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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

stätten dazu verpflichtet war, einer von der Fraktion<br />

organisierten Besuchergruppe eine Führung<br />

durch die Gedenkstätte Bautzen zu ermöglichen.<br />

Die Gedenkstätte hatte dies unter Verweis auf<br />

ihr Hausrecht und eine befürchtete parteipolitische<br />

Instrumentalisierung abgelehnt. Das OVG<br />

Bautzen gab dem Antrag, wie zuvor schon das<br />

VG Dresden 59 , statt. Die Stiftung sei unabhängig<br />

davon, ob das Benutzungsverhältnis der Gedenkstättenbesuche<br />

öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich<br />

ausgestaltet sei, an den allgemeinen Gleichheitssatz<br />

aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, weil die<br />

Gedenkstätte dem allgemeinen Publikumsverkehr<br />

zugänglich gemacht worden sei. So lange sich die<br />

Benutzer an die allgemeinen Regeln der Benutzung<br />

hielten, seien sie unabhängig von ihrer politischen<br />

Gesinnung gleich zu behandeln. Dass die<br />

Besuchergruppe sich nicht an die Regeln halten<br />

werde, könne ohne ausreichende Anhaltspunkte<br />

nicht unterstellt werden. Notfalls müssten die<br />

Mitarbeiter vor Ort bei Störungen Hilfe der Ordnungs-<br />

und Polizeikräfte anfordern.<br />

Aller guten Dinge sind ja bekanntlich drei – so<br />

hatte die NPD auch vor dem VG Magdeburg 60<br />

ein Verfahren angestrengt. Dieses Mal ging es um<br />

einstweiligen Rechtsschutz gegen den Landesinnenminister<br />

von Mecklenburg-Vorpommern, der<br />

sich in einem Interview zu Straftaten, die von<br />

Personen aus der rechten Szene begangen wurden,<br />

äußerte. Hierbei stellte er einen Zusammenhang<br />

zwischen der NPD und den Straftaten her,<br />

indem er behauptete, die Täter seien zwar nicht<br />

NPD-Mitglieder, handelten aber „im Namen der<br />

NPD“. Die NPD verlangte im Eilverfahren vor<br />

dem Verwaltungsgericht Unterlassung.<br />

Das VG hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.<br />

Nach Auffassung des Gerichts handelt es<br />

sich bei der Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung,<br />

sondern um eine Meinungskundgabe.<br />

Sie erwecke beim Leser keine Vorstellung<br />

von konkreten Vorgängen. Die Meinungsäußerung<br />

greife zwar in das Recht der Partei auf<br />

Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 21<br />

Abs. 1 GG ein, sie sei aber verfassungsrechtlich<br />

59<br />

VG Dresden, Beschluss vom 16.04.2012 - 7 L 113/12,<br />

nicht veröffentlicht.<br />

60<br />

VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2012 – 9 B<br />

2/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

zulässig. Mitglieder der Landesregierung dürften<br />

neben ihrer administrativen Tätigkeit aktiv an<br />

der Auseinandersetzung zu aktuellen politischen<br />

Themen teilnehmen. Rechtliche Grenzen seien<br />

hier nicht überschritten, denn die Aussage habe<br />

sich an der Auseinandersetzung in der Sache orientiert.<br />

Inhalt sei die Rolle der NPD im Zusammenhang<br />

mit den zuvor bekannt gewordenen Taten<br />

des Nationalsozialistischen Untergrunds<br />

(NSU) gewesen. In diesem Rahmen dürfe ein<br />

Werturteil „auch dann geäußert werden, wenn es<br />

andere für falsch oder ungerecht halten.“<br />

Jasper Prigge<br />

5. Wahlrecht<br />

Das BVerfG 61 hatte über eine Wahlprüfungsbeschwerde<br />

zu entscheiden, die sich gegen die Gültigkeit<br />

der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag<br />

richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung<br />

des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit<br />

aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG bei der Einteilung<br />

des Wahlgebiets. Insbesondere rügte dieser,<br />

dass nicht auf die Zahl der Wahlberechtigten,<br />

sondern auf die deutsche Wohnbevölkerung abgestellt<br />

wurde.<br />

Wahlgleichheit fordert möglichst gleich große<br />

Wahlkreise. Das Risiko ungleich eingeteilter<br />

Wahlkreise – etwa durch einen nicht proportionalen<br />

Anteil an Kindern und Jugendlichen – besteht<br />

im Entstehen von Überhangmandaten. Ein<br />

Wahlkreismandat lässt sich so mit vergleichsweise<br />

weniger Stimmen erringen.<br />

Das Gericht stellte fest, dass es für die Beurteilung,<br />

ob jeder Stimme die gleichen Erfolgschancen<br />

zukommen, auf die tatsächlichen Verhältnisse<br />

bei der Entscheidung des Gesetzgebers ankomme.<br />

Das tatsächliche Stimmgewicht könne<br />

allerdings dabei nicht berücksichtigt werden, da<br />

dieses von vielen weiteren Faktoren wie etwa<br />

der Wahlbeteiligung beeinflusst werde. Den Gesetzgeber<br />

treffe allerdings eine Pflicht zur regelmäßigen<br />

Überprüfung der Einteilung der Wahlkreise<br />

sowie der entsprechenden Kriterien. Der<br />

bisherigen Rechtsprechung folgend, konstatiert<br />

das BVerfG, dem Gesetzgeber stehe bei der Ein-<br />

61<br />

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2012 – 2 BvC 3/11, in:<br />

NVwZ 2012, S. 622-627.<br />

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