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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

MIP 2013 19. Jhrg.<br />

sondere für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz,<br />

in denen zum Anordnungsanspruch auch<br />

die Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung<br />

hinzutreten muss. Dass infolgedessen Eilverfahren<br />

nicht immer zum Erfolg führen, musste auch<br />

der Landesverband Berlin der Partei Pro<br />

Deutschland erkennen. Zunächst hatten Anträge<br />

des Landesverbandes auf Gewährung vorläufigen<br />

Rechtsschutzes noch Erfolg 35 . Weil dem<br />

Landesverband wegen des geringen Zeitabstandes<br />

zu den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus<br />

im September 2011 eine intensive und umfangreiche<br />

Suche nach einem anderen kontoführungswilligen<br />

Kreditinstitut nicht zuzumuten<br />

war, wurde der Berliner Sparkasse im Wege der<br />

einstweiligen Anordnung aufgegeben, zu Gunsten<br />

der Partei ein Girokonto für die Dauer von sechs<br />

Monaten zu eröffnen, also für eine begrenzte<br />

Zeit während des Wahlkampfes und danach. Parallel<br />

zu dem Eilantrag hatte der Landesverband<br />

vor dem VG Berlin eine Klage im Hauptsacheverfahren<br />

auf den Weg gebracht. Vor einer Entscheidung<br />

in der Hauptsache war aber der Zeitraum<br />

schon verstrichen, für den die Berliner<br />

Sparkasse vorläufig gerichtlich verpflichtet war,<br />

ein Konto für Pro Deutschland zu unterhalten.<br />

Um eine Weiterführung des Kontos bis zur Entscheidung<br />

in der Hauptsache zu erreichen, wandte<br />

sich die Partei erneut an das VG Berlin 36 und ersuchte<br />

um einstweiligen Rechtsschutz, zunächst<br />

wiederum mit Erfolg, der jedoch nicht von Dauer<br />

war. Das OVG Berlin-Brandenburg 37 änderte<br />

in der Beschwerdeinstanz den Beschluss des<br />

VG Berlin und lehnte den Antrag ab. Zwar könne<br />

die Einrichtung eines Girokontos für eine Partei<br />

auch außerhalb von Wahlkämpfen Gegenstand<br />

eines Anordnungsgrunds sein, weil die<br />

Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />

eine wesentliche Voraussetzung für die – nicht<br />

nur im Wahlkampf – werbende Tätigkeit einer<br />

Partei sei. Sie müsse jedoch hinreichend glaub-<br />

35<br />

S. VG Berlin, Beschluss vom 21.04.2011 – 2 L 69.11,<br />

und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom<br />

29.06.2011 – OVG 3 S 45.11, jeweils online veröffentlicht<br />

bei juris.<br />

36<br />

VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2011 – 2 L 159.11,<br />

nicht veröffentlicht.<br />

37<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012<br />

– OVG 3 S 140.11, online veröffentlicht bei juris.<br />

haft machen, dass sie sich in ausreichendem<br />

Umfang bei anderen Banken um die Einrichtung<br />

eines Girokontos bemüht hat. Hier sah das Gericht<br />

auf Seiten der Partei Pro Deutschland<br />

durchaus einige Defizite. Diese hatte nämlich<br />

schon in dem ersten Verfahren des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung ihres Anordnungsanspruches<br />

nur Ablehnungsschreiben<br />

von fünf Banken vorgelegt, was unter Berücksichtigung<br />

wahlkamfspezifischer Gesichtspunkte<br />

und angesichts der Kürze der Zeit dort noch ausreichend<br />

war. An darüber hinaus gehenden Bemühungen<br />

fehlte es allerdings auch sechs Monate<br />

später immer noch. „Die Entfaltung derartiger<br />

Bemühungen – ggf. auch erneut vor Stellung des<br />

vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen<br />

Rechtsschutzes im Oktober 2011 – war nicht<br />

etwa deshalb entbehrlich, weil sie ohnehin keine<br />

Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Gerade bei<br />

kleineren Banken, Online-Banken oder Banken<br />

des europäischen Auslands kann nicht ohne weiteres<br />

davon ausgegangen werden, dass sie ebenso<br />

wie die von der Antragstellerin bisher allein<br />

angesprochenen größeren Banken die Kontoeröffnung<br />

von vornherein ablehnen würden.“ Die<br />

Berliner Sparkasse löste daraufhin das Konto<br />

wieder auf. Immerhin erging in dem parallel laufenden<br />

Hauptsacheverfahren nur kurze Zeit später<br />

das Urteil des VG Berlin 38 , durch das die<br />

Berliner Sparkasse verpflichtet wurde, zu den<br />

üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung<br />

ein Girokonto für den Landesverband<br />

Berlin der Partei Pro Deutschland zu führen. Anders<br />

als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />

ist im Hauptsacheverfahren ausschließlich rechtlich<br />

zu klären, ob es für die Verweigerungshaltung<br />

der Sparkassen oder sonstiger öffentlichrechtlicher<br />

Kreditanstalten hinreichende sachliche<br />

Gründe gibt, die im Einzelfall eine Ungleichbehandlung<br />

rechtfertigen. Nicht entscheidend<br />

ist dabei, ob die Partei noch über ein anderes<br />

Girokonto verfügt oder verfügen könnte. Die<br />

Frage nach einem Anspruch auf Gleichbehandlung<br />

bezieht sich allein auf den in Anspruch genommenen<br />

Träger öffentlicher Gewalt. Da die<br />

Berliner Sparkasse für andere Berliner Parteien<br />

38<br />

VG Berlin, Urteil vom 30.03.2012 – VG 2 K 118.11,<br />

nicht veröffentlicht.<br />

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