Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
nicht aussagekräftig seien. Gegen dieses Urteil<br />
legte das BMFSFJ Berufung ein.<br />
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung<br />
des VG Berlin mit einer gänzlich anders<br />
gelagerten Begründung aufgehoben. Es sieht die<br />
bisherige Verwaltungspraxis der Verteilung von<br />
staatlichen Zuschüssen an die parteipolitischen<br />
Jugendorganisationen als rechtswidrig an. Eine<br />
rechtswidrige Verwaltungspraxis bietet keinen<br />
Raum für einen Gleichbehandlungsanspruch, so<br />
dass im Ergebnis kein Förderanspruch besteht.<br />
Das Gericht fordert eine ausdrückliche gesetzliche<br />
Ermächtigung, die den Umfang der Mittel,<br />
den Empfängerkreis und die übrigen Kriterien,<br />
anhand derer sie vergeben werden sollen, hinreichend<br />
bestimmt bzw. bestimmbar festlegt und<br />
umschreibt. Eine gesetzliche Grundlage ist nach<br />
dem Urteil des OVG erforderlich, weil die vom<br />
BMFSFJ gewährten Zuschüsse wesentlich für<br />
die Grundrechtsverwirklichung der betroffenen<br />
Jugendorganisationen sind.<br />
Die Revision des Verfahrens ist beim BVerwG<br />
unter dem Az. 5 C 19/12 anhängig.<br />
Das VG Berlin 52 hatte über eine Klage im Zusammenhang<br />
mit der Verschmelzung der DVU<br />
mit der NPD zu entscheiden. Die Bundestagsverwaltung<br />
hatte einen bestandskräftigen Rückforderungsanspruch<br />
aus der staatlichen Teilfinanzierung<br />
in Höhe von 47.129,75 € nebst Verzugszinsen<br />
in Höhe von 2.203,84 € gegen die DVU<br />
mit Zahlungsansprüchen gegen die NPD, als deren<br />
Rechtsnachfolgerin, verrechnet. Die NPD<br />
sah sich nach dem Verschmelzungsvertrag nicht<br />
als Gesamtrechtsnachfolgerin der DVU und<br />
klagte auf Zahlung des in Abzug gebrachten Betrages.<br />
Das VG Berlin gab der Klägerin Recht.<br />
Eine Verrechnung ist gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 PartG<br />
grundsätzlich zulässig, setzt aber die Gegenseitigkeit<br />
der Forderungen voraus. Daran hat es im<br />
zu entscheidenden Fall aber gefehlt, da die NPD<br />
in parteienfinanzierungsrechtlicher Hinsicht nicht<br />
die Gesamtrechtsnachfolgerin der DVU geworden<br />
ist. Eine Verschmelzung in vermögensrechtlicher<br />
und in parteienfinanzierungsrechtlicher<br />
Hinsicht ist nicht erfolgt. Der als „Verschmelzungsvertrag“<br />
bezeichnete notarielle Vertrag<br />
führte dazu, dass die NPD bestehen bleibe und<br />
52<br />
VG Berlin, Urteil vom 16.08.2012 – 2 K 26/12.<br />
die Mitglieder der DVU ihr nach deren Auflösung<br />
beitreten. In wirtschaftlicher Hinsicht sollte<br />
die DVU nach ihrer Auflösung weiterhin Träger<br />
von Forderungen sein. Als Folge besteht die<br />
DVU entsprechend § 49 Abs. 2 BGB als Liquidationsverein<br />
fort, soweit der Zweck der Liquidation<br />
es erfordert. Die DVU i.L. ist damit noch<br />
Schuldnerin der Forderung und nicht die NPD.<br />
Der BGH 53 hat in der Kölner Parteispendenaffäre<br />
die Revision des Angeklagten gegen das Urteil<br />
des LG Köln als unbegründet verworfen. Der<br />
Vorsitzende des Kreisverbandes der CDU Köln<br />
wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug<br />
in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />
verurteilt. Gegenstand der Verurteilung<br />
war seine Mitwirkung an der Erstellung eines<br />
unrichtigen Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes<br />
für das Jahr 1999. In diesen Rechenschaftsbericht<br />
ließ er anonyme Parteispenden<br />
aufnehmen, die gestückelt einzelnen Personen<br />
zugeordnet wurden, die zum Schein als Spender<br />
auftraten. Die Angaben flossen in die Rechenschaftsberichte<br />
des Landes und des Bundesverbandes<br />
ein. Der BGH bekräftigt in seiner Entscheidung<br />
erneut 54 , dass der Tatbestand des<br />
§ 266 Abs. 1 StGB nicht durch den Verstoß gegen<br />
die nicht vermögensschützenden Vorschriften<br />
des Parteiengesetzes, sondern allein durch<br />
die Verletzung der dem Angeklagten aufgrund<br />
seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten<br />
Treuepflichten begründet ist. Ferner liege<br />
durch die gebundene Sanktionsentscheidung des<br />
Präsidenten des Bundestages ein Vermögensschaden<br />
i.S. des § 266 Abs. 1 StGB vor. Der<br />
Vermögensnachteil für die Partei ist mit der Entdeckung<br />
der Tathandlung unmittelbar eingetreten.<br />
Auf welche Parteiuntergliederungen der eingetretene<br />
Vermögensschaden abgewälzt werden<br />
kann, ist für die Strafbarkeit ohne Bedeutung, da<br />
ein solcher Regress keinen Fall unmittelbarer<br />
Schadenskompensation darstellt.<br />
Dr. Heike Merten<br />
53<br />
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 – 1 StR 297/12, in:<br />
NJW 2012, S. 3797 ff.<br />
54<br />
Unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13.04.2011 –<br />
1 StR 94/10, BGHSt 56, 203.<br />
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