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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

für verfassungswidrig erklärt. Zwar sei die<br />

Zwecksetzung, zu gewährleisten, dass Auslandsdeutsche<br />

imstande sind, am Kommunikationsprozess<br />

zwischen Staatsorganen und Staatsvolk<br />

teilzunehmen, legitim. Eine reflektierte Entscheidung<br />

sei unabdingbar. Jedoch überschreite der<br />

Gesetzgeber damit seinen Gestaltungsspielraum.<br />

Mit der Regelung könne das mit ihr bezweckte<br />

Ziel nicht erreicht werden. Zum einen würden<br />

durch die Anforderung des dreimonatigen Aufenthalts<br />

auch Deutsche ausgeschlossen, die wohl<br />

vertraut sind mit der politischen Lage in Deutschland.<br />

Zum anderen werde die Vertrautheit mit<br />

der politischen Situation nicht tatsächlich abgesichert,<br />

da der dreimonatige Aufenthalt so lange<br />

zurückliegen könne, dass die erworbenen Erfahrungen<br />

in den aktuellen politischen Verhältnissen<br />

keine Entsprechung mehr finden. Die Wahl<br />

zum 17. Deutschen Bundestag sei dennoch nicht<br />

für ungültig zu erklären, da die Zusammensetzung<br />

allenfalls theoretisch betroffen sei.<br />

Das angestrebte Organstreitverfahren einer politischen<br />

Partei, die Verletzung ihres Rechts auf<br />

Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG<br />

wegen Unterlassung einer fristgemäßen Neuregelung<br />

des Bundeswahlrechts feststellen zu lassen,<br />

hat das BVerfG 67 als unzulässig abgewiesen.<br />

Der Antragstellerin fehle es an einem im<br />

Organstreitverfahren aber erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.<br />

Eine etwaige Rechtsverletzung<br />

sei durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung<br />

des Bundeswahlgesetzes entfallen. Eine verfassungsrechtliche<br />

Frage von grundsätzlicher Bedeutung<br />

konnte das Gericht nicht erkennen.<br />

Auch und gerade weil das Verstreichen der Frist<br />

ohne Neuregelung evident war, bestehe keine<br />

Beeinträchtigung der Antragsteller.<br />

Mit einem Nichtannahmebeschluss wies das<br />

BVerfG 68 eine unzulässige Beschwerde gegen<br />

die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zu einer<br />

Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen zurück.<br />

Nach dem Grundsatz des Subsidiarität aus<br />

§ 90 Abs. 2a BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde<br />

nur zulässig, wenn anderweitige Mög-<br />

67<br />

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 BvE 3/11, online<br />

veröffentlicht bei juris.<br />

68<br />

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2012 –<br />

2 BvR 1672/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

lichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung<br />

nicht bestehen. Hier hatten die Beschwerdeführer<br />

die Möglichkeit des landesrechtlichen<br />

Wahlprüfungsverfahrens nicht ausgeschöpft.<br />

Zudem bestand mangels Analogiefähigkeit<br />

des Art. 38 GG kein rügefähiges Recht. § 42<br />

Abs. 2 S. 2 KwahlG könne ebenso wenig als ein<br />

solches herangezogen werden.<br />

Mittels einer A-limine-Abweisung verwarf das<br />

BVerfG 69 ein Organstreitverfahren, dass sich gegen<br />

die Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 BWahlG<br />

richtete. Die Antragstellerin versäumte die Frist<br />

des § 64 Abs. 3 BVerfGG. Das Gericht unterstreicht<br />

nochmals, dass es für das Bekanntwerden<br />

eines Gesetzes nicht auf den Zeitpunkt der<br />

individuellen Kenntnisnahme ankommt, sondern<br />

auf seine Verkündung. Für eine von der Antragstellerin<br />

weiterhin beantragte Ausgestaltung eines<br />

Rechtsschutzverfahrens hat das BVerfG keinen<br />

Grund gesehen.<br />

Das so oft diskutierte Thema der Rechtmäßigkeit<br />

der Wahl der Bundesverfassungsrichter durch<br />

den Wahlausschuss des Bundestages war nun<br />

Gegenstand eines Beschlusses des BVerfG 70 .<br />

Dabei stellte das Gericht einleitend fest, dass die<br />

Beurteilung der vorschriftsgemäßen Senatsbesetzung<br />

der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung<br />

eines Spruchkörpers gleichzusetzen sei,<br />

weshalb über diese der Spruchkörper selbst befinden<br />

dürfe. Die vier vom Bundestag berufenen<br />

Senatsmitglieder mussten also nicht von der Entscheidung<br />

ausgeschlossen werden.<br />

In der Sache selbst beanstandet das Gericht den<br />

Wahlmodus nicht. Ausgehend von Art. 94 I 2<br />

GG legt es dar, dass ein konkreter Modus nicht<br />

vorgeschrieben sei, vielmehr könne der Gesetzgeber<br />

diesen ausgestalten. Bemerkenswert ist der<br />

argumentative Einstieg: Das BVerfG wendet<br />

sich nicht gleich einer Auseinandersetzung mit<br />

verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu, sondern<br />

stellt zunächst darauf ab, der Gesetzgeber habe<br />

diese Diskussion längst erkannt und eben keine<br />

Änderung vorgenommen. Weiterhin stellt es eigene<br />

Entscheidungen aus den 70er und 80er Jah-<br />

69<br />

BVerfG, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 BvE 8/12, online<br />

veröffentlicht bei juris<br />

70<br />

BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvC 2/10, in:<br />

NVwZ 2012, S. 967-969.<br />

162

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