Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
MIP 2013 19. Jhrg.<br />
sondere für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz,<br />
in denen zum Anordnungsanspruch auch<br />
die Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung<br />
hinzutreten muss. Dass infolgedessen Eilverfahren<br />
nicht immer zum Erfolg führen, musste auch<br />
der Landesverband Berlin der Partei Pro<br />
Deutschland erkennen. Zunächst hatten Anträge<br />
des Landesverbandes auf Gewährung vorläufigen<br />
Rechtsschutzes noch Erfolg 35 . Weil dem<br />
Landesverband wegen des geringen Zeitabstandes<br />
zu den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus<br />
im September 2011 eine intensive und umfangreiche<br />
Suche nach einem anderen kontoführungswilligen<br />
Kreditinstitut nicht zuzumuten<br />
war, wurde der Berliner Sparkasse im Wege der<br />
einstweiligen Anordnung aufgegeben, zu Gunsten<br />
der Partei ein Girokonto für die Dauer von sechs<br />
Monaten zu eröffnen, also für eine begrenzte<br />
Zeit während des Wahlkampfes und danach. Parallel<br />
zu dem Eilantrag hatte der Landesverband<br />
vor dem VG Berlin eine Klage im Hauptsacheverfahren<br />
auf den Weg gebracht. Vor einer Entscheidung<br />
in der Hauptsache war aber der Zeitraum<br />
schon verstrichen, für den die Berliner<br />
Sparkasse vorläufig gerichtlich verpflichtet war,<br />
ein Konto für Pro Deutschland zu unterhalten.<br />
Um eine Weiterführung des Kontos bis zur Entscheidung<br />
in der Hauptsache zu erreichen, wandte<br />
sich die Partei erneut an das VG Berlin 36 und ersuchte<br />
um einstweiligen Rechtsschutz, zunächst<br />
wiederum mit Erfolg, der jedoch nicht von Dauer<br />
war. Das OVG Berlin-Brandenburg 37 änderte<br />
in der Beschwerdeinstanz den Beschluss des<br />
VG Berlin und lehnte den Antrag ab. Zwar könne<br />
die Einrichtung eines Girokontos für eine Partei<br />
auch außerhalb von Wahlkämpfen Gegenstand<br />
eines Anordnungsgrunds sein, weil die<br />
Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />
eine wesentliche Voraussetzung für die – nicht<br />
nur im Wahlkampf – werbende Tätigkeit einer<br />
Partei sei. Sie müsse jedoch hinreichend glaub-<br />
35<br />
S. VG Berlin, Beschluss vom 21.04.2011 – 2 L 69.11,<br />
und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom<br />
29.06.2011 – OVG 3 S 45.11, jeweils online veröffentlicht<br />
bei juris.<br />
36<br />
VG Berlin, Beschluss vom 21.10.2011 – 2 L 159.11,<br />
nicht veröffentlicht.<br />
37<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2012<br />
– OVG 3 S 140.11, online veröffentlicht bei juris.<br />
haft machen, dass sie sich in ausreichendem<br />
Umfang bei anderen Banken um die Einrichtung<br />
eines Girokontos bemüht hat. Hier sah das Gericht<br />
auf Seiten der Partei Pro Deutschland<br />
durchaus einige Defizite. Diese hatte nämlich<br />
schon in dem ersten Verfahren des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung ihres Anordnungsanspruches<br />
nur Ablehnungsschreiben<br />
von fünf Banken vorgelegt, was unter Berücksichtigung<br />
wahlkamfspezifischer Gesichtspunkte<br />
und angesichts der Kürze der Zeit dort noch ausreichend<br />
war. An darüber hinaus gehenden Bemühungen<br />
fehlte es allerdings auch sechs Monate<br />
später immer noch. „Die Entfaltung derartiger<br />
Bemühungen – ggf. auch erneut vor Stellung des<br />
vorliegenden Antrags auf Gewährung vorläufigen<br />
Rechtsschutzes im Oktober 2011 – war nicht<br />
etwa deshalb entbehrlich, weil sie ohnehin keine<br />
Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Gerade bei<br />
kleineren Banken, Online-Banken oder Banken<br />
des europäischen Auslands kann nicht ohne weiteres<br />
davon ausgegangen werden, dass sie ebenso<br />
wie die von der Antragstellerin bisher allein<br />
angesprochenen größeren Banken die Kontoeröffnung<br />
von vornherein ablehnen würden.“ Die<br />
Berliner Sparkasse löste daraufhin das Konto<br />
wieder auf. Immerhin erging in dem parallel laufenden<br />
Hauptsacheverfahren nur kurze Zeit später<br />
das Urteil des VG Berlin 38 , durch das die<br />
Berliner Sparkasse verpflichtet wurde, zu den<br />
üblichen Konditionen und ohne zeitliche Begrenzung<br />
ein Girokonto für den Landesverband<br />
Berlin der Partei Pro Deutschland zu führen. Anders<br />
als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />
ist im Hauptsacheverfahren ausschließlich rechtlich<br />
zu klären, ob es für die Verweigerungshaltung<br />
der Sparkassen oder sonstiger öffentlichrechtlicher<br />
Kreditanstalten hinreichende sachliche<br />
Gründe gibt, die im Einzelfall eine Ungleichbehandlung<br />
rechtfertigen. Nicht entscheidend<br />
ist dabei, ob die Partei noch über ein anderes<br />
Girokonto verfügt oder verfügen könnte. Die<br />
Frage nach einem Anspruch auf Gleichbehandlung<br />
bezieht sich allein auf den in Anspruch genommenen<br />
Träger öffentlicher Gewalt. Da die<br />
Berliner Sparkasse für andere Berliner Parteien<br />
38<br />
VG Berlin, Urteil vom 30.03.2012 – VG 2 K 118.11,<br />
nicht veröffentlicht.<br />
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