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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

in einer vom Baden-Württembergischen Landesverband<br />

der Zentrumspartei beim LG Düsseldorf 24<br />

eingereichten Feststellungsklage. Der dem Verfahren<br />

zugrundeliegende Sachverhalt trägt Züge<br />

einer Polit-Satire: Auf dem Parteitag der Zentrumspartei<br />

am 19.02.2011 in Fulda eskalierte<br />

ein Streit zwischen zwei Flügeln der Partei, die<br />

sich einerseits um Gerhard Woitzik, andererseits<br />

um Ewald Jaksch gebildet haben. Jaksch erklärte<br />

infolgedessen den einberufenen Bundesparteitag<br />

am späten Vormittag für beendet und begab sich<br />

mit mindestens neun weiteren Parteimitgliedern<br />

in einen nahegelegenen Gasthof. Weitere 49<br />

Mitglieder verblieben am ursprünglichen Veranstaltungsort.<br />

Beide Gruppen eröffneten in den jeweiligen<br />

Lokalitäten nach einem Mittagessen den<br />

Bundesparteitag erneut und wählten einerseits<br />

Woitzik, andererseits Jaksch zum neuen Bundesvorsitzenden<br />

25 . Mit der Klage auf Feststellung,<br />

dass Jaksch, hilfsweise aber auch Woitzik, wirksam<br />

zum Bundesvorsitzenden gewählt worden<br />

sei, offenbarte die Zentrumspartei, wie dringend<br />

sie der Nachhilfe in Sachen innerparteilicher Demokratie<br />

bedarf. Das LG Düsseldorf hat sich<br />

dieser Aufgabe angenommen. Laut Medienberichterstattung<br />

eröffnete der Vorsitzende Richter<br />

die mündliche Verhandlung mit den Worten:<br />

„Dann machen wir heute also einen kleinen Parteitag<br />

im Saal.“ 26 Freilich führte dies nicht zu einer<br />

vergleichsweisen Einigung, sondern die<br />

Kontrahenten bestanden weiter auf einer streitigen<br />

Entscheidung, in der das LG Düsseldorf zu<br />

Recht die Wahl Jakschs gem. § 32 BGB in Verbindung<br />

mit der Parteisatzung als nicht ordnungsgemäß<br />

erfolgt ansah. Weder wurde bei der<br />

Wahl Jakschs die laut Satzung der Partei erforderliche<br />

Ladungsfrist zu einer Bundesmitgliederversammlung<br />

von sechs Wochen eingehalten<br />

(seine Wähler haben sich am Nachmittag des<br />

19.02.2011 nämlich spontan im Gasthof zusammengefunden),<br />

noch wurde die satzungsgemäß<br />

24<br />

LG Düsseldorf, Teilurteil vom 28.02.2012 – 6 O<br />

357/11, online veröffentlicht bei juris.<br />

25<br />

Pressemitteilung des LG Düsseldorf, www.lg-duessel<br />

dorf.nrw.de/behoerde/presse/pressearchiv/pressemittei<br />

lungen_2012/12-03.pdf (abgerufen am 04.03.2013).<br />

26<br />

www.express.de/duesseldorf/kandidaten-zoff-wer-istder-wahre-zentrumschef-,2858,11592152.html<br />

(abgerufen<br />

am 04.03.2013).<br />

vorgesehene Öffentlichkeit bei der Wahl gewahrt.<br />

Dass es rechtlich keinen Bestand haben<br />

kann, sich abseits der Formalien zum Bundesvorsitzenden<br />

einer Partei wählen zu lassen, sagt<br />

uns „nicht nur das juristische, sondern auch das<br />

demokratische Verständnis“ 27 .<br />

2. Chancengleichheit<br />

Dr. Alexandra Bäcker<br />

Wenn eine Partei ihren Parteitag in einer öffentlichen<br />

Stadt- oder Sporthalle abhalten will, so<br />

hat sie einen Anspruch auf einen Mietvertrag,<br />

wenn die Räume auch anderen Parteien für die<br />

beabsichtigte Nutzung zur Verfügung gestellt<br />

werden. Allerdings ist die Überlassung der Räume<br />

grundsätzlich bei dem jeweiligen Träger der<br />

öffentlichen Einrichtung vorab zu beantragen.<br />

Fehlt es an einem solchen Antrag für eine konkret<br />

geplante politische Veranstaltung, ist ein auf<br />

die Überlassung der Räume gerichtetes Verfahren<br />

des einstweiligen Rechtsschutzes schon unzulässig,<br />

so das OVG Bautzen 28 . Das OVG änderte<br />

deshalb im Beschwerdeverfahren den Beschluss<br />

des VG Chemnitz 29 , das einen vorherigen<br />

Antrag der NPD bei der Stadt Schwarzenberg<br />

auf Überlassung einer Sport- und Spielhalle<br />

zum Zwecke der Durchführung eines Bundesparteitages<br />

als „reinen Formalismus und daher<br />

entbehrlich“ angesehen hatte. Zu dieser Ansicht<br />

war das VG gelangt, weil der Landesverband (!)<br />

Sachsen der NPD die Nutzung der Sport- und<br />

Spielhalle zunächst für einen Landesparteitag,<br />

im weiteren Verlauf dann erfolglos für eine „politische<br />

Saalveranstaltung“ beantragt hatte. Dass<br />

dann aber die Bundes-NPD um einstweiligen<br />

Rechtsschutz ersuchte und zwar mit dem Ziel<br />

der Überlassung der Sport- und Spielhalle für<br />

einen Bundesparteitag, hinderte das VG nicht<br />

daran, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen.<br />

Das VG hat dabei vernachlässigt, dass<br />

zwischen dem zunächst vom Landesverband der<br />

27<br />

So zutreffend laut www.express.de (Fn. 17) der Vorsitzende<br />

Richter in der mündlichen Verhandlung.<br />

28<br />

OVG Bautzen, Beschluss vom 16.05.2012 – 4 B<br />

140/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

29<br />

VG Chemnitz, Beschluss vom 09.01.2012 – 1 L<br />

282/11, nicht veröffentlicht.<br />

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