscht<br />

und zuverlässig wiedergeben (S. 293). Die zurückhaltenden<br />

Urteile werden erst später dargestellt.<br />

Um den Boden zu bereiten für die kommunikative<br />

Chancengleichheit, erläutert Schaub<br />

die dezisionale Chancengleichheit (also die<br />

Grundsätze des allgemeinen und gleichen Stimmund<br />

Wahlrechts). Sie bildet seiner Meinung nach<br />

ein starkes Argument für die kommunikative<br />

Chancengleichheit (S. 295). Wie Schaub im<br />

Weiteren darstellt, schützt die bundesgerichtliche<br />

Rechtsprechung die politischen Akteure umfassend<br />

vor staatlichen Eingriffen (z.B. mit Vorgaben<br />

an die Ausgestaltung der behördlichen Kommunikation<br />

vor Abstimmungen und einem Interventionsverbot<br />

vor Wahlen). Unbestritten ist<br />

auch, dass der Staat wettbewerbsneutral handeln<br />

muss, soweit er Privaten Möglichkeiten zur Verfügung<br />

stellt oder Regelungen für die Wahl- und<br />

Abstimmungswerbung erlässt (z.B. betreffend<br />

Plakatierung oder Werbung am Radio). Schaub<br />

konstatiert deshalb einen relativ umfassenden<br />

Schutz des Einzelnen in seiner kommunikativen<br />

Chancengleichheit vor staatlicher und staatlich<br />

vermittelter privater politischer Kommunikation.<br />

Dem steht ein äusserst schwacher, auf spezielle<br />

Konstellationen beschränkter Schutz vor privaten<br />

Interventionen gegenüber (S. 328-333).<br />

Nachdem Schaub in den Kapiteln 7 und 8 festgehalten<br />

hat, dass der Gesetzgeber keine Abhilfe<br />

gegen diese Diskrepanz schaffen will und die<br />

herkömmliche Lehre Transparenzvorschriften<br />

als Beeinträchtigung der Meinungsäußerungsfreiheit<br />

qualifiziert, legt er in Kapitel 9 (S. 344-<br />

356) sein Verständnis von der Funktion der<br />

Kommunikationsgrundrechte und der Wahl- und<br />

Abstimmungsfreiheit dar. Den Grundrechten<br />

freier Kommunikation weist Schaub eine doppelte<br />

Funktion zu, nämlich eine individuelle und<br />

eine demokratische (S. 345). Er kommt zum<br />

Schluss, dass das instrumentelle Verständnis der<br />

Grundrechte freier Kommunikation zuweilen<br />

Maßnahmen fordert, die mit dem individuellen<br />

Schutzrecht in Konflikt geraten können (S. 351).<br />

Gemäß Schaub ist die Garantie der politischen<br />

Rechte durch Art. 34 BV eher als Verfahrensgrundrecht<br />

und als spezielles Grundrecht freier<br />

Kommunikation zu sehen denn als klassisches<br />

Freiheitsrecht (S. 357).<br />

In Kapitel 11 (S. 357-372) führt Schaub die demokratische<br />

Funktion der Wahl- und Abstimmungsfreiheit<br />

weiter aus, nämlich dass sie den<br />

demokratischen Diskurs garantiert und damit ein<br />

genügendes öffentliches Interesse für die Regulierung<br />

der Finanzflüsse in Wahl- und Abstimmungskämpfen<br />

vorliegt (S. 361). Schaub legt<br />

dar, warum Meinungsäußerungen, welche die<br />

Chancengleichheit gefährden, gar nicht in den<br />

Schutzbereich des Grundrechts fallen (S. 363).<br />

Anders als gemäß herkömmlicher Lehre muss<br />

damit keine Güterabwägung vorgenommen werden<br />

(S. 368).<br />

In Kapitel 13 (S. 381-414) nennt Schaub folgende<br />

Regulierungsansätze zur Wahrung des Diskurses<br />

und der individuellen politischen Chancengleichheit:<br />

Offenlegungsvorschriften, Ausgabenbeschränkungen<br />

und staatliche Leistungen an private Akteure.<br />

Allerdings beschränkt sich Schaub auf die<br />

Abklärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit.<br />

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