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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist auch<br />

dann nicht verletzt, wenn Träger einer öffentlichen<br />

Einrichtung von politischen Parteien verlangen,<br />

dass sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung<br />

nachweisen. Die Überlassung eines<br />

Veranstaltungsraumes nur unter dieser Nutzungsbedingung<br />

ist, sofern sie von allen Nutzern<br />

– insbesondere von allen politischen Parteien –<br />

verlangt wird, nicht zu beanstanden. Es besteht<br />

keine Verpflichtung, den politischen Parteien<br />

Sonderkonditionen zu gewähren, sondern diese<br />

müssen sich an die allgemein für die Benutzung<br />

der öffentlichen Einrichtung oder die Gewährung<br />

sonstiger öffentlicher Leistungen aufgestellten<br />

Bestimmungen halten. Dies sah die NPD<br />

anders und versuchte im Wege des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes die Stadt Günzburg dazu zu verpflichten,<br />

ihr Räume im Forum am Hofgarten<br />

zur Abhaltung eines Landesparteitags am<br />

24.11.2012 auch ohne Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung<br />

zu überlassen. Die<br />

NPD unterlag dabei in drei Instanzen 33 . Dabei<br />

war dem Kreisverband Günzburg der NPD von<br />

früheren Veranstaltungen bekannt, dass die Stadt<br />

Günzburg neben der Stellung einer Kaution auch<br />

den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung<br />

fordert. Nur war es der NPD<br />

diesmal nicht gelungen, einen auf die konkrete<br />

Veranstaltung Landesparteitag bezogenen Haftpflichtversicherungsvertrag<br />

vorzulegen, weshalb<br />

die Stadt Günzburg die Buchung zu Recht stornierte.<br />

Zwar hatte die NPD durchaus versucht,<br />

einen Versicherer zu finden, war bei diesem Unterfangen<br />

allerdings über Monate gescheitert.<br />

Diese Schwierigkeiten fallen jedoch in die Sphäre<br />

der NPD und ändern nichts an der rechtlichen<br />

Beurteilung des geltend gemachten Überlassungsanspruchs<br />

gegenüber der Stadt Günzburg.<br />

Beleg für die Schwierigkeiten der NPD bei ihrer<br />

Suche nach abschlusswilligen Haftpflichtversicherern<br />

ist auch ihr gescheiterter Versuch, einen<br />

öffentlich-rechtlichen Versicherer im Wege der<br />

einstweiligen Anordnung zum Abschluss einer<br />

Veranstaltungshaftpflichtversicherung für das Be-<br />

33<br />

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2012 – 2<br />

BvQ 50/12; VGH München, Beschluss vom<br />

22.11.2012 – 4 CE 12.2511; VG Augsburg, Beschluss<br />

vom 16.11.2012 – Au 7 E 12.1447; Entscheidungen jeweils<br />

online veröffentlicht bei juris.<br />

treiben eines Standes beim 21. „Tag der Sachsen“<br />

in Freiberg zu verpflichten. Das OVG Bautzen 34<br />

entschied, dass sich ein solcher Anspruch im<br />

konkreten Fall nicht aus Art. 3 GG herleiten ließ,<br />

weil „weder vorgetragen noch ersichtlich sei,<br />

dass andere natürliche oder juristische Personen,<br />

die – mit gleich gelagertem Gefahrenpotential<br />

und gleich hohen Risiken – einen Verkaufs- oder<br />

Informationsstand beim 21. ‚Tag der Sachsen‘<br />

betreiben, hierzu bei der betreffenden Versicherung<br />

eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung<br />

abgeschlossen haben“. Aus dem gleichen Grund<br />

scheidet § 5 PartG als Anspruchsgrundlage aus,<br />

der voraussetzt, dass die öffentliche Hand die<br />

begehrte Leistung generell auch politischen Parteien<br />

zur Verfügung stellt. Unmittelbar aus<br />

Art. 21 Abs. 1 GG könnten Leistungsansprüche<br />

nur dann folgen, wenn die Partei „andernfalls<br />

notleidend würde“. Auch dies sei jedoch nicht<br />

erkennbar. Der NPD sei eine parteipolitische Betätigung<br />

nicht unmöglich, nur weil sie mangels<br />

Versicherung den Stand nicht betreiben könne,<br />

vielmehr stünden andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit<br />

zur Verfügung. Und letztlich<br />

begründe auch der Vertrag mit der Stadt Freiberg<br />

über die Nutzung eines Standplatzes keinen Anspruch<br />

gegen die Versicherung, denn diese war<br />

am Vertragsschluss nicht beteiligt.<br />

Vor allem in den sog. Girokonten-Fällen verhilft<br />

demgegenüber das Notleidens-Argument rechtsextremistischen<br />

Parteien verschiedentlich zu einem<br />

Leistungsanspruch (auf Einrichtung oder<br />

Weiterführung eines Kontos) gegenüber öffentlich-rechtlichen<br />

Geldinstituten – allerdings nur<br />

wenn und soweit es tatsächlich an einer Möglichkeit<br />

zur Einrichtung und/oder Weiterführung<br />

eines Girokontos bei einem anderen Geldinstitut<br />

fehlt. Dabei sind die Anforderungen an den Vortrag<br />

der Anspruchsteller zur Begründung ihrer<br />

Notsituation und zum Beleg ihrer Bemühungen<br />

um eine anderweitige Kontoführung zwar durchaus<br />

hoch, aber mit Blick auf den angestrebten<br />

Kontrahierungszwang bei einem Dauerschuldverhältnis<br />

durchaus berechtigt; dies gilt insbe-<br />

34<br />

OVG Bautzen, Beschluss vom 06.09.2012 – 5 B<br />

326/12, online veröffentlicht bei juris, erstinstanzlich<br />

VG Dresden, Beschluss vom 05.09.2012 – 7 L 395/12,<br />

nicht veröffentlicht.<br />

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