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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

lich anerkannt. Für ein auf die Zukunft gerichtetes<br />

Hausverbot bestätigte der BGH die Entscheidungen<br />

der Vorinstanzen 9 . Lediglich für den seitens<br />

der Ehefrau des Vorsitzenden der NPD bereits<br />

gebuchten Aufenthalt für die Zeit vom 06.<br />

bis zum 10.12.2009 konnte der Wellnesshotelbetreiber<br />

sein Hausrecht nicht frei ausüben, weil<br />

er insoweit noch „vertraglich verpflichtet war,<br />

dem Kläger den gebuchten Aufenthalt in dem<br />

Hotel zu gestatten. Mit der Bestätigung der Buchung<br />

seitens des Touristikunternehmens erwarb<br />

nämlich nicht nur seine Ehefrau, sondern auch<br />

der Kläger selbst jedenfalls nach den Regeln des<br />

Vertrages zugunsten Dritter einen auf die Erbringung<br />

der vereinbarten Leistungen gerichteten Anspruch“.<br />

Denkbar wäre es zwar, sich durch Anfechtung<br />

nach § 119 Abs. 2 BGB wegen eines Irrtums<br />

über eine Eigenschaft der Person wirksam<br />

von den vertraglichen Verpflichtungen zu befreien.<br />

Jedoch war die Anfechtungserklärung nicht<br />

unverzüglich (§ 121 BGB) abgegeben worden. Für<br />

eine Kündigung aus wichtigem Grund fehlte es an<br />

einer – nicht notwendig schuldhaften – Vertragsverletzung<br />

durch eine Vertragspartei.<br />

Auch wenn es sich bei der NPD um eine (noch)<br />

nicht vom BVerfG verbotene politische Partei<br />

handelt, muss sie es hinnehmen, dass sie in der öffentlichen<br />

Auseinandersetzung als verfassungsfeindlich<br />

gesehen und bezeichnet wird. Dies gilt<br />

auch, soweit staatliche Stellen – innerhalb der<br />

Grenzen von Recht und Gesetz – die politische<br />

Auseinandersetzung führen, wie das BVerfG 10<br />

nun ausdrücklich festgestellt und damit den Antrag<br />

der NPD auf Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit<br />

als unzulässig zurückgewiesen hat. Der<br />

Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig<br />

ist, kann nach § 43 Abs. 1 BVerfGG<br />

von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von<br />

der Bundesregierung, nicht aber von einer politischen<br />

Partei gestellt werden. Ein strukturelles<br />

Rechtsschutzdefizit ist damit aber nicht verbun-<br />

9<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2011 – 1 U 4/10, in:<br />

NJW-RR 2011, S. 890-892, erstinstanzlich LG Frankfurt,<br />

Urteil vom 22.06.2010 – 12 O 17/10, in: NJ 2011, S. 245-<br />

246. Dazu bereits Alexandra Bäcker, Spiegel der<br />

Rechtsprechung – Grundlagen, in: MIP 2012, S. 135 f.<br />

10<br />

BVerfG, Beschluss vom 20.02.2013 – 2 BvE 11/12,<br />

online veröffentlicht unter www.bundesverfassungsge<br />

richt.de/entscheidungen/es20130220_2bve001112.html.<br />

den. Bei Beeinträchtigungen ihrer Rechte steht<br />

der Partei und gegebenenfalls ihren Mitgliedern<br />

der Rechtsweg offen. Dass die NPD damit darauf<br />

verwiesen ist, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz<br />

nachzusuchen, zeigt kein strukturelles<br />

Rechtsschutzdefizit auf, sondern lediglich praktische<br />

Probleme, die erkennbar mit zumutbarem<br />

Aufwand zu bewältigen sind. Zu Recht ruft das<br />

BVerfG in Erinnerung, die NPD wisse sehr wohl,<br />

dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen<br />

Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein<br />

kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden<br />

fachgerichtlichen Verfahren schließe,<br />

es bestehe eine Rechtsschutzlücke, sei diese<br />

Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar 11 .<br />

In die Reihe der „Misserfolge“ in fachgerichtlichen<br />

Verfahren lassen sich auch zwei Anträge auf<br />

einstweiligen Rechtsschutz einordnen, in denen<br />

die NPD vergeblich versuchte, staatliche Hoheitsträger<br />

daran zu hindern, sich aktiv an der öffentlichen<br />

politischen Auseinandersetzung mit<br />

der NPD zu beteiligen. In beiden Verfahren entschieden<br />

die Gerichte, wie auch das BVerfG im<br />

vorstehend genannten Verfahren, dass staatliche<br />

Stellen nicht gehindert sind, mit der gebotenen<br />

Sachlichkeit das Für und Wider eines Parteiverbots<br />

oder sonstiger gegen die NPD gerichteter<br />

Maßnahmen zur Debatte zu stellen. Zum einen<br />

betraf dies eine Äußerung des Innenministers des<br />

Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Interviews<br />

mit dem Wochenspiegel Bitterfeld. Befragt<br />

zu seinen Folgerungen aus den schrecklichen<br />

Gewalttaten der NSU für ein neues NPD-Parteiverbotsverfahren<br />

bezog der Innenminister Stellung.<br />

Wegen enger Kontakte der NPD zu Personen aus<br />

der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene,<br />

die keine NPD-Mitglieder sind und die extremistische<br />

Straftaten ausüben – und zwar im Namen<br />

der NPD – müsse der Partei mit einem Verbot<br />

entgegengetreten werden. Das VG Magdeburg 12<br />

sah dieses Werturteil durch die verfassungsrechtliche<br />

Aufgabenstellung der Landesregierung ge-<br />

11<br />

Zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens s. auch schon<br />

Sebastian Roßner, NPD will Verfassungstreue vom<br />

BVerfG feststellen lassen: "Damit wird die Partei nicht<br />

durchkommen", Interview in: Legal Tribune online vom<br />

13.11.2012, www.lto.de (abgerufen am 04.03.2012).<br />

12<br />

VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2012 – 9 B<br />

2/12, online veröffentlicht bei juris.<br />

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