Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
MIP 2013 19. Jhrg.<br />
für verfassungswidrig erklärt. Zwar sei die<br />
Zwecksetzung, zu gewährleisten, dass Auslandsdeutsche<br />
imstande sind, am Kommunikationsprozess<br />
zwischen Staatsorganen und Staatsvolk<br />
teilzunehmen, legitim. Eine reflektierte Entscheidung<br />
sei unabdingbar. Jedoch überschreite der<br />
Gesetzgeber damit seinen Gestaltungsspielraum.<br />
Mit der Regelung könne das mit ihr bezweckte<br />
Ziel nicht erreicht werden. Zum einen würden<br />
durch die Anforderung des dreimonatigen Aufenthalts<br />
auch Deutsche ausgeschlossen, die wohl<br />
vertraut sind mit der politischen Lage in Deutschland.<br />
Zum anderen werde die Vertrautheit mit<br />
der politischen Situation nicht tatsächlich abgesichert,<br />
da der dreimonatige Aufenthalt so lange<br />
zurückliegen könne, dass die erworbenen Erfahrungen<br />
in den aktuellen politischen Verhältnissen<br />
keine Entsprechung mehr finden. Die Wahl<br />
zum 17. Deutschen Bundestag sei dennoch nicht<br />
für ungültig zu erklären, da die Zusammensetzung<br />
allenfalls theoretisch betroffen sei.<br />
Das angestrebte Organstreitverfahren einer politischen<br />
Partei, die Verletzung ihres Rechts auf<br />
Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG<br />
wegen Unterlassung einer fristgemäßen Neuregelung<br />
des Bundeswahlrechts feststellen zu lassen,<br />
hat das BVerfG 67 als unzulässig abgewiesen.<br />
Der Antragstellerin fehle es an einem im<br />
Organstreitverfahren aber erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.<br />
Eine etwaige Rechtsverletzung<br />
sei durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung<br />
des Bundeswahlgesetzes entfallen. Eine verfassungsrechtliche<br />
Frage von grundsätzlicher Bedeutung<br />
konnte das Gericht nicht erkennen.<br />
Auch und gerade weil das Verstreichen der Frist<br />
ohne Neuregelung evident war, bestehe keine<br />
Beeinträchtigung der Antragsteller.<br />
Mit einem Nichtannahmebeschluss wies das<br />
BVerfG 68 eine unzulässige Beschwerde gegen<br />
die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zu einer<br />
Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen zurück.<br />
Nach dem Grundsatz des Subsidiarität aus<br />
§ 90 Abs. 2a BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde<br />
nur zulässig, wenn anderweitige Mög-<br />
67<br />
BVerfG, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 BvE 3/11, online<br />
veröffentlicht bei juris.<br />
68<br />
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.08.2012 –<br />
2 BvR 1672/12, online veröffentlicht bei juris.<br />
lichkeiten zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung<br />
nicht bestehen. Hier hatten die Beschwerdeführer<br />
die Möglichkeit des landesrechtlichen<br />
Wahlprüfungsverfahrens nicht ausgeschöpft.<br />
Zudem bestand mangels Analogiefähigkeit<br />
des Art. 38 GG kein rügefähiges Recht. § 42<br />
Abs. 2 S. 2 KwahlG könne ebenso wenig als ein<br />
solches herangezogen werden.<br />
Mittels einer A-limine-Abweisung verwarf das<br />
BVerfG 69 ein Organstreitverfahren, dass sich gegen<br />
die Vorschrift des § 21 Abs. 1 S. 1 BWahlG<br />
richtete. Die Antragstellerin versäumte die Frist<br />
des § 64 Abs. 3 BVerfGG. Das Gericht unterstreicht<br />
nochmals, dass es für das Bekanntwerden<br />
eines Gesetzes nicht auf den Zeitpunkt der<br />
individuellen Kenntnisnahme ankommt, sondern<br />
auf seine Verkündung. Für eine von der Antragstellerin<br />
weiterhin beantragte Ausgestaltung eines<br />
Rechtsschutzverfahrens hat das BVerfG keinen<br />
Grund gesehen.<br />
Das so oft diskutierte Thema der Rechtmäßigkeit<br />
der Wahl der Bundesverfassungsrichter durch<br />
den Wahlausschuss des Bundestages war nun<br />
Gegenstand eines Beschlusses des BVerfG 70 .<br />
Dabei stellte das Gericht einleitend fest, dass die<br />
Beurteilung der vorschriftsgemäßen Senatsbesetzung<br />
der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung<br />
eines Spruchkörpers gleichzusetzen sei,<br />
weshalb über diese der Spruchkörper selbst befinden<br />
dürfe. Die vier vom Bundestag berufenen<br />
Senatsmitglieder mussten also nicht von der Entscheidung<br />
ausgeschlossen werden.<br />
In der Sache selbst beanstandet das Gericht den<br />
Wahlmodus nicht. Ausgehend von Art. 94 I 2<br />
GG legt es dar, dass ein konkreter Modus nicht<br />
vorgeschrieben sei, vielmehr könne der Gesetzgeber<br />
diesen ausgestalten. Bemerkenswert ist der<br />
argumentative Einstieg: Das BVerfG wendet<br />
sich nicht gleich einer Auseinandersetzung mit<br />
verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu, sondern<br />
stellt zunächst darauf ab, der Gesetzgeber habe<br />
diese Diskussion längst erkannt und eben keine<br />
Änderung vorgenommen. Weiterhin stellt es eigene<br />
Entscheidungen aus den 70er und 80er Jah-<br />
69<br />
BVerfG, Beschluss vom 27.09.2012 – 2 BvE 8/12, online<br />
veröffentlicht bei juris<br />
70<br />
BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 2 BvC 2/10, in:<br />
NVwZ 2012, S. 967-969.<br />
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