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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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MIP 2013 19. Jhrg.<br />

Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung<br />

Parteienrecht im Spiegel der<br />

Rechtsprechung<br />

1. Grundlagen zum Parteienrecht<br />

Von den Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes<br />

wird ein Bekenntnis zur „freiheitlich-demokratischen<br />

Grundordnung“ verlangt. Die Pflicht zur<br />

Verfassungstreue ist für Beamte in Art. 33 GG<br />

grundgesetzlich angelegt und einfachgesetzlich<br />

in den Beamtengesetzen konkretisiert (s. etwa § 33<br />

BeamtStG oder §§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 60 Abs. 1<br />

S. 2 BBG). Auch für die Angestellten und Arbeiter<br />

des öffentlichen Dienstes findet sich eine entsprechende<br />

Verpflichtung in den Tarifverträgen des<br />

öffentlichen Dienstes (vgl. nur § 41 TVöD BT-V),<br />

jedenfalls soweit sie mit der Wahrnehmung hoheitlicher<br />

Aufgaben betraut sind. Dem liegt der<br />

Gedanke einer neutralen und objektiven Amtswaltung<br />

in einem demokratischen Verfassungsstaat<br />

zugrunde. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden,<br />

wenn ein Polizeibeamter (Polizeihauptkommissar),<br />

der Kreisverbands- und stellvertretender<br />

Landesvorsitzender einer unter Beobachtung des<br />

Verfassungsschutzes stehenden politischen Partei<br />

(Pro NRW) ist und in öffentlichen Stellungnahmen<br />

„mehrfach pointiert im Zusammenhang mit<br />

ausländischen Mitbewohnern seine ‚Wut‘ ausdrückt“,<br />

einer „besonders engen Dienstaufsicht“<br />

unterstellt wird. Zu Recht hat das VG Aachen 1 in<br />

dem konkreten Verhalten des Beamten hinreichend<br />

Anlass für die Maßnahme des Dienstherrn<br />

gesehen, der ein berechtigtes Interesse daran hat,<br />

festzustellen, ob die in den Äußerungen zum Ausdruck<br />

kommende Haltung auch die Diensthandlungen<br />

des Beamten bestimmt.<br />

Der Verfassungstreuepflicht recht nahekommende<br />

Maßstäbe hat das BVerwG 2 nun auch bei der<br />

Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines<br />

Bezirksschornsteinfegermeisters als einem<br />

mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten<br />

angelegt. Die Beleihung macht den Beliehenen<br />

nicht zum Beamten oder stellt ihn in ein Dienst-<br />

1<br />

VG Aachen, Urteil vom 15.03.2012 – 1 K 190/11, online<br />

veröffentlicht bei juris.<br />

2<br />

BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28/11, online<br />

veröffentlicht bei juris.<br />

verhältnis. Er ist zwar mit der hoheitlichen<br />

Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben<br />

betraut, unterliegt aber als Angehöriger des<br />

Handwerks (früher § 3 Abs. 2 S. 1 SchfG, seit<br />

01.01.2013 § 8 Abs. 2 SchfHwG) lediglich aus<br />

bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlichrechtlichen<br />

Verpflichtungen 3 . Eine allgemeine<br />

Verfassungstreuepflicht – wie sie für die im öffentlichen<br />

Dienst Beschäftigten geregelt ist – besteht<br />

für Bezirksschornsteinfegermeister jedoch<br />

nicht. Eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister<br />

(seit dem 01.01.2013 „bevollmächtigter<br />

Bezirksschornsteinfegermeister“, s. § 8 Abs. 1<br />

SchfHwG) darf aber bei Fehlen der persönlichen<br />

und fachlichen Zuverlässigkeit der beliehenen<br />

Person für die Ausübung des Amtes widerrufen<br />

werden (s. § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG und seit dem<br />

01.01.2013 § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG). „Die<br />

Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters<br />

hat danach nicht nur handwerklichen<br />

Maßstäben zu genügen, sondern muss auch den<br />

wesentlichen Anforderungen entsprechen, welche<br />

der Rechtsstaat an Träger öffentlicher Gewalt<br />

allgemein stellt. Die rechtsstaatliche Gebundenheit<br />

dieses Verwaltungshandelns erschöpft sich<br />

danach nicht lediglich in ‚richtiger‘ Aufgabenerledigung,<br />

sondern begründet auch allgemeine<br />

Verhaltenspflichten im Umgang mit den Bürgern.<br />

Diese besonderen Verpflichtungen ergeben<br />

sich […] nicht zuletzt daraus, dass dem Bezirksschornsteinfegermeister<br />

ein gesetzliches Recht<br />

zum Betreten von Grundstücken bzw. Wohnungen<br />

eingeräumt und ein Kehrbezirk übertragen<br />

worden ist, welchem sich die betreffenden Einwohner<br />

grundsätzlich nicht entziehen können.“ 4<br />

Das BVerwG hat aus diesen mit der Beleihung<br />

einhergehenden Befugnissen zu eingriffsintensiven<br />

grundrechtsrelevanten Maßnahmen ohne Ausweichmöglichkeit<br />

gesteigerte Anforderungen an<br />

die persönliche Zuverlässigkeit eines Bezirks-<br />

3<br />

So erstinstanzlich das VG Halle, Urteil vom 29.04.2010<br />

– 1 A 99/08 HAL, online veröffentlicht bei juris, unter<br />

Hinweis auf BVerfGE 1, 264 ff. (konkret S. 271).<br />

4<br />

So in der Berufungsinstanz auch das OVG Magdeburg,<br />

Urteil vom 10.11.2011 – 1 L 103/10, online veröffentlicht<br />

bei juris, das allerdings – wie das VG Halle in<br />

erster Instanz, aber anders als das BVerwG – die erforderliche<br />

persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung<br />

des Berufes im konkreten Fall als gegeben erachtete.<br />

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