Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
tei, die landesweit 5 % der Stimmen erreicht, im<br />
Landtag überhaupt keinen Sitz erhalte.<br />
Die zweite Änderung betreffend problematisierte<br />
das Gericht das Spannungsverhältnis Wahlgleichheit<br />
und Deckungsgleichheit, die beide als<br />
Grundsätze in das verfassungsrechtlich vorgegebene<br />
System der verbesserten Verhältniswahl<br />
eingeordnet sind. Es führt aus, dass eine starre<br />
Bindung an bestehende Landkreise und kreisfreie<br />
Städte bei der Einteilung der Stimmkreise<br />
zu starken Abweichung führen würde, weshalb<br />
der Grundsatz der Deckungsgleichheit durch<br />
Art. 14 Abs. 1 S. 4 der bayerischen Verfassung<br />
modifiziert werde. Danach müssen bestehende<br />
Grenzen zugunsten der Wahlgleichheit modifiziert<br />
werden. Bei dieser Einteilung stehe dem<br />
Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Der<br />
Verfassungsgerichtshof prüfe lediglich, ob die<br />
gesetzgeberische Lösung verfassungsgemäß sei,<br />
nicht jedoch, ob der Gesetzgeber die bessere von<br />
mehreren möglichen Lösungen gefunden habe.<br />
Im Ergebnis kommt der Gerichtshof zu dem<br />
Schluss, dass trotz teilweise relativ hoher Abweichungen<br />
bei den Einwohnerzahlen in den<br />
einzelnen Stimmkreisen vom Wahlkreisdurchschnitt<br />
die Wahlgleichheit nicht verletzt sei. Die<br />
Abweichungen ließen sich mit der Notwendigkeit<br />
der Neueinteilung und regionalen Besonderheiten<br />
rechtfertigen.<br />
Das OVG Münster entschied in zwei Beschlüssen<br />
80 über die Klagebefugnis im Wahlprüfungsverfahren.<br />
Im erstgenannten Beschluss lehnte<br />
das Gericht die Befugnis eines Ortsverbandes ab,<br />
auf Gültigkeit einer Wahl zu klagen. Dieser zähle<br />
nicht zu dem Kreis der Klagebefugten, der<br />
sich aus Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens<br />
und mit Blick auf die Systematik der<br />
§§ 39 ff. KWahlG NW ergebe (Wahlberechtigte,<br />
Leitungen solcher Parteien und Wählergruppen,<br />
die an der Wahl teilgenommen haben, die Aufsichtsbehörde<br />
und gewählte Vertreter). Auch der<br />
Vorstand könne, so das Gericht, nicht klagen.<br />
Das Klageverfahren ist ebenso wie für Wahlberechtigte<br />
nur die Fortsetzung eines Einspruchs-<br />
verfahrens. Einspruchsbefugt kann nur sein, wer<br />
vorher Einspruch eingelegt hat. Die Klage von<br />
Parteileitungen könne sich nur gegen einen<br />
Wahlprüfungsbeschluss richten, mit dem die<br />
Wahl jedenfalls teilweise für ungültig erklärt<br />
werde. Auch die Geltendmachung der Verletzung<br />
eigener Rechte aus §§ 29 Abs. 2 S. 2, 34<br />
KWahlG NW begründe keine Klagebefugnis, da<br />
das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu<br />
diene, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige<br />
Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten.<br />
Denselben Fall betreffend beschließt<br />
das OVG im zweiten Beschluss die<br />
mangelnde Klagebefugnis einer Ratsfraktion.<br />
Der hier zugrundeliegende Beschluss greife in<br />
Außenrechtspositionen ein, welche der betroffene<br />
Wahlbewerber in der teilweise für ungültig<br />
erklärten Wahl erlangt hat. Der Ratsfraktion stehe<br />
aber nach der Rechtsprechung des Senats nur<br />
eine Innenrechtsposition zu, die hier mangels<br />
Existenz der Kläger zum Zeitpunkt der Wahl<br />
nicht betroffen sei.<br />
Das VG Karlsruhe 81 urteilte über die Gültigkeit<br />
einer Bürgermeisterwahl. Dabei konnte es wegen<br />
der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 KWahlG BW<br />
nur Einspruchsgründe berücksichtigen, die binnen<br />
der in § 31 Abs. 1 S. 1 KWahlG BW geregelten<br />
Frist geltend gemacht wurden. Eine insoweit<br />
vom Kläger vorgetragene unzulässige<br />
Wahlwerbung durch einen Amtsträger, mithin<br />
eine Verletzung seiner Neutralitätspflicht, konnte<br />
das Gericht nicht erkennen.<br />
Ewgenij Sokolov<br />
80<br />
OVG Münster, Beschluss vom 12.01.2012 – 15 A<br />
2413/11, online veröffentlicht bei juris; OVG Münster,<br />
Beschluss vom 12.01.2012 – 15 A 2104/11, online<br />
veröffentlicht bei juris.<br />
81<br />
VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 – 2 K 2293/11,<br />
online veröffentlicht bei juris.<br />
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