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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

stalteten Rundfunksendungen entwickelten<br />

Grundsätzen sah das VG Köln 44 hierin keinen<br />

Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit<br />

politischer Parteien. Das OVG Münster<br />

45 bestätigte das verwaltungsgerichtliche Urteil.<br />

Die Wahlarena, in der Repräsentanten politischer<br />

Parteien unter Leitung eines Journalisten<br />

zu wahlentscheidenden Themen Stellung nehmen<br />

bzw. diese Themen diskutieren, unterfällt<br />

dem Begriff der redaktionell gestalteten Fernsehsendung.<br />

Sowohl Themen und Personenauswahl,<br />

als auch Form, Ablauf und Zeitpunkt der Sendung<br />

werden ausschließlich vom WDR selbst im<br />

Rahmen seines Programmauftrags bestimmt.<br />

Anders als bei der Ausstrahlung von Wahlkampfspots<br />

werden deshalb, trotz einer von der<br />

Fernsehsendung möglicherweise ausgehenden<br />

Werbewirkung, keine Einrichtungen zur Verfügung<br />

gestellt oder andere öffentliche Leistungen<br />

gewährt, so dass § 5 Abs. 1 S. 1 PartG als Anspruchsgrundlage<br />

für den seitens Pro NRW geltend<br />

gemachten Teilhabeanspruch gegenüber<br />

dem WDR als einem Träger öffentlicher Gewalt<br />

schon tatbestandlich ausscheidet. Ein Anspruch<br />

auf chancengleiche Beteiligung an redaktionell<br />

gestalteten Rundfunk- und Fernsehsendungen<br />

kann aber grundsätzlich aus Art. 21 GG i.V.m.<br />

Art. 3 Abs. 1 GG folgen 46 . Das Recht auf Chancengleichheit<br />

steht allerdings im Widerstreit mit<br />

dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunkanstalten. Die Rundfunkfreiheit<br />

ist zwar insoweit begrenzt, als sie<br />

nach dem Gebot der praktischen Konkordanz<br />

mit dem aus Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG<br />

44<br />

VG Köln, Beschluss vom 26.04.2012 – 6 L 502/12, in:<br />

NWVBl. 2012, S. 442-443.<br />

45<br />

OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2012 – 13 B<br />

528/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

46<br />

So auch schon BVerfGE 82, 54 (58 f.); OVG Hamburg,<br />

in: NJW 1988, S. 928 (928); VG Bremen, in: NJW<br />

1996, S. 141 (142); Ernst Benda, Rechtliche Perspektiven<br />

der Wahlwerbung im Rundfunk, in: NVwZ 1994,<br />

S. 521 (526); Stephan Michelfelder, Redaktionell gestaltete<br />

Wahlsendungen – Information oder Wahlpropaganda?,<br />

in: ZUM 1992, S. 163 (167); Reiner Klenke,<br />

Medienfreiheit und Chancengleichheit der Parteien, in:<br />

NWVBl. 1990, S. 334 (336); Erich Röper, Beteiligung<br />

von Parteien und Parteivertretern an Rundfunksendungen,<br />

in: NJW 1987, S. 2984 (2984); Alfred Grupp, Redaktionell<br />

gestaltete Rundfunksendungen vor Wahlen,<br />

in: ZRP 1983, S. 28 (29).<br />

folgenden Chancengleichheitsgrundsatz politischer<br />

Parteien zu einem Ausgleich zu bringen<br />

ist. Doch erlaubt die redaktionelle Gestaltungsfreiheit<br />

des Rundfunks, den Kreis der Teilnehmer<br />

im Interesse der praktischen Realisierbarkeit<br />

des journalistischen Konzepts zu beschränken.<br />

Die Grundrechtsausübung durch die Rundfunkanstalten<br />

unterliegt dann jedoch dem aus der<br />

Chancengleichheit folgenden Gebot der angemessenen<br />

Berücksichtigung aller relevanten<br />

Meinungen und des Verzichts auf insbesondere<br />

parteipolitische Einseitigkeit. Zur Gewährleistung<br />

dessen hat sich die Rundfunkanstalt bei der<br />

konzeptionellen Gestaltung der Sendung an<br />

sachgerechten, tragfähigen Differenzierungskriterien<br />

zu orientieren. Diese ergeben sich insbesondere<br />

aus der Bedeutung der Partei, die sich<br />

beispielsweise an den Ergebnissen der vorhergehenden<br />

Wahlen, aber auch an den Erfolgsaussichten<br />

für bevorstehende Wahlen messen lässt.<br />

Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden,<br />

dass der WDR den „Spitzenkandidaten“ der Bürgerbewegung<br />

Pro NRW nicht in den Teilnehmerkreis<br />

der Wahlarena aufgenommen hat. Anders<br />

als bei der Piratenpartei schlossen sämtliche<br />

Wahlprognosen einen Einzug der Bürgerbewegung<br />

Pro NRW in den nordrhein-westfälischen<br />

Landtag aus.<br />

Dr. Alexandra Bäcker<br />

3. Parteienfinanzierung<br />

Dem BVerfG 47 wurde von der Piratenpartei eine<br />

Organklage gegen das am 23. August 2011 verkündete<br />

Änderungsgesetz des Parteiengesetzes<br />

und des Abgeordnetengesetzes vorgelegt. Darin<br />

wendete sich die Piratenpartei gegen den neuen<br />

Berechnungsmodus für die Festsetzung der staatlichen<br />

Teilfinanzierung der Parteien in § 19 a<br />

Abs. 5 S. 1 PartG. Durch die Veränderung des<br />

Berechnungsmodus, nach dem die Ansprüche<br />

nun zunächst auf das nach der sog. relativen<br />

Obergrenze erlaubte Maß gekürzt und erst danach<br />

die sog. absolute Obergrenze angewendet<br />

wird, erhielten die etablierten Parteien mehr und<br />

47<br />

Beschluss des BVerfG vom 20.06.2012 – 2 BvE 1/12;<br />

siehe auch H. Merten, Ein untauglicher „Piratenangriff“<br />

gegen das Parteiengesetz, in: MIP 2013, S. 136.<br />

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