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Linksliberale Enterhaken - PRuF

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Aufgespießt Jasper Prigge – Kielholen oder nicht? [...] MIP 2013 19. Jhrg.<br />

hinsichtlich des Verstoßes und zudem muss ein<br />

„schwerer“ Schaden verursacht worden sein. Dies<br />

entspricht den Vorgaben des § 10 Abs. 4 PartG.<br />

Auffällig ist, dass sich die Regelungen der Bundessatzung<br />

der Piraten hinsichtlich des Ausschlusses<br />

von Mitgliedern widersprechen. Nach<br />

§ 6 Abs. 1 der Satzung „kann der Bundesvorstand<br />

folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:<br />

[…], Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.“<br />

Ein solches Vorgehen ist allerdings mit<br />

§ 10 Abs. 5 S. 1 PartG, nach dem das nach der<br />

Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht<br />

über einen Ausschluss zu entscheiden hat,<br />

nicht zu vereinbaren und § 6 Abs. 1 der Satzung<br />

deshalb insoweit unwirksam. Es scheint sich hier<br />

um ein redaktionelles Versehen zu handeln, denn<br />

nach § 6 Abs. 2 der Satzung kann der Vorstand<br />

den Ausschluss aus der Partei – im Einklang mit<br />

§ 10 Abs. 5 S. 1 PartG – nur beim Schiedsgericht<br />

beantragen.<br />

Problematisch ist, dass sowohl die Piraten als<br />

auch CDU und CSU die Befugnis, Sanktionen<br />

auszusprechen, beim Vorstand ansiedeln. Hierdurch<br />

hat allein der Vorstand die Möglichkeit,<br />

im Interesse der Partei Maßnahmen gegenüber<br />

einem störenden Mitglied zu beschließen. Mitglieder<br />

können sich nach der derzeitigen Satzungskonzeption<br />

selbst dann nicht an die<br />

Schiedskommission wenden, wenn andere Mitglieder<br />

durch ihr Verhalten eine geordnete Parteiarbeit<br />

unmöglich machen und hierdurch de<br />

facto die Mitgliedschaftsrechte anderer Mitglieder<br />

beeinträchtigen.<br />

Zudem ist es mit demokratischen Grundsätzen<br />

nur schwerlich zu vereinbaren, dass der Vorstand<br />

ein vom Parteitag gewähltes Vorstandsmitglied<br />

seines Amtes entheben können soll. Diese<br />

Regelung in den Parteisatzungen von Piraten,<br />

CDU und CSU verkennt, dass die Rechte eines<br />

Organmitglieds nicht mit denen eines einfachen<br />

Mitglieds identisch sind und auch das Gesetz in<br />

den §§ 8, 10 PartG zwischen Organen und Parteimitgliedern<br />

unterscheidet. 17 Der Grundsatz der<br />

innerparteilichen Demokratie aus Art. 21 Abs. 1<br />

S. 3 GG verlangt eine innerparteiliche Willensbil-<br />

17<br />

B. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,<br />

12. Auflage, München 2009, Rn. 6290.<br />

dung von unten nach oben. 18 Durch den Parteitag<br />

wurde von der Mitgliedschaft eine Entscheidung<br />

für eine bestimmte Zusammensetzung des Vorstands<br />

getroffen. Diese Entscheidung würde durch<br />

den Vorstand unterlaufen, wenn er eines oder<br />

mehrere seiner Mitglieder von der Vorstandstätigkeit<br />

ausschließt. Als actus contrarius zur Bestellung<br />

eines Vorstandsmitglieds müsste eine Abberufung<br />

somit durch den Parteitag erfolgen.<br />

4. Fazit<br />

Die Regelungen der Piratenpartei in Bezug auf<br />

Ordnungsmaßnahmen gegen ihre Mitglieder sind<br />

nahezu identisch mit denen von CDU und CSU.<br />

Der Bundesvorstand und nachrangige Vorstände<br />

von Gebietsverbänden haben eine starke Stellung<br />

im Verfahren. Nur sie können Verfahren<br />

einleiten und sie können (mit Ausnahme des<br />

Parteiausschlusses) Maßnahmen gegen Mitglieder<br />

selbst anordnen. Anders als man es vielleicht<br />

vermuten würde, haben die Piraten damit schon<br />

die Entscheidung, ob ein Schiedsverfahren<br />

durchgeführt wird, allein in die Hände des Vorstandes<br />

gegeben. Basismitglieder sind vor der<br />

Schiedskommission grundsätzlich nicht antragsberechtigt.<br />

Auch entscheidet, anders als bei SPD,<br />

Grünen und FDP, nicht das Parteischiedsgericht<br />

über eine Ordnungsmaßnahme. Eine Überprüfung<br />

der Maßnahme findet damit nur und erst<br />

dann statt, wenn sie beim Schiedsgericht beantragt<br />

wird. Antragsberechtigt ist in diesem Falle<br />

das betroffene Mitglied. Dies gilt nicht für den<br />

Parteiausschluss, der von Gesetzes wegen zwingend<br />

beim Parteischiedsgericht beantragt werden<br />

muss. Neue Wege hin zur Basisdemokratie beschreiten<br />

die Piraten im Bereich der Parteiordnungsmaßnahmen<br />

also nicht, erstaunlicherweise<br />

gehen sie im Vergleich zu anderen Parteien sogar<br />

eher „undemokratisch“ vor.<br />

Kritisch ist insbesondere zu sehen, dass der Vorstand<br />

der Partei vom Parteitag gewählte Vorstandsmitglieder<br />

ihres Amtes entheben können<br />

soll. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob sich<br />

eine solche Amtsenthebung mit dem Erfordernis<br />

der innerparteilichen Demokratie vereinbaren<br />

lässt.<br />

18<br />

BVerfGE 1, 2 (40).<br />

136

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