Linksliberale Enterhaken - PRuF
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Aufgespießt Jasper Prigge – Kielholen oder nicht? [...] MIP 2013 19. Jhrg.<br />
hinsichtlich des Verstoßes und zudem muss ein<br />
„schwerer“ Schaden verursacht worden sein. Dies<br />
entspricht den Vorgaben des § 10 Abs. 4 PartG.<br />
Auffällig ist, dass sich die Regelungen der Bundessatzung<br />
der Piraten hinsichtlich des Ausschlusses<br />
von Mitgliedern widersprechen. Nach<br />
§ 6 Abs. 1 der Satzung „kann der Bundesvorstand<br />
folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:<br />
[…], Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.“<br />
Ein solches Vorgehen ist allerdings mit<br />
§ 10 Abs. 5 S. 1 PartG, nach dem das nach der<br />
Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht<br />
über einen Ausschluss zu entscheiden hat,<br />
nicht zu vereinbaren und § 6 Abs. 1 der Satzung<br />
deshalb insoweit unwirksam. Es scheint sich hier<br />
um ein redaktionelles Versehen zu handeln, denn<br />
nach § 6 Abs. 2 der Satzung kann der Vorstand<br />
den Ausschluss aus der Partei – im Einklang mit<br />
§ 10 Abs. 5 S. 1 PartG – nur beim Schiedsgericht<br />
beantragen.<br />
Problematisch ist, dass sowohl die Piraten als<br />
auch CDU und CSU die Befugnis, Sanktionen<br />
auszusprechen, beim Vorstand ansiedeln. Hierdurch<br />
hat allein der Vorstand die Möglichkeit,<br />
im Interesse der Partei Maßnahmen gegenüber<br />
einem störenden Mitglied zu beschließen. Mitglieder<br />
können sich nach der derzeitigen Satzungskonzeption<br />
selbst dann nicht an die<br />
Schiedskommission wenden, wenn andere Mitglieder<br />
durch ihr Verhalten eine geordnete Parteiarbeit<br />
unmöglich machen und hierdurch de<br />
facto die Mitgliedschaftsrechte anderer Mitglieder<br />
beeinträchtigen.<br />
Zudem ist es mit demokratischen Grundsätzen<br />
nur schwerlich zu vereinbaren, dass der Vorstand<br />
ein vom Parteitag gewähltes Vorstandsmitglied<br />
seines Amtes entheben können soll. Diese<br />
Regelung in den Parteisatzungen von Piraten,<br />
CDU und CSU verkennt, dass die Rechte eines<br />
Organmitglieds nicht mit denen eines einfachen<br />
Mitglieds identisch sind und auch das Gesetz in<br />
den §§ 8, 10 PartG zwischen Organen und Parteimitgliedern<br />
unterscheidet. 17 Der Grundsatz der<br />
innerparteilichen Demokratie aus Art. 21 Abs. 1<br />
S. 3 GG verlangt eine innerparteiliche Willensbil-<br />
17<br />
B. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,<br />
12. Auflage, München 2009, Rn. 6290.<br />
dung von unten nach oben. 18 Durch den Parteitag<br />
wurde von der Mitgliedschaft eine Entscheidung<br />
für eine bestimmte Zusammensetzung des Vorstands<br />
getroffen. Diese Entscheidung würde durch<br />
den Vorstand unterlaufen, wenn er eines oder<br />
mehrere seiner Mitglieder von der Vorstandstätigkeit<br />
ausschließt. Als actus contrarius zur Bestellung<br />
eines Vorstandsmitglieds müsste eine Abberufung<br />
somit durch den Parteitag erfolgen.<br />
4. Fazit<br />
Die Regelungen der Piratenpartei in Bezug auf<br />
Ordnungsmaßnahmen gegen ihre Mitglieder sind<br />
nahezu identisch mit denen von CDU und CSU.<br />
Der Bundesvorstand und nachrangige Vorstände<br />
von Gebietsverbänden haben eine starke Stellung<br />
im Verfahren. Nur sie können Verfahren<br />
einleiten und sie können (mit Ausnahme des<br />
Parteiausschlusses) Maßnahmen gegen Mitglieder<br />
selbst anordnen. Anders als man es vielleicht<br />
vermuten würde, haben die Piraten damit schon<br />
die Entscheidung, ob ein Schiedsverfahren<br />
durchgeführt wird, allein in die Hände des Vorstandes<br />
gegeben. Basismitglieder sind vor der<br />
Schiedskommission grundsätzlich nicht antragsberechtigt.<br />
Auch entscheidet, anders als bei SPD,<br />
Grünen und FDP, nicht das Parteischiedsgericht<br />
über eine Ordnungsmaßnahme. Eine Überprüfung<br />
der Maßnahme findet damit nur und erst<br />
dann statt, wenn sie beim Schiedsgericht beantragt<br />
wird. Antragsberechtigt ist in diesem Falle<br />
das betroffene Mitglied. Dies gilt nicht für den<br />
Parteiausschluss, der von Gesetzes wegen zwingend<br />
beim Parteischiedsgericht beantragt werden<br />
muss. Neue Wege hin zur Basisdemokratie beschreiten<br />
die Piraten im Bereich der Parteiordnungsmaßnahmen<br />
also nicht, erstaunlicherweise<br />
gehen sie im Vergleich zu anderen Parteien sogar<br />
eher „undemokratisch“ vor.<br />
Kritisch ist insbesondere zu sehen, dass der Vorstand<br />
der Partei vom Parteitag gewählte Vorstandsmitglieder<br />
ihres Amtes entheben können<br />
soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob sich<br />
eine solche Amtsenthebung mit dem Erfordernis<br />
der innerparteilichen Demokratie vereinbaren<br />
lässt.<br />
18<br />
BVerfGE 1, 2 (40).<br />
136