Linksliberale Enterhaken - PRuF
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MIP 2013 19. Jhrg.<br />
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />
lich anerkannt. Für ein auf die Zukunft gerichtetes<br />
Hausverbot bestätigte der BGH die Entscheidungen<br />
der Vorinstanzen 9 . Lediglich für den seitens<br />
der Ehefrau des Vorsitzenden der NPD bereits<br />
gebuchten Aufenthalt für die Zeit vom 06.<br />
bis zum 10.12.2009 konnte der Wellnesshotelbetreiber<br />
sein Hausrecht nicht frei ausüben, weil<br />
er insoweit noch „vertraglich verpflichtet war,<br />
dem Kläger den gebuchten Aufenthalt in dem<br />
Hotel zu gestatten. Mit der Bestätigung der Buchung<br />
seitens des Touristikunternehmens erwarb<br />
nämlich nicht nur seine Ehefrau, sondern auch<br />
der Kläger selbst jedenfalls nach den Regeln des<br />
Vertrages zugunsten Dritter einen auf die Erbringung<br />
der vereinbarten Leistungen gerichteten Anspruch“.<br />
Denkbar wäre es zwar, sich durch Anfechtung<br />
nach § 119 Abs. 2 BGB wegen eines Irrtums<br />
über eine Eigenschaft der Person wirksam<br />
von den vertraglichen Verpflichtungen zu befreien.<br />
Jedoch war die Anfechtungserklärung nicht<br />
unverzüglich (§ 121 BGB) abgegeben worden. Für<br />
eine Kündigung aus wichtigem Grund fehlte es an<br />
einer – nicht notwendig schuldhaften – Vertragsverletzung<br />
durch eine Vertragspartei.<br />
Auch wenn es sich bei der NPD um eine (noch)<br />
nicht vom BVerfG verbotene politische Partei<br />
handelt, muss sie es hinnehmen, dass sie in der öffentlichen<br />
Auseinandersetzung als verfassungsfeindlich<br />
gesehen und bezeichnet wird. Dies gilt<br />
auch, soweit staatliche Stellen – innerhalb der<br />
Grenzen von Recht und Gesetz – die politische<br />
Auseinandersetzung führen, wie das BVerfG 10<br />
nun ausdrücklich festgestellt und damit den Antrag<br />
der NPD auf Feststellung ihrer Verfassungsmäßigkeit<br />
als unzulässig zurückgewiesen hat. Der<br />
Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig<br />
ist, kann nach § 43 Abs. 1 BVerfGG<br />
von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von<br />
der Bundesregierung, nicht aber von einer politischen<br />
Partei gestellt werden. Ein strukturelles<br />
Rechtsschutzdefizit ist damit aber nicht verbun-<br />
9<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.04.2011 – 1 U 4/10, in:<br />
NJW-RR 2011, S. 890-892, erstinstanzlich LG Frankfurt,<br />
Urteil vom 22.06.2010 – 12 O 17/10, in: NJ 2011, S. 245-<br />
246. Dazu bereits Alexandra Bäcker, Spiegel der<br />
Rechtsprechung – Grundlagen, in: MIP 2012, S. 135 f.<br />
10<br />
BVerfG, Beschluss vom 20.02.2013 – 2 BvE 11/12,<br />
online veröffentlicht unter www.bundesverfassungsge<br />
richt.de/entscheidungen/es20130220_2bve001112.html.<br />
den. Bei Beeinträchtigungen ihrer Rechte steht<br />
der Partei und gegebenenfalls ihren Mitgliedern<br />
der Rechtsweg offen. Dass die NPD damit darauf<br />
verwiesen ist, in jedem Einzelfall um Rechtsschutz<br />
nachzusuchen, zeigt kein strukturelles<br />
Rechtsschutzdefizit auf, sondern lediglich praktische<br />
Probleme, die erkennbar mit zumutbarem<br />
Aufwand zu bewältigen sind. Zu Recht ruft das<br />
BVerfG in Erinnerung, die NPD wisse sehr wohl,<br />
dass die Verfassungsmäßigkeit einer politischen<br />
Partei Gegenstand gerichtlicher Beurteilung sein<br />
kann und ist. Wenn sie aus Misserfolgen in entsprechenden<br />
fachgerichtlichen Verfahren schließe,<br />
es bestehe eine Rechtsschutzlücke, sei diese<br />
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar 11 .<br />
In die Reihe der „Misserfolge“ in fachgerichtlichen<br />
Verfahren lassen sich auch zwei Anträge auf<br />
einstweiligen Rechtsschutz einordnen, in denen<br />
die NPD vergeblich versuchte, staatliche Hoheitsträger<br />
daran zu hindern, sich aktiv an der öffentlichen<br />
politischen Auseinandersetzung mit<br />
der NPD zu beteiligen. In beiden Verfahren entschieden<br />
die Gerichte, wie auch das BVerfG im<br />
vorstehend genannten Verfahren, dass staatliche<br />
Stellen nicht gehindert sind, mit der gebotenen<br />
Sachlichkeit das Für und Wider eines Parteiverbots<br />
oder sonstiger gegen die NPD gerichteter<br />
Maßnahmen zur Debatte zu stellen. Zum einen<br />
betraf dies eine Äußerung des Innenministers des<br />
Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen eines Interviews<br />
mit dem Wochenspiegel Bitterfeld. Befragt<br />
zu seinen Folgerungen aus den schrecklichen<br />
Gewalttaten der NSU für ein neues NPD-Parteiverbotsverfahren<br />
bezog der Innenminister Stellung.<br />
Wegen enger Kontakte der NPD zu Personen aus<br />
der subkulturell geprägten gewaltbereiten Szene,<br />
die keine NPD-Mitglieder sind und die extremistische<br />
Straftaten ausüben – und zwar im Namen<br />
der NPD – müsse der Partei mit einem Verbot<br />
entgegengetreten werden. Das VG Magdeburg 12<br />
sah dieses Werturteil durch die verfassungsrechtliche<br />
Aufgabenstellung der Landesregierung ge-<br />
11<br />
Zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens s. auch schon<br />
Sebastian Roßner, NPD will Verfassungstreue vom<br />
BVerfG feststellen lassen: "Damit wird die Partei nicht<br />
durchkommen", Interview in: Legal Tribune online vom<br />
13.11.2012, www.lto.de (abgerufen am 04.03.2012).<br />
12<br />
VG Magdeburg, Beschluss vom 07.02.2012 – 9 B<br />
2/12, online veröffentlicht bei juris.<br />
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