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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

die kleinen Parteien, mit wenig Eigeneinnahmen,<br />

deutlich weniger staatliche Parteienfinanzierung.<br />

Moniert wurde auch die nach wie vor fehlende<br />

Anrechnung von staatlichen Zuwendungen an<br />

die Jugendorganisationen, Stiftungen und Parlamentsfraktionen<br />

der jeweiligen Parteien auf die<br />

absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung.<br />

Ferner wird die Prämierung von Mandatsträgerbeiträgen<br />

mit staatlichen Zuschüssen an die Parteien<br />

beanstandet. Mandatsträgerbeiträge resultierten<br />

aus dem Wahlerfolg einer Partei, die der<br />

Staat durch den sog. Wählerstimmenanteil bereits<br />

belohne. Auch seien sie kein Nachweis für<br />

einen sonstigen Rückhalt der Partei in der Bevölkerung,<br />

der über die ohnehin bestehende Mitgliedschaft<br />

des Mandatsträgers in der Partei hinausgehe.<br />

Die Piratenpartei sieht durch diese Regelung<br />

ihr „Recht auf Chancengleichheit im politischen<br />

Wettbewerb“ verletzt. Der Antrag wurde<br />

mit Beschluss vom 20. Juni 2012 aus formalen<br />

Gründen verworfen. Der Prozessvertreter der<br />

Piratenpartei war, trotz Hinweises durch den Berichterstatter,<br />

nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt<br />

(§ 22 Abs. 2 BVerfGG). Der Antrag wurde<br />

somit nicht wirksam anhängig gemacht.<br />

Das OVG Berlin-Brandenburg 48 hatte über<br />

eine Klage der Jugendorganisation der Partei<br />

„Die Linke“ gegen die Versagung von staatlichen<br />

Zuwendungen zu entscheiden. Der Entscheidung<br />

des OVG Berlin-Brandenburg lag folgender<br />

Sachverhalt zugrunde: Der Kinder- und<br />

Jugendförderplan des Bundes (KJP) sieht unter<br />

anderem die Vergabe von finanziellen Mitteln an<br />

die Jugendorganisationen der im Bundestag vertretenen<br />

politischen Parteien vor, die sich in einem<br />

privatrechtlichen Verein, dem Ring Politischer<br />

Jugend (RPJ), zusammengeschlossen haben.<br />

Dieser Verein beschließt über die Verteilungskriterien<br />

und -schlüssel der vom Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

(BMFSFJ) jährlich zur Verfügung gestellten<br />

Mittel 49 . Die Entscheidung über die Mitte-<br />

48<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 – 6<br />

B 19/11, in: NVwZ 2012, 1265 ff. Siehe auch die Besprechung<br />

der Entscheidung von H. Merten, Die Finanzierung<br />

politischer Jugendorganisationen gerät unter<br />

Gesetzgebungsdruck, in: NVwZ 2012, S. 1228 ff.<br />

49<br />

Satzung des RPJ i.d.F. Vom 28.06.2002, Geschäftsordnung<br />

5: „Der Bundesausschuss beschließt über die<br />

laufteilung obliegt formal dem BMFSFJ, das<br />

dem Vorschlag des RPJ in der Regel jedoch<br />

folgt 50 . Im Förderjahr 2006 erhielten die Junge<br />

Union und die Jungsozialisten in der SPD jeweils<br />

307.764 €, der Junge Liberale e.V. und die Grüne<br />

Jugend wurden mit jeweils 107.236 € gefördert.<br />

Der klagende Jugendverband einer in Fraktionsstärke<br />

im Bundestag vertretenen politischen<br />

Partei, die Linksjugend [´solid], beantragte beim<br />

BMFSFJ im Jahre 2006 erfolglos die Bewilligung<br />

von Zuwendungen in Höhe von<br />

64.049,66 € aus dem KJP. Die Linksjugend erfülle<br />

die im KJP niedergelegten Förderungsvoraussetzungen<br />

nicht, weil sie nicht die Gewähr<br />

für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche<br />

Arbeit biete. Insbesondere könnten keine<br />

Projekte mit agitatorischen Zielen gefördert werden.<br />

Sie werde außerdem durch das Bundesamt<br />

für Verfassungsschutz überwacht und seit Jahren<br />

in Verfassungsschutzberichten erwähnt. Der Jugendverband<br />

vertrete linksextremistische Positionen,<br />

die durch die Initiierung von Kampagnen,<br />

die Beteiligung an Demonstrationen und<br />

die Zusammenarbeit mit anderen linksextremistischen<br />

Gruppen sowie seiner internationalistischen<br />

Ausrichtung zum Ausdruck komme. Der<br />

Jugendverband klagte gegen die Ablehnung und<br />

auf die positive Bescheidung seines Antrags,<br />

hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, erneut<br />

über den Antrag zu entscheiden. Das VG<br />

Berlin 51 gab dem Antrag auf Neubescheidung<br />

statt und wies die Klage im Übrigen ab. Das<br />

BMFSFJ habe über den Antrag der Linksjugend<br />

[`solid] ermessensfehlerhaft entschieden. Es<br />

habe nicht hinreichend belegen können, dass der<br />

Jugendverband linksextremistische Positionen<br />

vertrete. Der Anspruch der Linksjugend [´solid]<br />

auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sei verletzt,<br />

weil das beklagte Ministerium die Überprüfung<br />

der Fördervoraussetzungen anhand von<br />

Äußerungen vorgenommen habe, die aus dem<br />

Zusammenhang gerissen, unvollständig wiedergegeben<br />

bzw. für die Position des Verbandes<br />

Verwendung der dem Ring Politischer Jugend zur Verfügung<br />

stehenden finanziellen Mittel.“<br />

50<br />

BT-Drucks. 17/5535.<br />

51<br />

VG Berlin, Urteil vom 20.11.2009 – VG 20 A 267.06,<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

156

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