Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Antrag der NPD auf Überlassung der Stadthalle<br />
hatte die Stadt wegen „gravierender Sicherheitsbedenken“<br />
abgelehnt, weil an demselben Tag ein<br />
Fußballspiel der 3. Liga und eine Baumarkteröffnung<br />
stattfänden, weshalb die Polizeibehörden<br />
außerstande seien, die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung aufrecht zu erhalten. Da aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
nicht weiter gehen kann,<br />
als die Verpflichtungsklage, deren Fortsetzung sie<br />
darstellt, kann Streitgegenstand eben auch nur<br />
die Entscheidung der Stadt sein, dem Kreisverband<br />
der NPD die Festhalle am 16.04.2011 nicht<br />
zu überlassen. Dabei ist eine Wiederholungsgefahr<br />
selbstverständlich nicht nur dann gegeben,<br />
wenn zu befürchten ist, dass bei Zusammentreffen<br />
exakt derselben drei Ereignisse (Kreisparteitag<br />
der NPD, Fußballspiel der 3. Liga und<br />
Baumarkteröffnung) erneut eine Hallenbenutzung<br />
versagt werden würde. Vorausgesetzt sind<br />
aber im Wesentlichen unveränderte tatsächliche<br />
Verhältnisse, also gleichzeitige Veranstaltungen<br />
mit aus polizeilicher Sicht vergleichbarem Risikopotential,<br />
bei denen eine Ablehnung des Nutzungsantrages<br />
der NPD zu befürchten ist. Dabei<br />
reicht allerdings die Ungewissheit darüber, ob<br />
künftig möglicherweise gleiche tatsächliche Verhältnisse<br />
vorliegen, für eine grundsätzlich vom<br />
Kläger zu belegende Wiederholungsgefahr nicht<br />
aus. Vielmehr hätte die NPD eine hinreichend<br />
bestimmte Gefahr darlegen müssen. Allein die<br />
Befürchtung, die Stadt Saarbrücken könne im<br />
Fall eines erneuten Antrages auf Überlassung einer<br />
kommunalen Einrichtung diesen mit der Begründung<br />
eines polizeilichen Notstandes ablehnen,<br />
ist kein berechtigtes Feststellungsinteresse.<br />
Es steht außer Frage, dass „eine Gemeinde die<br />
Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach<br />
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel<br />
dann – aber eben auch erst dann – versagen<br />
kann, wenn die Polizeibehörden außer Stande<br />
sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht<br />
zu erhalten, wobei es insoweit des Nachweises<br />
bestimmter, in den zeitlichen und örtlichen<br />
Verhältnissen begründeter Tatsachen bedarf,<br />
die einen Schadenseintritt mit an Sicherheit<br />
grenzender Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen<br />
lassen. Es ist daher vom Grundsatz her<br />
nicht auszuschließen, dass der polizeiliche Notstand<br />
die Versagung der Überlassung rechtfertigen<br />
kann. Insoweit bedarf es jeweils einer am<br />
konkreten Sachverhalt zu treffenden Einzelfallentscheidung<br />
[…], die an den jeweils gegebenen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Umständen auszurichten<br />
ist.“ Die Berufung gegen das Urteil hatte<br />
das VG Saarland nicht zugelassen (vgl. § 124<br />
Abs. 1 VwGO), weshalb sich die NPD an das<br />
OVG Saarbrücken wandte und dort einen Antrag<br />
auf Zulassung der Berufung stellte. Zur Begründung<br />
ihres Antrages berief sie sich auf den Berufungszulassungsgrund<br />
des § 124 Abs. 2 Nr. 4<br />
VwGO. Danach ist die Berufung zuzulassen, und<br />
zwar auch bereits vom VG (§ 124a Abs. 1 S. 1<br />
VwGO), wenn das Urteil des VG von einer Entscheidung<br />
des OVG, des BVerwG, des gemeinsamen<br />
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes<br />
oder des BVerfG abweicht und auf dieser<br />
Abweichung beruht (sog. Divergenzberufung).<br />
Eine die Divergenzberufung begründende Abweichung<br />
vermochte das OVG allerdings nicht<br />
zu erkennen. „Letztlich zielt das Feststellungsbegehren<br />
darauf, der Beklagten zu ‚untersagen‘<br />
künftige Überlassungsanträge seinerseits ‚rechtswidrig‘<br />
oder mit rechtswidriger Begründung abzulehnen.<br />
Eine entsprechende ‚Feststellung‘ bedeutete<br />
nichts anderes, als dass die Beklagte verpflichtet<br />
ist, über solche Begehren nach Recht<br />
und Gesetz zu entscheiden. Davon muss – ungeachtet<br />
ihres bisherigen Verhaltens – bei einer öffentlichen<br />
Verwaltung ausgegangen werden.“<br />
Letztlich könne die NPD nur auf die nach eigenem<br />
Vorbringen in der Vergangenheit mehrfach<br />
für sie erfolgreiche Inanspruchnahme gegebenenfalls<br />
erforderlichen Eilrechtsschutzes verwiesen<br />
werden.<br />
Die Bürgerbewegung Pro NRW wollte mit einem<br />
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung<br />
erreichen, dass sie vom WDR zu der im<br />
Vorfeld der nordrhein-westfälischen Landtagswahl<br />
2012 geplanten TV-Sendung „Wahlarena –<br />
Die Runde der Spitzenkandidaten“ eingeladen<br />
wird und scheiterte damit in zwei Instanzen.<br />
Dorn im Auge von Pro NRW war wohl, dass<br />
insbesondere auch der Landesvorsitzenden der<br />
bislang in Nordrhein-Westfalen nicht parlamentarisch<br />
vertretenen Priratenpartei eingeladen<br />
worden war. Im Einklang mit den zum Teilhabeanspruch<br />
politischer Parteien an redaktionell ge-<br />
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