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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

teilung der Wahlkreise ein Spielraum zu. Wahlgleichheit<br />

lasse sich nur näherungsweise verwirklichen.<br />

Die Strenge der Gleichheitsanforderung<br />

werde dadurch gemildert, dass Wahlkreise<br />

im Verhältnis der Bevölkerungsanteile auf die<br />

einzelnen Länder zu verteilen sind, § 3 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 1 BWahlG. Zudem sollen gem. § 3 Abs. 1<br />

S. 1 Nrn. 4 und 5 BWahlG die Wahlkreise ein<br />

abgerundetes Ganzes bilden, historisch verwurzelte<br />

Verwaltungsgrenzen also nach Möglichkeit<br />

mit den Wahlkreisgrenzen deckungsgleich sein.<br />

Zum ersten Mal befasst sich das BVerfG hier mit<br />

der Frage, ob bei der Wahlkreiseinteilung auch die<br />

Zahl der minderjährigen Deutschen berücksichtigt<br />

werden darf. Art. 38 Abs. 1 GG stellt auf die Wahlberechtigten<br />

ab, das darin enthaltene Gleichheitserfordernis<br />

beansprucht Geltung im Verhältnis der<br />

Wahlberechtigten untereinander. Bei der Einteilung<br />

hat der Gesetzgeber für eine möglichst gleiche<br />

Anzahl Wahlberechtigter in den Wahlkreisen<br />

zu sorgen. Das Abstellen auf die Gesamtbevölkerung<br />

sei, so das Gericht, allerdings nur problematisch,<br />

wenn der Anteil Minderjähriger in den<br />

Wahlkreise nicht gleichmäßig verteilt sei.<br />

Laut BVerfG hat sich der Gesetzgeber an die Vorgaben<br />

des § 3 Abs. 1 BWahlG gehalten. Allerdings<br />

dürfe die Annahme einer bundesweit<br />

gleichmäßigen Verteilung der minderjährigen<br />

Deutschen nicht ohne weiteres auf den Zuschnitt<br />

der Wahlkreise übertragen werden. In Zukunft hat<br />

der Gesetzgeber den Anteil Minderjähriger bei<br />

der Einteilung zu berücksichtigen und falls erforderlich<br />

die Maßstabsnorm des § 3 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 2 BWahlG zu ändern. Die Nichtberücksichtigung<br />

bestehender Abweichungen in den Wahlkreisen<br />

bei der Einteilung zur Wahl des 17. Deutschen<br />

Bundestages begründet jedoch keinen<br />

Wahlfehler, weil nur wenige Fälle betroffen waren<br />

und der Gesetzgeber aufgrund der bis dahin unbestrittenen<br />

Annahme einer gleichmäßigen Verteilung<br />

Minderjähriger die Wahlkreiseinteilung<br />

ohne diese Kontrollüberlegung vornehmen durfte.<br />

Eine weitere Wahlprüfungsbeschwerde wies das<br />

BVerfG 62 als überwiegend unzulässig und im<br />

Übrigen offensichtlich unbegründet zurück. Der<br />

Beschwerdeführer focht ebenfalls die Gültigkeit<br />

62<br />

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2012 – 2 BvC 11/11,<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag an und<br />

führte eine ganze Reihe unterschiedlicher<br />

Aspekte ins Feld. Die von ihm angefochtene Altersgrenze<br />

für das aktive Wahlrecht war durch<br />

das BVerfG bereits in einer früheren Entscheidung<br />

als verfassungskonform angesehen worden.<br />

Diese sei nicht an Art. 38 Abs. 1 GG zu messen,<br />

da sie in Art. 38 Abs. 2 HS. 1 GG auf gleicher<br />

Ebene wie die Wahlrechtsgrundsätze geregelt ist.<br />

Hinsichtlich der gerügten Nichtzulassung der<br />

„Partei für Arbeit, Rechtsstaat. Tierschutz, Elitenförderung<br />

und basisdemokratische Initiative“<br />

(DIE PARTEI) zur Bundestagswahl wies das<br />

Gericht auf den Charakter der Wahlprüfungsbeschwerde<br />

als Rechtsmittel gegen einen Beschluss<br />

des Deutschen Bundestages hin. Danach<br />

könnten nur solche Rügen berücksichtigt werden,<br />

die im Wahlprüfungsverfahren vor dem<br />

Bundestag bereits in unmissverständlicher und<br />

substantiierter Weise vorgetragen wurden. Dieser<br />

Voraussetzung werde die Rüge des Beschwerdeführers<br />

nicht gerecht. Auch das Vorbringen, die<br />

Wahlprüfungsgremien seien verfassungs- und<br />

europarechtswidrig sowie der Einwand gegen die<br />

Kandidatenaufstellung von Bündnis 90/Die Grünen<br />

scheiterte mangels eines substantiierten Sachvortrages.<br />

Die im Übrigen vorgetragenen Rügen<br />

scheiterten aus ähnlichem Grund bereits an der<br />

Nichteinhaltung entsprechender Fristen oder weil<br />

das BVerfG Entscheidungen in gleicher Sache<br />

bereits getroffen hatte. Insbesondere der Einwand,<br />

das gesamte Wahlrecht sei verfassungswidrig,<br />

weil seine wesentlichen Teile nicht in<br />

der Verfassung selbst geregelt seien, könne nach<br />

gefestigter Rechtsprechung nicht durchgreifen.<br />

Offensichtlich unbegründet sei auch die Wahlprüfungsbeschwerde<br />

63 betreffend den Regelungskomplex<br />

der §§ 6 und 7 BWahlG a.F. Das BVerfG<br />

hatte bereits entschieden, dass diese neu zu regeln<br />

seien, es jedoch hingenommen werden könne,<br />

dass die Sitze im 17. Deutschen Bundestag<br />

nach bisheriger Rechtslage zugeteilt wurden.<br />

Das BVerfG 64 befasste sich allerdings nun auch<br />

mit der Neufassung des § 6 BWahlG. Dabei<br />

63<br />

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2012 – 2 BvC 12/11,<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

64<br />

BVerfG, Urteil vom 25.07.2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF<br />

3/11, 2 BvR 2670/11, in: NVwZ 2012, S. 1101-1115.<br />

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