Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
MIP 2013 19. Jhrg.<br />
die kleinen Parteien, mit wenig Eigeneinnahmen,<br />
deutlich weniger staatliche Parteienfinanzierung.<br />
Moniert wurde auch die nach wie vor fehlende<br />
Anrechnung von staatlichen Zuwendungen an<br />
die Jugendorganisationen, Stiftungen und Parlamentsfraktionen<br />
der jeweiligen Parteien auf die<br />
absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung.<br />
Ferner wird die Prämierung von Mandatsträgerbeiträgen<br />
mit staatlichen Zuschüssen an die Parteien<br />
beanstandet. Mandatsträgerbeiträge resultierten<br />
aus dem Wahlerfolg einer Partei, die der<br />
Staat durch den sog. Wählerstimmenanteil bereits<br />
belohne. Auch seien sie kein Nachweis für<br />
einen sonstigen Rückhalt der Partei in der Bevölkerung,<br />
der über die ohnehin bestehende Mitgliedschaft<br />
des Mandatsträgers in der Partei hinausgehe.<br />
Die Piratenpartei sieht durch diese Regelung<br />
ihr „Recht auf Chancengleichheit im politischen<br />
Wettbewerb“ verletzt. Der Antrag wurde<br />
mit Beschluss vom 20. Juni 2012 aus formalen<br />
Gründen verworfen. Der Prozessvertreter der<br />
Piratenpartei war, trotz Hinweises durch den Berichterstatter,<br />
nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt<br />
(§ 22 Abs. 2 BVerfGG). Der Antrag wurde<br />
somit nicht wirksam anhängig gemacht.<br />
Das OVG Berlin-Brandenburg 48 hatte über<br />
eine Klage der Jugendorganisation der Partei<br />
„Die Linke“ gegen die Versagung von staatlichen<br />
Zuwendungen zu entscheiden. Der Entscheidung<br />
des OVG Berlin-Brandenburg lag folgender<br />
Sachverhalt zugrunde: Der Kinder- und<br />
Jugendförderplan des Bundes (KJP) sieht unter<br />
anderem die Vergabe von finanziellen Mitteln an<br />
die Jugendorganisationen der im Bundestag vertretenen<br />
politischen Parteien vor, die sich in einem<br />
privatrechtlichen Verein, dem Ring Politischer<br />
Jugend (RPJ), zusammengeschlossen haben.<br />
Dieser Verein beschließt über die Verteilungskriterien<br />
und -schlüssel der vom Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
(BMFSFJ) jährlich zur Verfügung gestellten<br />
Mittel 49 . Die Entscheidung über die Mitte-<br />
48<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 – 6<br />
B 19/11, in: NVwZ 2012, 1265 ff. Siehe auch die Besprechung<br />
der Entscheidung von H. Merten, Die Finanzierung<br />
politischer Jugendorganisationen gerät unter<br />
Gesetzgebungsdruck, in: NVwZ 2012, S. 1228 ff.<br />
49<br />
Satzung des RPJ i.d.F. Vom 28.06.2002, Geschäftsordnung<br />
5: „Der Bundesausschuss beschließt über die<br />
laufteilung obliegt formal dem BMFSFJ, das<br />
dem Vorschlag des RPJ in der Regel jedoch<br />
folgt 50 . Im Förderjahr 2006 erhielten die Junge<br />
Union und die Jungsozialisten in der SPD jeweils<br />
307.764 €, der Junge Liberale e.V. und die Grüne<br />
Jugend wurden mit jeweils 107.236 € gefördert.<br />
Der klagende Jugendverband einer in Fraktionsstärke<br />
im Bundestag vertretenen politischen<br />
Partei, die Linksjugend [´solid], beantragte beim<br />
BMFSFJ im Jahre 2006 erfolglos die Bewilligung<br />
von Zuwendungen in Höhe von<br />
64.049,66 € aus dem KJP. Die Linksjugend erfülle<br />
die im KJP niedergelegten Förderungsvoraussetzungen<br />
nicht, weil sie nicht die Gewähr<br />
für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche<br />
Arbeit biete. Insbesondere könnten keine<br />
Projekte mit agitatorischen Zielen gefördert werden.<br />
Sie werde außerdem durch das Bundesamt<br />
für Verfassungsschutz überwacht und seit Jahren<br />
in Verfassungsschutzberichten erwähnt. Der Jugendverband<br />
vertrete linksextremistische Positionen,<br />
die durch die Initiierung von Kampagnen,<br />
die Beteiligung an Demonstrationen und<br />
die Zusammenarbeit mit anderen linksextremistischen<br />
Gruppen sowie seiner internationalistischen<br />
Ausrichtung zum Ausdruck komme. Der<br />
Jugendverband klagte gegen die Ablehnung und<br />
auf die positive Bescheidung seines Antrags,<br />
hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, erneut<br />
über den Antrag zu entscheiden. Das VG<br />
Berlin 51 gab dem Antrag auf Neubescheidung<br />
statt und wies die Klage im Übrigen ab. Das<br />
BMFSFJ habe über den Antrag der Linksjugend<br />
[`solid] ermessensfehlerhaft entschieden. Es<br />
habe nicht hinreichend belegen können, dass der<br />
Jugendverband linksextremistische Positionen<br />
vertrete. Der Anspruch der Linksjugend [´solid]<br />
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sei verletzt,<br />
weil das beklagte Ministerium die Überprüfung<br />
der Fördervoraussetzungen anhand von<br />
Äußerungen vorgenommen habe, die aus dem<br />
Zusammenhang gerissen, unvollständig wiedergegeben<br />
bzw. für die Position des Verbandes<br />
Verwendung der dem Ring Politischer Jugend zur Verfügung<br />
stehenden finanziellen Mittel.“<br />
50<br />
BT-Drucks. 17/5535.<br />
51<br />
VG Berlin, Urteil vom 20.11.2009 – VG 20 A 267.06,<br />
online veröffentlicht bei juris.<br />
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