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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

(wie etwa den Berliner Landesverband der Partei<br />

Die Grünen) Konten führt, gewährt sie mit der<br />

Einräumung eines Girokontos eine „andere öffentliche<br />

Leistung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, so<br />

dass die nicht verbotene Partei Pro Deutschland<br />

hiernach Gleichbehandlung beanspruchen kann.<br />

Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung<br />

gegenüber anderen politischen Parteien rechtfertigen<br />

könnten, sah das Gericht nicht 39 . Gleichwohl<br />

muss Pro Deutschland weiterhin – jedenfalls<br />

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />

im Hauptsacheverfahren – auf ein Girokonto bei<br />

der Berliner Sparkasse verzichten, da diese umgehend<br />

Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte.<br />

Deshalb stellte die Partei erneut einen Antrag auf<br />

Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, diesmal<br />

unmittelbar beim OVG Berlin-Brandenburg, das<br />

als Gericht der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz<br />

nunmehr zuständig war. Das OVG Berlin-<br />

Brandenburg 40 lehnte jedoch eine einstweilige<br />

Anordnung wiederum ab. Zwar hatte die Partei<br />

es für dieses Verfahren nicht versäumt, sich um<br />

eine anderweitige Kontoeröffnung zu bemühen<br />

und entsprechende Anstrengungen durch Vorlage<br />

einer eidesstattlichen Versicherung ihres Bundesvorsitzenden<br />

glaubhaft gemacht. Unbeschadet<br />

der dort beschriebenen umfangreichen erfolglosen<br />

Bemühungen war es der Partei in einem<br />

Fall aber auch gelungen, ein Girokonto bei<br />

einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen. Zwar<br />

hatte diese das Konto zum 30.05.2012 wieder<br />

gekündigt. In dem Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes gegen die Berliner Sparkasse ist<br />

es aber – auch in Ansehung des bereits erstrittenen<br />

erstinstanzlichen Urteils – zuzumuten, sich<br />

zunächst um den Erhalt der bestehenden Bankverbindung<br />

zu bemühen, gegebenenfalls unter<br />

Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes:<br />

aber eben gegen die kontoführende Bank!<br />

Streitgegenstand ist im Verwaltungsprozess nur<br />

der konkret geltend gemachte prozessuale Anspruch,<br />

der sich nach dem Klagebegehren be-<br />

39<br />

Mit guten Gründen anderer Ansicht als das VG Eric<br />

Neiseke, Anmerkung zu VG Berlin 2. Kammer, Urteil<br />

vom 30.03.2012 – VG 2 K 118.11, jurisPR-BKR<br />

10/2012 Anm. 2 vom 23.10.2012.<br />

40<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2012<br />

– OVG 3 S 42.12, online veröffentlicht bei juris.<br />

stimmt, also der im Klageantrag zum Ausdruck<br />

kommenden Rechtsfolge, sowie dem Klagegrund,<br />

nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die<br />

Rechtsfolge ergeben soll. Es ist aber nicht „Sache<br />

des Gerichts, aus Anlass eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens<br />

ein ‚Rechtsgutachten‘ für alle<br />

künftigen ‚Eventualitäten‘ anzufertigen“, wie das<br />

OVG Saarbrücken 41 zutreffend feststellte und<br />

zugleich den Antrag der NPD auf Zulassung der<br />

Berufung gegen ein Urteil des VG Saarland 42<br />

zurückwies. In einem vorgängigen Verfahren des<br />

einstweiligen Rechtsschutzes hatte das VG die<br />

Stadt Saarbrücken bereits vorläufig verpflichtet,<br />

dem NPD-Kreisverband Saarbrücken eine Festhalle<br />

zur Durchführung eines Kreisparteitages<br />

am 16.04.2011 zu überlassen 43 . Dieser Verpflichtung<br />

ist die Stadt auch nachgekommen.<br />

Am 20.04.2011 erhob die NPD dennoch eine<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage, um nicht nur im<br />

summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren,<br />

sondern zusätzlich in einem Hauptsacheverfahren<br />

die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen<br />

Ablehnungsbescheides der Stadt feststellen zu<br />

lassen. Nach eigenem Bekunden ging es der<br />

NPD darum, die Stadt als Träger der öffentlichen<br />

Einrichtung für die Zukunft zur Einhaltung<br />

von Gesetz und Recht anzuhalten und zukünftige<br />

Eilrechtsschutzverfahren zu vermeiden. Diesem<br />

Anliegen der NPD war kein Erfolg beschieden.<br />

Nicht in jedem Fall einer Erledigung kann statt<br />

einer Anfechtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

erhoben werden. Zulässig ist dies<br />

vielmehr nur dann, wenn der Kläger ein besonderes<br />

Feststellungsinteresse hieran hat. Grundsätzlich<br />

kann dieses mit einer Wiederholungsgefahr<br />

begründet werden, die allerdings voraussetzt,<br />

dass unter im Wesentlichen unveränderten<br />

tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein<br />

gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. eine<br />

gleichartige behördliche Entscheidung getroffen<br />

würde. Daran fehlte es aber. Den ursprünglichen<br />

41<br />

OVG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A<br />

187/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

42<br />

VG Saarland, Urteil vom 11.05.2012 – 3 K 358/11,<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

43<br />

VG Saarland, Beschluss vom 06.04.2011 – 3 L<br />

298/11, online veröffentlicht bei juris; dazu bereits<br />

Alexandra Bäcker, Spiegel der Rechtsprechung –<br />

Chancengleichheit, in: MIP 2012, S. 137 (139 f.).<br />

153

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