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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

einem Urteil. Die Klage des Vorsitzenden der<br />

klagenden politischen Partei wurde vom OVG<br />

Münster mangels Klagebefugnis als unzulässig<br />

abgewiesen. Das OVG schloss aus einer einschränkenden<br />

Auslegung des § 41 Abs. 1 S. 1<br />

KWahlG, Klage könne nur erheben, wer nach<br />

§ 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht<br />

gegen die Gültigkeit der Wahl hat. Hiergegen,<br />

so das BVerwG, sei nichts einzuwenden.<br />

Jedoch führe diese Auslegung dazu, dass eine<br />

angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor<br />

dem VG weiterverfolgt werden, nicht aber die<br />

Gültigkeit einer Wahl verteidigt werden könne.<br />

Dieser Zustand verstoße gegen Bundesrecht. Konkret<br />

werde der Grundsatz der Chancengleichheit<br />

politischer Parteien verletzt, der seine Grundlage<br />

in Art. 21 GG finde. Daraus folge, dass jeder Partei<br />

und Wählergruppe sowie ihren Wahlbewerbern<br />

grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im<br />

gesamten Wahlverfahren zukommen. Demnach<br />

müsse selbiges auch für das Wahlprüfungsverfahren<br />

gelten. Kann eine Partei gegen die Gültigkeit<br />

einer Wahl klagen, während eine andere diese<br />

nicht mittels Klage verteidigen kann, so stelle<br />

dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung dar, der nicht durch sachliche<br />

Gründe gerechtfertigt werden kann.<br />

Der StGH Baden-Württemberg 76 entschied über<br />

den Neuzuschnitt von Wahlkreisen. Soweit es<br />

um den rechtlichen Rahmen geht, konnte der<br />

Gerichtshof in vielen Gesichtspunkten auf die<br />

oben besprochene Entscheidung des BVerfG 77<br />

verweisen. Ähnlich wie nach ihm das BVerfG 78<br />

verweist er bei der Rechtfertigung von unterschiedlich<br />

großen Wahlkreisen auf die Schutzwürdigkeit<br />

der Personalwahl. Auch wenn gem.<br />

Art. 27 Abs. 3 S. 1 Verf. BW die Abgeordneten<br />

Vertreter des ganzen Volkes seien, werde durch<br />

die Direktwahl eine engere persönliche Bindung<br />

geknüpft. Im Übrigen kommt das Gericht zu dem<br />

Schluss, dass die Zielsetzung des Gesetzgebers,<br />

Wahlkreise zu bilden, die von der Durchschnitts-<br />

76<br />

StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 –<br />

GR 11/11, in: VBlBW 2012, S. 462-466.<br />

77<br />

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2012 – 2 BvC 3/11, in:<br />

NVwZ 2012, S. 622-627.<br />

78<br />

BVerfG, Urteil vom 25.07.2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF<br />

3/11, 2 BvR 2670/11, in: NVwZ 2012, S. 1101-1115.<br />

größe nicht mehr als +/- 15% abweichen, sich im<br />

Rahmen des gesetzgeberischen Spielraumes halte<br />

und somit weder gegen Art. 27 Abs. 3 S. 1<br />

Verf. BW noch gegen das in Art. 23 Abs. 1 Verf.<br />

BW enthaltene Demokratieprinzip verstoße. Sogar<br />

eine Überschreitung dieser Grenzen in einem<br />

Fünftel der Fälle begründe noch keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken. Eine Überprüfung<br />

der Festlegung einzelner Wahlkreise stehe<br />

grundsätzlich dem Gesetzgeber zu und könne<br />

durch den StGH nur dann einer strengeren Prüfung<br />

unterzogen werden, wenn die Einteilung<br />

auf sachfremden Erwägungen beruhe.<br />

Der VerfGH Bayern 79 entschied über eine Popularklage,<br />

deren Gegenstand das Gesetz zur Änderung<br />

des bayerischen Landeswahlgesetzes vom<br />

25. Oktober 2011 war. Im Einzelnen ging es um die<br />

Verringerung von Abgeordnetenmandaten für einige<br />

Wahlkreise sowie die Einteilung von Stimmkreisen.<br />

Der Gerichtshof konnte keinen Verstoß<br />

gegen die Bayerische Verfassung feststellen.<br />

Hinsichtlich der Verringerung der Abgeordnetenmandate<br />

in Oberpfalz und Oberfranken von<br />

17 auf 16 stellte ergab sich folgende Problematik:<br />

Wenn es für einen Wahlvorschlag, der landesweit<br />

5 % der Stimmen hat, aufgrund sonstiger<br />

Regeln des Wahlsystems erforderlich wäre,<br />

in einem oder mehreren Wahlkreisen mehr als<br />

4 % der dort abgegebenen Stimmen zu erlangen,<br />

um ein Mandat zu erhalten, käme zu der landesweiten<br />

Sperrwirkung faktisch eine zusätzlich<br />

wahlkreisbezogene hinzu. Ob eine solche Situation,<br />

welche die Wahlgleichheit verletzen würde,<br />

gerechtfertigt werden könnte, entscheidet der<br />

Gerichtshof nicht. Nach Betrachtung einiger Statistiken<br />

kommt es zu dem Schluss, dass auch<br />

nach Herabsetzung des Mandatskontingentes der<br />

Eintritt einer zusätzlichen faktischen Sperrwirkung<br />

nur so wenig wahrscheinlich sei, dass eine<br />

verfassungsrechtlich beachtliche Beeinträchtigung<br />

der Wahlgleichheit ausgeschlossen werden<br />

könne. Auch eine Erschwernis für kleinere Parteien<br />

habe nur geringes Gewicht. Bei derzeitiger<br />

Einteilung sei es ausgeschlossen, dass eine Par-<br />

79<br />

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 04.10.2012 – Vf.14-<br />

VII-11, Vf. 20-VII-11, Vf. 21-VII-11, Vf. 1-VII-12,, in:<br />

NVwZ 2012, S. 1467 (Leitsatz), Volltext online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

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