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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

tei, die landesweit 5 % der Stimmen erreicht, im<br />

Landtag überhaupt keinen Sitz erhalte.<br />

Die zweite Änderung betreffend problematisierte<br />

das Gericht das Spannungsverhältnis Wahlgleichheit<br />

und Deckungsgleichheit, die beide als<br />

Grundsätze in das verfassungsrechtlich vorgegebene<br />

System der verbesserten Verhältniswahl<br />

eingeordnet sind. Es führt aus, dass eine starre<br />

Bindung an bestehende Landkreise und kreisfreie<br />

Städte bei der Einteilung der Stimmkreise<br />

zu starken Abweichung führen würde, weshalb<br />

der Grundsatz der Deckungsgleichheit durch<br />

Art. 14 Abs. 1 S. 4 der bayerischen Verfassung<br />

modifiziert werde. Danach müssen bestehende<br />

Grenzen zugunsten der Wahlgleichheit modifiziert<br />

werden. Bei dieser Einteilung stehe dem<br />

Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Der<br />

Verfassungsgerichtshof prüfe lediglich, ob die<br />

gesetzgeberische Lösung verfassungsgemäß sei,<br />

nicht jedoch, ob der Gesetzgeber die bessere von<br />

mehreren möglichen Lösungen gefunden habe.<br />

Im Ergebnis kommt der Gerichtshof zu dem<br />

Schluss, dass trotz teilweise relativ hoher Abweichungen<br />

bei den Einwohnerzahlen in den<br />

einzelnen Stimmkreisen vom Wahlkreisdurchschnitt<br />

die Wahlgleichheit nicht verletzt sei. Die<br />

Abweichungen ließen sich mit der Notwendigkeit<br />

der Neueinteilung und regionalen Besonderheiten<br />

rechtfertigen.<br />

Das OVG Münster entschied in zwei Beschlüssen<br />

80 über die Klagebefugnis im Wahlprüfungsverfahren.<br />

Im erstgenannten Beschluss lehnte<br />

das Gericht die Befugnis eines Ortsverbandes ab,<br />

auf Gültigkeit einer Wahl zu klagen. Dieser zähle<br />

nicht zu dem Kreis der Klagebefugten, der<br />

sich aus Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens<br />

und mit Blick auf die Systematik der<br />

§§ 39 ff. KWahlG NW ergebe (Wahlberechtigte,<br />

Leitungen solcher Parteien und Wählergruppen,<br />

die an der Wahl teilgenommen haben, die Aufsichtsbehörde<br />

und gewählte Vertreter). Auch der<br />

Vorstand könne, so das Gericht, nicht klagen.<br />

Das Klageverfahren ist ebenso wie für Wahlberechtigte<br />

nur die Fortsetzung eines Einspruchs-<br />

verfahrens. Einspruchsbefugt kann nur sein, wer<br />

vorher Einspruch eingelegt hat. Die Klage von<br />

Parteileitungen könne sich nur gegen einen<br />

Wahlprüfungsbeschluss richten, mit dem die<br />

Wahl jedenfalls teilweise für ungültig erklärt<br />

werde. Auch die Geltendmachung der Verletzung<br />

eigener Rechte aus §§ 29 Abs. 2 S. 2, 34<br />

KWahlG NW begründe keine Klagebefugnis, da<br />

das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu<br />

diene, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige<br />

Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten.<br />

Denselben Fall betreffend beschließt<br />

das OVG im zweiten Beschluss die<br />

mangelnde Klagebefugnis einer Ratsfraktion.<br />

Der hier zugrundeliegende Beschluss greife in<br />

Außenrechtspositionen ein, welche der betroffene<br />

Wahlbewerber in der teilweise für ungültig<br />

erklärten Wahl erlangt hat. Der Ratsfraktion stehe<br />

aber nach der Rechtsprechung des Senats nur<br />

eine Innenrechtsposition zu, die hier mangels<br />

Existenz der Kläger zum Zeitpunkt der Wahl<br />

nicht betroffen sei.<br />

Das VG Karlsruhe 81 urteilte über die Gültigkeit<br />

einer Bürgermeisterwahl. Dabei konnte es wegen<br />

der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 KWahlG BW<br />

nur Einspruchsgründe berücksichtigen, die binnen<br />

der in § 31 Abs. 1 S. 1 KWahlG BW geregelten<br />

Frist geltend gemacht wurden. Eine insoweit<br />

vom Kläger vorgetragene unzulässige<br />

Wahlwerbung durch einen Amtsträger, mithin<br />

eine Verletzung seiner Neutralitätspflicht, konnte<br />

das Gericht nicht erkennen.<br />

Ewgenij Sokolov<br />

80<br />

OVG Münster, Beschluss vom 12.01.2012 – 15 A<br />

2413/11, online veröffentlicht bei juris; OVG Münster,<br />

Beschluss vom 12.01.2012 – 15 A 2104/11, online<br />

veröffentlicht bei juris.<br />

81<br />

VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2012 – 2 K 2293/11,<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

165

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