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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Rezensionen<br />

Prüfverfahren beider Länder sich einen Erkenntnisgewinn<br />

verspricht. Geissler beginnt seine Untersuchung<br />

mit einer allgemeinen Einführung in<br />

die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Parteienfinanzierung<br />

in Österreich und in Deutschland.<br />

Für Österreich erläutert er dabei zunächst einmal<br />

den Parteibegriff (S. 33 ff.). In rechtlicher Hinsicht<br />

ist hier zu beachten, dass es mehrere Arten<br />

von „Parteien“ gibt, die jeweils eine eigene<br />

Rechtsstellung haben, aber funktionell aufeinander<br />

bezogen sind. Zum ersten sind dies die politischen<br />

Parteien, deren Rechtsgrundlage das Parteiengesetz<br />

darstellt. Zum zweiten ist dies die sog.<br />

wahlwerbende Partei (Wahlpartei), unter der eine<br />

Wählergruppe zu verstehen ist, die sich unter Führung<br />

einer unterschiedlichen Parteibezeichnung<br />

mit Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt. Ihre<br />

Rechtsgrundlage ist die jeweilige Wahlordnung.<br />

Die wahlwerbende Partei ist von der politischen<br />

Partei grundsätzlich zu unterscheiden und hat eine<br />

zeitlich und sachlich beschränkte Rechtsfähigkeit.<br />

Die dritte Form ist die sog. Parlamentspartei oder<br />

auch parlamentarischer Klub. Dabei handelt es<br />

sich um Vereinigungen der Abgeordneten einer<br />

oder mehrerer wahlwerbender Partei(en), die sich<br />

auf Grund der Geschäftsordnung des betreffenden<br />

parlamentarischen Körpers konstituieren. Parlamentarische<br />

Klubs sind juristische Personen des<br />

Privatrechts, die eine von den dahinter stehenden<br />

politischen Parteien oder wahlwerbenden Parteien<br />

unabhängige Rechtspersönlichkeit aufweisen. Ihre<br />

finanzielle Ausstattung regelt sich nach dem<br />

Klubfördergesetz (KlubFG). Als viertes und letztes<br />

sind noch die sog. Parteiakademien zu nennen.<br />

Ihre Aufgabe ist es, staatsbürgerliche Bildungsarbeit<br />

der politischen Parteien zu realisieren. Parteiakademien<br />

sind zwar rechtlich selbständig und<br />

finanziell unabhängig, jedoch zwingend einer<br />

politischen Partei zuzuordnen. Ihre Finanzierung<br />

ergibt sich aus dem Publizistikförderungsgesetz<br />

(PubFG). Durch die Darstellung des Parteibegriffs<br />

im Normgefüge wird schon eine der besonderen<br />

Eigenarten des österreichischen Parteiensystems<br />

deutlich, nämlich die weite Verzweigung<br />

des politischen Lagers über ihre eigentliche<br />

politische Funktion hinaus. Für die Beurteilung<br />

der Zulässigkeit von Parteispenden sind alle diese<br />

Bereiche in den Blick zu nehmen.<br />

Die Darstellung der Rechtslage in Deutschland<br />

beginnt ebenfalls mit einer Klärung des Parteibegriffs,<br />

allerdings ohne den einfachgesetzlichen<br />

Parteibegriff aus § 2 Abs. 1 PartG zu hinterfragen<br />

und am verfassungsrechtlichen abzugleichen<br />

(S. 47 ff.). Die verfassungsrechtliche Vorgabe in<br />

Art. 21 GG und das deutsche Parteiengesetz<br />

werden kurz dargestellt. Neben dem Transparenzgebot<br />

wird die Parteienfreiheit und -gleichheit<br />

erwähnt. Die verfassungsrechtlich verankerte<br />

innerparteiliche Demokratie, die bei der Spendenannahme<br />

auf Ebene der gebietlichen Gliederungen<br />

der politischen Parteien in Deutschland<br />

eine nicht unerhebliche Rolle spielt, vernachlässigt<br />

Geissler ebenso wie die vielschichtige wissenschaftliche<br />

Diskussion um die sog. Umfeldoder<br />

auch Hilfsorganisationen der politischen<br />

Parteien. Etwa die Stiftungen und die Jugendorganisationen<br />

der politischen Parteien, deren Finanzierung<br />

aus den öffentlichen Haushalten,<br />

nach immer lauter werdenden Stimmen in der<br />

wissenschaftlichen Literatur und inzwischen<br />

auch aus der Rechtsprechung, zunehmend als<br />

staatliche Parteienfinanzierung qualifiziert wird.<br />

Der Autor stellt sodann die Parteispendenregelungen<br />

in Österreich und in Deutschland in allen<br />

Details dar und überprüft sie jeweils auch auf die<br />

Vereinbarkeit mit den Empfehlungen des Ministerrates.<br />

Österreich legt einen Spendenbegriff zugrunde,<br />

der ausschließlich auf Geldzuwendungen<br />

begrenzt ist. Geldwerte Leistungen scheiden<br />

daher als Parteispenden aus. Für Österreich<br />

kommt Geissler zu dem Ergebnis, dass die Regelungen<br />

zu den Parteispenden nicht in Einklang<br />

mit den Vorschlägen der GRECO stehen und erheblicher<br />

Reformbedarf bestehe. Auch für<br />

Deutschland macht Geissler neben Lob auch<br />

Kritikpunkte von GRECO aus. So wird etwa die<br />

Regulierung von Sponsoring angemahnt.<br />

In dem sich anschließenden Vergleich der beiden<br />

unterschiedlichen Systeme arbeitet Geissler heraus,<br />

dass Österreich ein deutlich liberales Parteispendensystem<br />

gewählt hat. Dies basiert im Bereich<br />

der privaten Parteienfinanzierung im Wesentlichen<br />

auf dem Vertrauen in die Parteien.<br />

Deutschland setzt dagegen auf Kontrolle und<br />

Sanktionen.<br />

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