Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
(wie etwa den Berliner Landesverband der Partei<br />
Die Grünen) Konten führt, gewährt sie mit der<br />
Einräumung eines Girokontos eine „andere öffentliche<br />
Leistung“ i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, so<br />
dass die nicht verbotene Partei Pro Deutschland<br />
hiernach Gleichbehandlung beanspruchen kann.<br />
Sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung<br />
gegenüber anderen politischen Parteien rechtfertigen<br />
könnten, sah das Gericht nicht 39 . Gleichwohl<br />
muss Pro Deutschland weiterhin – jedenfalls<br />
bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung<br />
im Hauptsacheverfahren – auf ein Girokonto bei<br />
der Berliner Sparkasse verzichten, da diese umgehend<br />
Rechtsmittel gegen das Urteil einlegte.<br />
Deshalb stellte die Partei erneut einen Antrag auf<br />
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, diesmal<br />
unmittelbar beim OVG Berlin-Brandenburg, das<br />
als Gericht der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz<br />
nunmehr zuständig war. Das OVG Berlin-<br />
Brandenburg 40 lehnte jedoch eine einstweilige<br />
Anordnung wiederum ab. Zwar hatte die Partei<br />
es für dieses Verfahren nicht versäumt, sich um<br />
eine anderweitige Kontoeröffnung zu bemühen<br />
und entsprechende Anstrengungen durch Vorlage<br />
einer eidesstattlichen Versicherung ihres Bundesvorsitzenden<br />
glaubhaft gemacht. Unbeschadet<br />
der dort beschriebenen umfangreichen erfolglosen<br />
Bemühungen war es der Partei in einem<br />
Fall aber auch gelungen, ein Girokonto bei<br />
einem anderen Kreditinstitut zu eröffnen. Zwar<br />
hatte diese das Konto zum 30.05.2012 wieder<br />
gekündigt. In dem Verfahren des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes gegen die Berliner Sparkasse ist<br />
es aber – auch in Ansehung des bereits erstrittenen<br />
erstinstanzlichen Urteils – zuzumuten, sich<br />
zunächst um den Erhalt der bestehenden Bankverbindung<br />
zu bemühen, gegebenenfalls unter<br />
Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes:<br />
aber eben gegen die kontoführende Bank!<br />
Streitgegenstand ist im Verwaltungsprozess nur<br />
der konkret geltend gemachte prozessuale Anspruch,<br />
der sich nach dem Klagebegehren be-<br />
39<br />
Mit guten Gründen anderer Ansicht als das VG Eric<br />
Neiseke, Anmerkung zu VG Berlin 2. Kammer, Urteil<br />
vom 30.03.2012 – VG 2 K 118.11, jurisPR-BKR<br />
10/2012 Anm. 2 vom 23.10.2012.<br />
40<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2012<br />
– OVG 3 S 42.12, online veröffentlicht bei juris.<br />
stimmt, also der im Klageantrag zum Ausdruck<br />
kommenden Rechtsfolge, sowie dem Klagegrund,<br />
nämlich dem Sachverhalt, aus dem sich die<br />
Rechtsfolge ergeben soll. Es ist aber nicht „Sache<br />
des Gerichts, aus Anlass eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens<br />
ein ‚Rechtsgutachten‘ für alle<br />
künftigen ‚Eventualitäten‘ anzufertigen“, wie das<br />
OVG Saarbrücken 41 zutreffend feststellte und<br />
zugleich den Antrag der NPD auf Zulassung der<br />
Berufung gegen ein Urteil des VG Saarland 42<br />
zurückwies. In einem vorgängigen Verfahren des<br />
einstweiligen Rechtsschutzes hatte das VG die<br />
Stadt Saarbrücken bereits vorläufig verpflichtet,<br />
dem NPD-Kreisverband Saarbrücken eine Festhalle<br />
zur Durchführung eines Kreisparteitages<br />
am 16.04.2011 zu überlassen 43 . Dieser Verpflichtung<br />
ist die Stadt auch nachgekommen.<br />
Am 20.04.2011 erhob die NPD dennoch eine<br />
Fortsetzungsfeststellungsklage, um nicht nur im<br />
summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren,<br />
sondern zusätzlich in einem Hauptsacheverfahren<br />
die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen<br />
Ablehnungsbescheides der Stadt feststellen zu<br />
lassen. Nach eigenem Bekunden ging es der<br />
NPD darum, die Stadt als Träger der öffentlichen<br />
Einrichtung für die Zukunft zur Einhaltung<br />
von Gesetz und Recht anzuhalten und zukünftige<br />
Eilrechtsschutzverfahren zu vermeiden. Diesem<br />
Anliegen der NPD war kein Erfolg beschieden.<br />
Nicht in jedem Fall einer Erledigung kann statt<br />
einer Anfechtungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
erhoben werden. Zulässig ist dies<br />
vielmehr nur dann, wenn der Kläger ein besonderes<br />
Feststellungsinteresse hieran hat. Grundsätzlich<br />
kann dieses mit einer Wiederholungsgefahr<br />
begründet werden, die allerdings voraussetzt,<br />
dass unter im Wesentlichen unveränderten<br />
tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein<br />
gleichartiger Verwaltungsakt ergehen bzw. eine<br />
gleichartige behördliche Entscheidung getroffen<br />
würde. Daran fehlte es aber. Den ursprünglichen<br />
41<br />
OVG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 A<br />
187/12, online veröffentlicht bei juris.<br />
42<br />
VG Saarland, Urteil vom 11.05.2012 – 3 K 358/11,<br />
online veröffentlicht bei juris.<br />
43<br />
VG Saarland, Beschluss vom 06.04.2011 – 3 L<br />
298/11, online veröffentlicht bei juris; dazu bereits<br />
Alexandra Bäcker, Spiegel der Rechtsprechung –<br />
Chancengleichheit, in: MIP 2012, S. 137 (139 f.).<br />
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