Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
in einer vom Baden-Württembergischen Landesverband<br />
der Zentrumspartei beim LG Düsseldorf 24<br />
eingereichten Feststellungsklage. Der dem Verfahren<br />
zugrundeliegende Sachverhalt trägt Züge<br />
einer Polit-Satire: Auf dem Parteitag der Zentrumspartei<br />
am 19.02.2011 in Fulda eskalierte<br />
ein Streit zwischen zwei Flügeln der Partei, die<br />
sich einerseits um Gerhard Woitzik, andererseits<br />
um Ewald Jaksch gebildet haben. Jaksch erklärte<br />
infolgedessen den einberufenen Bundesparteitag<br />
am späten Vormittag für beendet und begab sich<br />
mit mindestens neun weiteren Parteimitgliedern<br />
in einen nahegelegenen Gasthof. Weitere 49<br />
Mitglieder verblieben am ursprünglichen Veranstaltungsort.<br />
Beide Gruppen eröffneten in den jeweiligen<br />
Lokalitäten nach einem Mittagessen den<br />
Bundesparteitag erneut und wählten einerseits<br />
Woitzik, andererseits Jaksch zum neuen Bundesvorsitzenden<br />
25 . Mit der Klage auf Feststellung,<br />
dass Jaksch, hilfsweise aber auch Woitzik, wirksam<br />
zum Bundesvorsitzenden gewählt worden<br />
sei, offenbarte die Zentrumspartei, wie dringend<br />
sie der Nachhilfe in Sachen innerparteilicher Demokratie<br />
bedarf. Das LG Düsseldorf hat sich<br />
dieser Aufgabe angenommen. Laut Medienberichterstattung<br />
eröffnete der Vorsitzende Richter<br />
die mündliche Verhandlung mit den Worten:<br />
„Dann machen wir heute also einen kleinen Parteitag<br />
im Saal.“ 26 Freilich führte dies nicht zu einer<br />
vergleichsweisen Einigung, sondern die<br />
Kontrahenten bestanden weiter auf einer streitigen<br />
Entscheidung, in der das LG Düsseldorf zu<br />
Recht die Wahl Jakschs gem. § 32 BGB in Verbindung<br />
mit der Parteisatzung als nicht ordnungsgemäß<br />
erfolgt ansah. Weder wurde bei der<br />
Wahl Jakschs die laut Satzung der Partei erforderliche<br />
Ladungsfrist zu einer Bundesmitgliederversammlung<br />
von sechs Wochen eingehalten<br />
(seine Wähler haben sich am Nachmittag des<br />
19.02.2011 nämlich spontan im Gasthof zusammengefunden),<br />
noch wurde die satzungsgemäß<br />
24<br />
LG Düsseldorf, Teilurteil vom 28.02.2012 – 6 O<br />
357/11, online veröffentlicht bei juris.<br />
25<br />
Pressemitteilung des LG Düsseldorf, www.lg-duessel<br />
dorf.nrw.de/behoerde/presse/pressearchiv/pressemittei<br />
lungen_2012/12-03.pdf (abgerufen am 04.03.2013).<br />
26<br />
www.express.de/duesseldorf/kandidaten-zoff-wer-istder-wahre-zentrumschef-,2858,11592152.html<br />
(abgerufen<br />
am 04.03.2013).<br />
vorgesehene Öffentlichkeit bei der Wahl gewahrt.<br />
Dass es rechtlich keinen Bestand haben<br />
kann, sich abseits der Formalien zum Bundesvorsitzenden<br />
einer Partei wählen zu lassen, sagt<br />
uns „nicht nur das juristische, sondern auch das<br />
demokratische Verständnis“ 27 .<br />
2. Chancengleichheit<br />
Dr. Alexandra Bäcker<br />
Wenn eine Partei ihren Parteitag in einer öffentlichen<br />
Stadt- oder Sporthalle abhalten will, so<br />
hat sie einen Anspruch auf einen Mietvertrag,<br />
wenn die Räume auch anderen Parteien für die<br />
beabsichtigte Nutzung zur Verfügung gestellt<br />
werden. Allerdings ist die Überlassung der Räume<br />
grundsätzlich bei dem jeweiligen Träger der<br />
öffentlichen Einrichtung vorab zu beantragen.<br />
Fehlt es an einem solchen Antrag für eine konkret<br />
geplante politische Veranstaltung, ist ein auf<br />
die Überlassung der Räume gerichtetes Verfahren<br />
des einstweiligen Rechtsschutzes schon unzulässig,<br />
so das OVG Bautzen 28 . Das OVG änderte<br />
deshalb im Beschwerdeverfahren den Beschluss<br />
des VG Chemnitz 29 , das einen vorherigen<br />
Antrag der NPD bei der Stadt Schwarzenberg<br />
auf Überlassung einer Sport- und Spielhalle<br />
zum Zwecke der Durchführung eines Bundesparteitages<br />
als „reinen Formalismus und daher<br />
entbehrlich“ angesehen hatte. Zu dieser Ansicht<br />
war das VG gelangt, weil der Landesverband (!)<br />
Sachsen der NPD die Nutzung der Sport- und<br />
Spielhalle zunächst für einen Landesparteitag,<br />
im weiteren Verlauf dann erfolglos für eine „politische<br />
Saalveranstaltung“ beantragt hatte. Dass<br />
dann aber die Bundes-NPD um einstweiligen<br />
Rechtsschutz ersuchte und zwar mit dem Ziel<br />
der Überlassung der Sport- und Spielhalle für<br />
einen Bundesparteitag, hinderte das VG nicht<br />
daran, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen.<br />
Das VG hat dabei vernachlässigt, dass<br />
zwischen dem zunächst vom Landesverband der<br />
27<br />
So zutreffend laut www.express.de (Fn. 17) der Vorsitzende<br />
Richter in der mündlichen Verhandlung.<br />
28<br />
OVG Bautzen, Beschluss vom 16.05.2012 – 4 B<br />
140/12, online veröffentlicht bei juris.<br />
29<br />
VG Chemnitz, Beschluss vom 09.01.2012 – 1 L<br />
282/11, nicht veröffentlicht.<br />
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