03.11.2013 Aufrufe

Linksliberale Enterhaken - PRuF

Linksliberale Enterhaken - PRuF

Linksliberale Enterhaken - PRuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Antrag der NPD auf Überlassung der Stadthalle<br />

hatte die Stadt wegen „gravierender Sicherheitsbedenken“<br />

abgelehnt, weil an demselben Tag ein<br />

Fußballspiel der 3. Liga und eine Baumarkteröffnung<br />

stattfänden, weshalb die Polizeibehörden<br />

außerstande seien, die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung aufrecht zu erhalten. Da aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

nicht weiter gehen kann,<br />

als die Verpflichtungsklage, deren Fortsetzung sie<br />

darstellt, kann Streitgegenstand eben auch nur<br />

die Entscheidung der Stadt sein, dem Kreisverband<br />

der NPD die Festhalle am 16.04.2011 nicht<br />

zu überlassen. Dabei ist eine Wiederholungsgefahr<br />

selbstverständlich nicht nur dann gegeben,<br />

wenn zu befürchten ist, dass bei Zusammentreffen<br />

exakt derselben drei Ereignisse (Kreisparteitag<br />

der NPD, Fußballspiel der 3. Liga und<br />

Baumarkteröffnung) erneut eine Hallenbenutzung<br />

versagt werden würde. Vorausgesetzt sind<br />

aber im Wesentlichen unveränderte tatsächliche<br />

Verhältnisse, also gleichzeitige Veranstaltungen<br />

mit aus polizeilicher Sicht vergleichbarem Risikopotential,<br />

bei denen eine Ablehnung des Nutzungsantrages<br />

der NPD zu befürchten ist. Dabei<br />

reicht allerdings die Ungewissheit darüber, ob<br />

künftig möglicherweise gleiche tatsächliche Verhältnisse<br />

vorliegen, für eine grundsätzlich vom<br />

Kläger zu belegende Wiederholungsgefahr nicht<br />

aus. Vielmehr hätte die NPD eine hinreichend<br />

bestimmte Gefahr darlegen müssen. Allein die<br />

Befürchtung, die Stadt Saarbrücken könne im<br />

Fall eines erneuten Antrages auf Überlassung einer<br />

kommunalen Einrichtung diesen mit der Begründung<br />

eines polizeilichen Notstandes ablehnen,<br />

ist kein berechtigtes Feststellungsinteresse.<br />

Es steht außer Frage, dass „eine Gemeinde die<br />

Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel<br />

dann – aber eben auch erst dann – versagen<br />

kann, wenn die Polizeibehörden außer Stande<br />

sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht<br />

zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises<br />

bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen<br />

Verhältnissen begründeter Tatsachen bedarf,<br />

die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen<br />

lassen. Es ist daher vom Grundsatz her<br />

nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand<br />

die Versagung der Überlassung rechtfertigen<br />

kann. Insoweit bedarf es jeweils einer am<br />

konkreten Sachverhalt zu treffenden Einzelfallentscheidung<br />

[…], die an den jeweils gegebenen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszurichten<br />

ist.“ Die Berufung gegen das Urteil hatte<br />

das VG Saarland nicht zugelassen (vgl. § 124<br />

Abs. 1 VwGO), weshalb sich die NPD an das<br />

OVG Saarbrücken wandte und dort einen Antrag<br />

auf Zulassung der Berufung stellte. Zur Begründung<br />

ihres Antrages berief sie sich auf den Berufungszulassungsgrund<br />

des § 124 Abs. 2 Nr. 4<br />

VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, und<br />

zwar auch bereits vom VG (§ 124a Abs. 1 S. 1<br />

VwGO), wenn das Urteil des VG von einer Entscheidung<br />

des OVG, des BVerwG, des gemeinsamen<br />

Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes<br />

oder des BVerfG abweicht und auf dieser<br />

Abweichung beruht (sog. Divergenzberufung).<br />

Eine die Divergenzberufung begründende Abweichung<br />

vermochte das OVG allerdings nicht<br />

zu erkennen. „Letztlich zielt das Feststellungsbegehren<br />

darauf, der Beklagten zu ‚untersagen‘<br />

künftige Überlassungsanträge seinerseits ‚rechtswidrig‘<br />

oder mit rechtswidriger Begründung abzulehnen.<br />

Eine entsprechende ‚Feststellung‘ bedeutete<br />

nichts anderes, als dass die Beklagte verpflichtet<br />

ist, über solche Begehren nach Recht<br />

und Gesetz zu entscheiden. Davon muss – ungeachtet<br />

ihres bisherigen Verhaltens – bei einer öffentlichen<br />

Verwaltung ausgegangen werden.“<br />

Letztlich könne die NPD nur auf die nach eigenem<br />

Vorbringen in der Vergangenheit mehrfach<br />

für sie erfolgreiche Inanspruchnahme gegebenenfalls<br />

erforderlichen Eilrechtsschutzes verwiesen<br />

werden.<br />

Die Bürgerbewegung Pro NRW wollte mit einem<br />

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />

erreichen, dass sie vom WDR zu der im<br />

Vorfeld der nordrhein-westfälischen Landtagswahl<br />

2012 geplanten TV-Sendung „Wahlarena –<br />

Die Runde der Spitzenkandidaten“ eingeladen<br />

wird und scheiterte damit in zwei Instanzen.<br />

Dorn im Auge von Pro NRW war wohl, dass<br />

insbesondere auch der Landesvorsitzenden der<br />

bislang in Nordrhein-Westfalen nicht parlamentarisch<br />

vertretenen Priratenpartei eingeladen<br />

worden war. Im Einklang mit den zum Teilhabeanspruch<br />

politischer Parteien an redaktionell ge-<br />

154

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!