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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

nicht aussagekräftig seien. Gegen dieses Urteil<br />

legte das BMFSFJ Berufung ein.<br />

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung<br />

des VG Berlin mit einer gänzlich anders<br />

gelagerten Begründung aufgehoben. Es sieht die<br />

bisherige Verwaltungspraxis der Verteilung von<br />

staatlichen Zuschüssen an die parteipolitischen<br />

Jugendorganisationen als rechtswidrig an. Eine<br />

rechtswidrige Verwaltungspraxis bietet keinen<br />

Raum für einen Gleichbehandlungsanspruch, so<br />

dass im Ergebnis kein Förderanspruch besteht.<br />

Das Gericht fordert eine ausdrückliche gesetzliche<br />

Ermächtigung, die den Umfang der Mittel,<br />

den Empfängerkreis und die übrigen Kriterien,<br />

anhand derer sie vergeben werden sollen, hinreichend<br />

bestimmt bzw. bestimmbar festlegt und<br />

umschreibt. Eine gesetzliche Grundlage ist nach<br />

dem Urteil des OVG erforderlich, weil die vom<br />

BMFSFJ gewährten Zuschüsse wesentlich für<br />

die Grundrechtsverwirklichung der betroffenen<br />

Jugendorganisationen sind.<br />

Die Revision des Verfahrens ist beim BVerwG<br />

unter dem Az. 5 C 19/12 anhängig.<br />

Das VG Berlin 52 hatte über eine Klage im Zusammenhang<br />

mit der Verschmelzung der DVU<br />

mit der NPD zu entscheiden. Die Bundestagsverwaltung<br />

hatte einen bestandskräftigen Rückforderungsanspruch<br />

aus der staatlichen Teilfinanzierung<br />

in Höhe von 47.129,75 € nebst Verzugszinsen<br />

in Höhe von 2.203,84 € gegen die DVU<br />

mit Zahlungsansprüchen gegen die NPD, als deren<br />

Rechtsnachfolgerin, verrechnet. Die NPD<br />

sah sich nach dem Verschmelzungsvertrag nicht<br />

als Gesamtrechtsnachfolgerin der DVU und<br />

klagte auf Zahlung des in Abzug gebrachten Betrages.<br />

Das VG Berlin gab der Klägerin Recht.<br />

Eine Verrechnung ist gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 PartG<br />

grundsätzlich zulässig, setzt aber die Gegenseitigkeit<br />

der Forderungen voraus. Daran hat es im<br />

zu entscheidenden Fall aber gefehlt, da die NPD<br />

in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht nicht<br />

die Gesamtrechtsnachfolgerin der DVU geworden<br />

ist. Eine Verschmelzung in vermögensrechtlicher<br />

und in parteienfinanzierungsrechtlicher<br />

Hinsicht ist nicht erfolgt. Der als „Verschmelzungsvertrag“<br />

bezeichnete notarielle Vertrag<br />

führte dazu, dass die NPD bestehen bleibe und<br />

52<br />

VG Berlin, Urteil vom 16.08.2012 – 2 K 26/12.<br />

die Mitglieder der DVU ihr nach deren Auflösung<br />

beitreten. In wirtschaftlicher Hinsicht sollte<br />

die DVU nach ihrer Auflösung weiterhin Träger<br />

von Forderungen sein. Als Folge besteht die<br />

DVU entsprechend § 49 Abs. 2 BGB als Liquidationsverein<br />

fort, soweit der Zweck der Liquidation<br />

es erfordert. Die DVU i.L. ist damit noch<br />

Schuldnerin der Forderung und nicht die NPD.<br />

Der BGH 53 hat in der Kölner Parteispendenaffäre<br />

die Revision des Angeklagten gegen das Urteil<br />

des LG Köln als unbegründet verworfen. Der<br />

Vorsitzende des Kreisverbandes der CDU Köln<br />

wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug<br />

in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

verurteilt. Gegenstand der Verurteilung<br />

war seine Mitwirkung an der Erstellung eines<br />

unrichtigen Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes<br />

für das Jahr 1999. In diesen Rechenschaftsbericht<br />

ließ er anonyme Parteispenden<br />

aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen<br />

zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender<br />

auftraten. Die Angaben flossen in die Rechenschaftsberichte<br />

des Landes und des Bundesverbandes<br />

ein. Der BGH bekräftigt in seiner Entscheidung<br />

erneut 54 , dass der Tatbestand des<br />

§ 266 Abs. 1 StGB nicht durch den Verstoß gegen<br />

die nicht vermögensschützenden Vorschriften<br />

des Parteiengesetzes, sondern allein durch<br />

die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund<br />

seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten<br />

Treuepflichten begründet ist. Ferner liege<br />

durch die gebundene Sanktionsentscheidung des<br />

Präsidenten des Bundestages ein Vermögensschaden<br />

i.S. des § 266 Abs. 1 StGB vor. Der<br />

Vermögensnachteil für die Partei ist mit der Entdeckung<br />

der Tathandlung unmittelbar eingetreten.<br />

Auf welche Parteiuntergliederungen der eingetretene<br />

Vermögensschaden abgewälzt werden<br />

kann, ist für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, da<br />

ein solcher Regress keinen Fall unmittelbarer<br />

Schadenskompensation darstellt.<br />

Dr. Heike Merten<br />

53<br />

BGH, Beschluss vom 05.09.2012 – 1 StR 297/12, in:<br />

NJW 2012, S. 3797 ff.<br />

54<br />

Unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13.04.2011 –<br />

1 StR 94/10, BGHSt 56, 203.<br />

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